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   FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04   

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https://dejure.org/2008,21568
FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04 (https://dejure.org/2008,21568)
FG Köln, Entscheidung vom 06.11.2008 - 12 K 6390/04 (https://dejure.org/2008,21568)
FG Köln, Entscheidung vom 06. November 2008 - 12 K 6390/04 (https://dejure.org/2008,21568)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG); Ausschluss einer anderweitigen Entscheidung im Folgeverfahren durch Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides; ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 9a; ; AO § 182 Abs. 1; ; FGO § 135 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9a Nr. 2; EStG § 20
    Nichtabziehbarkeit eines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei einer in eine private Kapitalanlage geflossenen Überentnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitaleinkünfte: - Nichtabziehbarkeit eines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei einer in eine private Kapitalanlage geflossenen Überentnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04

    Abweisung der Klage

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04
    Mit dem für die Berücksichtigung von Schulden und Schuldzinsen maßgeblichen Kriterium der tatsächlichen Verwendung der Zahlungsmittel wäre dies nicht vereinbar (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 20.03.2008, 15 K 409/04, EFG 2008, 1191; Urteil vom 08.10.2008 14 K 158/08, n.V.; FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2007, 11 K 427/05, EFG 2008, 288).
  • BFH, 09.07.1987 - IV R 87/85

    Bauherrengemeinschaft - Werbungskosten - Entgelte - Betriebseinnahmen -

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04
    Die Bindungswirkung schließt es vielmehr aus, dass über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders entschieden wird (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1987 IV R 87/85, BStBl II 1988, 342).
  • FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 11 K 427/05

    Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04
    Mit dem für die Berücksichtigung von Schulden und Schuldzinsen maßgeblichen Kriterium der tatsächlichen Verwendung der Zahlungsmittel wäre dies nicht vereinbar (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 20.03.2008, 15 K 409/04, EFG 2008, 1191; Urteil vom 08.10.2008 14 K 158/08, n.V.; FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2007, 11 K 427/05, EFG 2008, 288).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04
    Dass der betriebliche Finanzierungsbedarf letztlich auf Entnahmen der Betriebseinnahmen zurückgeht, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. Beschluss vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 29/15

    Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind vielmehr, ungeachtet der Frage, inwieweit sie steuerlich abzugsfähig sind, dem Grunde nach weiterhin Betriebsausgaben; denn durch § 4 Abs. 4a EStG wird der Veranlassungszusammenhang nicht durchbrochen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2011 VIII B 110/11, BFH/NV 2012, 604; FG Köln, Urteil vom 6. November 2008  12 K 6390/04, juris, rkr.; FG München, Urteil vom 15. Dezember 2014  7 K 3140/13, juris, rkr.; HHR/ Schallmoser, § 4 EStG Rz 1036).
  • FG München, 27.01.2015 - 2 K 3487/12

    (Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG können nicht als

    Der wirtschaftliche Zusammenhang betrieblich veranlasster Schuldzinsen mit der betrieblichen Tätigkeit kann zudem nicht davon abhängen, ob der Gesetzgeber die Betriebsausgaben zum Abzug zulässt oder dies versagt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2011 VIII B 110/11, BFH/NV 2012, 604, m.w.N., Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. November 2008 12 K 6390/04, juris).
  • FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13

    Schuldzinsen als Werbungskosten, Mehrkontenmodell

    26 Nach diesen Grundsätzen können die Kläger den bei der Gewinnfeststellung ermittelten Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht abziehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. November 2008 12 K 6390/04, juris-web).
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