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Rechtsprechung
   VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,16233
VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22 (https://dejure.org/2024,16233)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2024 - 12 A 4048/22 (https://dejure.org/2024,16233)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 (https://dejure.org/2024,16233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
    Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland; Zumutbarkeit der Beschäftigung international Schutzberechtigter in der Schattenwirtschaft Griechenlands

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Dublin Griechenland: keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für Rückkehrende

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (48)

  • ArbG Wuppertal, 17.05.2023 - 14/23
    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Manchmal wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat". Juristische Analyse - Update 2023, 11. August 2023, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Griechenland, [im Folgenden nur:] G 14/23, S. 3 ff.; Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL, Beneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rights, März 2023, G 22/23, S. 6;… Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen: Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, 2023/1, S. 2; eindrücklich auch die Fallstudien Refugee Support Aegean, Beneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rights - Voices of Returnees, 31.3.2022, G 23/22; Stiftung PRO ASYL, Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, 7.1.2019, G 2/19).

    Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen anerkannte international Schutzberechtigte nach dem Gesetz spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), 31.10.2022, G 17/22, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Griechenland, Version 6, 31.1.2024, G 2/24, S. 22 f.; Border Violence Monitoring Network, Illegal Pushbacks and Border Violence Report March 2024, 24.4.2024, G 8/24, S. 5, 17; G 14/23, S. 7; ausführlich auch INTERSOS Hellas, Being hungry in Europe: An analysis of the food insecurity experienced by refugees, asylum seekers, migrants and undocumented people in Greece, Mai 2023, G 23/23, S. 7 f.).

    Denn diese bieten allenfalls in sehr begrenztem Umfang Unterkunftsmöglichkeiten an (vgl. G 14/23, S. 8; Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean, Stellungnahme: Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, G 10/21, S. 10).

    Hinzu kommt, dass die Anmeldung für das Programm innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Anerkennungsbescheids erfolgen muss (vgl. G 2/24, S. 25; G 14/23, S. 8;… 2023/1, S. 2; G 22/23, S. 22; G 16/22, S. 7 ff.; Außenministerium der Niederlande, Bericht über die Untersuchung der Statusinhaber in Griechenland (Auszug), Juni 2022, G 25/22, S. 36), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich in der Regel nicht mehr fristgerecht anmelden können.

    Die Programme ESTIA, ESTIA II und Filoxenia wurden mittlerweile eingestellt (vgl. G 2/24, S. 24; G 14/23, S. 8).

    Soweit bis in die jüngere Vergangenheit davon berichtet wurde, dass diese Bescheinigung keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt gewährt (vgl. G 14/23, S. 6 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report Greece - Update 2022, Juni 2023, G 7/23, S. 23;… 2023/1, S. 2, 6; G 22/23, S. 7 ff.; G 23/23, S. 23), wird dies durch neuere Berichte nicht mehr bestätigt.

    Teilweise wird auch die Vorlage einer Bescheinigung der Steuer- und der Sozialversicherungsnummer verlangt (vgl. zu alledem G 14/23, S. 7; G 22/23, S. 24 f.;… 2023/1, S. 9 f.; G 16/22, S. 13 ff.; G 25/22, S. 48 ff.).

    Voraussetzung für die Bewilligung sind u. a. der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung (vgl. G 17/22, S. 7 f.;… 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 20 f.; G 14/23, S. 9; G 25/22, S. 23 f.).

    In der Praxis sind daher die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen für den Bezug der sozialen Grundsicherung zu erfüllen (vgl. ebenda;… 2023/1, S. 2 ff.; G 14/23, S. 9; G 22/23, S. 5 ff., 20 ff.).

    Rn. 52 (bb) Andere Sozialleistungen stehen jedenfalls jungen, gesunden, alleinstehenden und erwerbsfähigen Männern grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. G 17/22, S. 11 f.;… 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 19; G 14/23, S. 9).

    Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt setzt u.a. den Besitz eines gültigen Reisedokuments, einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Sozialversicherungsnummer (AKMA), einer Steuernummer (AFM) und eines Bankkontos voraus, wobei sich diese Dokumente teilweise gegenseitig bedingen (vgl. G 14/23, S. 8; G 22/23, S. 15 ff., 27 ff.;… 2023/1, S. 6; G 9/24, S. 18; G 25/22, S. 39 f.) und es insbesondere bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Verzögerungen kommen kann (siehe bereits oben (b) (dd) (2)).

    Rn. 55 Neben den aufgezeigten bürokratischen Hürden führen auch mangelnde Kenntnisse der griechischen und englischen Sprache sowie fehlende soziale und familiäre Netzwerke dazu, dass nur wenige international Schutzberechtigte einen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt haben (G 14/23, S. 8; G 7/23, S. 184 ff.; 2023/1, S. 7; G 25/22, S. 41; Active citizens fund/Greek Council for Refugees, Seeking a new life, seeking employment.

  • BGH, 20.04.2022 - AK 15/22

    Gründung einer terroristischen Vereinigung: Einstufung einer paramilitärischen …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Rn. 32 (cc) Staatliche oder staatlich finanzierte Sozialwohnungen gibt es in Griechenland nicht (vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, G 16/22, S. 4;… 2023/1, S. 4; Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika: Greece 2023 Human Rights Report, G 9/24, S. 19), so dass für international Schutzberechtigte auch keine Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen Unterkunft besteht.

    Rn. 35 (i) Zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte "Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection" (HELIOS II), das neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum bietet (…vgl.2023/1, S. 5 f.; G 16/22, S. 7 ff.; G 22/23, S. 22 ff.) haben zurückkehrende international Schutzberechtigte faktisch keinen Zugang.

    Das HELIOS-Programm weist hohe bürokratische Hürden auf, die für zurückkehrende international Schutzberechtigte jedenfalls in der Anfangszeit kaum zu überwinden sein dürften (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 16/22, S. 7 ff.).

    Hinzu kommt, dass die Anmeldung für das Programm innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Anerkennungsbescheids erfolgen muss (vgl. G 2/24, S. 25; G 14/23, S. 8;… 2023/1, S. 2; G 22/23, S. 22; G 16/22, S. 7 ff.; Außenministerium der Niederlande, Bericht über die Untersuchung der Statusinhaber in Griechenland (Auszug), Juni 2022, G 25/22, S. 36), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich in der Regel nicht mehr fristgerecht anmelden können.

    Rn. 37 Das im Jahr 2019 eingeführte soziale Wohngeld in Höhe von 70,- Euro monatlich für einen Einzelhaushalt setzt nämlich einen mindestens fünfjährigen legalen Voraufenthalt in Griechenland voraus, der durch Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachzuweisen ist (G 2/24, S. 23; Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, August 2023, G 32/23, S. 37 f.; G 22/23, S. 19; G 16/22, S. 12 f.).

    Rn. 43 (3) Die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt wird zusätzlich erschwert durch den allgemeinen Mangel an bezahlbarem Wohnraum, Sprachbarrieren, die traditionell bevorzugte Vermietung an Familienangehörige, Bekannte oder Studierende, Vorurteile gegenüber Flüchtlingen, die regelmäßig notwendige Hinterlegung einer Kaution in Höhe von einer bis zwei Monatsmieten sowie die häufig geforderte Vorlage weiterer Dokumente, wie z.B. einer Bestätigung über ein festes Arbeitsverhältnis oder Steuererklärungen der letzten Jahre (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (ACCORD), Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, G 15/21, S. 16;G 16/22, S. 23; G 25/23).

    Teilweise wird auch die Vorlage einer Bescheinigung der Steuer- und der Sozialversicherungsnummer verlangt (vgl. zu alledem G 14/23, S. 7; G 22/23, S. 24 f.;… 2023/1, S. 9 f.; G 16/22, S. 13 ff.; G 25/22, S. 48 ff.).

    Rn. 46 Bei der Verbreitung von Informationen über verfügbaren günstigen Wohnraum spielen Migrantennetzwerke die wichtigste Rolle, wobei die Kommunikation vor allem über persönliche Kontakte und soziale Medien erfolgt (vgl. G 16/22, S. 9;G 23/22, S. 3).

  • EGMR, 08.02.2024 - 28133/21

    KULVINSKAYA v. RUSSIA and 22 other applications

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Abgelehnte Asylsuchende oder international Schutzberechtigte leben mitunter in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22), in verlassenen Häusern oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.).

    Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18).

    In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13).

    Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22).

    In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28).

    Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22).

    Soweit gegen Migranten selbst vorgegangen wird, betrifft dies nach den Erkenntnisquellen wohl vor allem illegal aufhältige Personen, nicht aber international Schutzberechtigte (vgl. G 22/22).

    Die in den Erkenntnisquellen beschriebenen Zustände (vgl. etwa G 22/22; G 33/23, S. 16 ff.) rechtfertigen aber noch nicht die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh.

  • EGMR, 16.05.2024 - 38676/21

    KOSHKINA v. RUSSIA and 17 other applications

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen anerkannte international Schutzberechtigte nach dem Gesetz spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), 31.10.2022, G 17/22, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Griechenland, Version 6, 31.1.2024, G 2/24, S. 22 f.; Border Violence Monitoring Network, Illegal Pushbacks and Border Violence Report March 2024, 24.4.2024, G 8/24, S. 5, 17; G 14/23, S. 7; ausführlich auch INTERSOS Hellas, Being hungry in Europe: An analysis of the food insecurity experienced by refugees, asylum seekers, migrants and undocumented people in Greece, Mai 2023, G 23/23, S. 7 f.).

    Rn. 50 Die 2017 eingeführte soziale Grundsicherung ("soziales Solidaritätseinkommen" bzw. nunmehr "garantiertes Mindesteinkommen") beträgt 200,- Euro monatlich pro Haushalt und erhöht sich um 100,- Euro für jeden Erwachsenen und um 50,- Euro für jedes Kind (G 32/23, S. 38; G 22/23, S. 20; G 17/22, S. 10; G 25/22, S. 22 ff.).

    Voraussetzung für die Bewilligung sind u. a. der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung (vgl. G 17/22, S. 7 f.;… 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 20 f.; G 14/23, S. 9; G 25/22, S. 23 f.).

    Rn. 52 (bb) Andere Sozialleistungen stehen jedenfalls jungen, gesunden, alleinstehenden und erwerbsfähigen Männern grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. G 17/22, S. 11 f.;… 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 19; G 14/23, S. 9).

    Rn. 85 So gibt es insbesondere in der Region Attika Tageszentren und mobile Teams, die dabei helfen, elementare Grundbedürfnisse (Kleidung, Duschen, Waschen, Mahlzeiten, Nahrungsmittel) zu befriedigen (…vgl. 2023/1, S. 10; G 17/22, S. 10; G 25/22, S. 49 f.; G 15/24, S. 22 ff.).

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 12).

    Rn. 21 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen aus Art. 4 GRCh unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 13).

    Rn. 23 Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 25).

    Rn. 24 Im Hinblick auf eine Unterkunft kann es genügen, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 14).

    Rn. 83 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verweis auf informelle Unterkünfte wegen deren Illegalität und "der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände" teilweise als unzumutbar angesehen wird (…so OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 26), folgt die Kammer dem aus den vorgenannten Gründen nicht, zumal die bloße Illegalität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch staatlich geduldete informelle Unterkünfte zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 14), keine Unzumutbarkeit begründen kann und bereits nicht dargelegt wird, welche (konkreten) Zustände nicht mehr als menschenwürdig anzusehen sind.

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21

    Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten; …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Soweit zahlreiche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Länder in Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 zu der Einschätzung gelangt sind, dass in Griechenland vorbehaltlich besonderer Umstände auch nicht vulnerablen international Schutzberechtigten unmenschliche Lebensverhältnisse drohen (…vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 18 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 42 ff.;… VGH Mannheim, Urt. v. 27.1.2022, A 4 S 2443/21, juris Rn. 22 ff.;… OVG Münster, Urt. v. 21.1.2021, 11 A 1564/20.A, juris Rn. 30 ff.;… Beschl. v. 5.4.2022, 11 A 314/22.A, juris Rn. 43 ff.;… OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2021, OVG 3 B 53.19, juris Rn. 23 ff.;… OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021, 1 LB 371/21, juris Rn. 37 ff.;… OVG Lüneburg, Urt. v. 19.4.2021, 10 LB 244/20, juris Rn. 27 ff.), vermag die Kammer dieser Einschätzung jedenfalls zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - Ende Juni 2024 - nicht zu folgen.

    Rn. 80 Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass für die Erlangung einer informellen Unterkunftsmöglichkeit persönliche Kontakte vor Ort oder eine (besondere) Kenntnis der Verhältnisse vor Ort erforderlich sind (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 84), folgt die Kammer dem nicht.

    Rn. 81 Soweit der Verweis auf informelle Unterkunftsmöglichkeiten in der Rechtsprechung teilweise mit der Begründung verneint wird, dass "aus den Erkenntnismitteln nicht [folge], dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind" (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 84), vermag die Kammer sich auch dem nicht anzuschließen.

    Rn. 82 Auch soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass "den Erkenntnismitteln […] zu entnehmen [sei], dass in informellen Wohnmöglichkeiten Untergekommenen die zwangsweise Entfernung aus ihrer Unterkunft droht bzw. sie in der ständigen Gefahr leben, aus ihrer Unterkunft vertrieben zu werden" (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21, juris Rn. 83), sieht die Kammer hierfür zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Ende Juni 2024 - keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr.

  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung; …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 14).

    Rn. 19 Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (…vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3.21, juris Rn. 17; Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 23).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer Lage befindet, die so schwerwiegend ist, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 27).

    Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (…vgl. EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 27).

  • VG Frankfurt/Oder, 28.02.2024 - 8 K 727/23

    Syrien: Dublin Griechenland; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Rn. 62 Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (…ähnlich wie hier VG Cottbus, Urt. v. 16.5.2024, 5 K 22/19.A, juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19;… Urt. v. 28.2.2024, 8 K 1113/20.A, juris Rn. 24 ff.;… VG Ansbach, Beschl. v. 23.2.2024, AN 17 S 23.50064, juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 6.2.2024, 6 L 249723.A, juris;… VG Bayreuth, Urt. v. 6.11.2023, B 7 K 23.30771, juris Rn. 36 ff.;… Urt. v. 5.9.2023, B 7 K 23.30517, juris Rn. 50 ff.).

    Rn. 68 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Kläger - bei entsprechender von ihm zu erwartender Motivation (vgl. zu diesem maßgeblichen Faktor G 25/22, S. 6, 9; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19) - möglich ist, gerade in der Anfangszeit eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft, etwa im Tourismusgewerbe, in der Bau- oder in der Landwirtschaft zu finden, um so für seine Existenzsicherung zu sorgen.

    Diese Daten belegen eine nachhaltige allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer einhergehenden größeren Chance - auch für international Schutzberechtigte - Erwerbsmöglichkeiten zu finden (so auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 23).

  • OVG Hamburg, 23.02.2022 - 1 Bf 282/20

    Keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots eines …

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A , juris Rn. 36 ).

    Eine Ungewissheit diesbezüglich geht hingegen zu Lasten des Betroffenen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A , juris Rn. 74 ).

  • OVG Saarland, 15.11.2022 - 2 A 83/22

    Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22
    Soweit zahlreiche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Länder in Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 zu der Einschätzung gelangt sind, dass in Griechenland vorbehaltlich besonderer Umstände auch nicht vulnerablen international Schutzberechtigten unmenschliche Lebensverhältnisse drohen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 18 ff.;… OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 42 ff.;… VGH Mannheim, Urt. v. 27.1.2022, A 4 S 2443/21, juris Rn. 22 ff.;… OVG Münster, Urt. v. 21.1.2021, 11 A 1564/20.A, juris Rn. 30 ff.;… Beschl. v. 5.4.2022, 11 A 314/22.A, juris Rn. 43 ff.;… OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2021, OVG 3 B 53.19, juris Rn. 23 ff.;… OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021, 1 LB 371/21, juris Rn. 37 ff.;… OVG Lüneburg, Urt. v. 19.4.2021, 10 LB 244/20, juris Rn. 27 ff.), vermag die Kammer dieser Einschätzung jedenfalls zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - Ende Juni 2024 - nicht zu folgen.

    Rn. 83 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verweis auf informelle Unterkünfte wegen deren Illegalität und "der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände" teilweise als unzumutbar angesehen wird (so OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 26), folgt die Kammer dem aus den vorgenannten Gründen nicht, zumal die bloße Illegalität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch staatlich geduldete informelle Unterkünfte zumutbar sein können (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 14), keine Unzumutbarkeit begründen kann und bereits nicht dargelegt wird, welche (konkreten) Zustände nicht mehr als menschenwürdig anzusehen sind.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt …

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20

    Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei …

  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2022 - A 4 S 2443/21

    Unzulässigkeit eines Asylantrages eines in Griechenland internationalen Schutz …

  • OVG Bremen, 16.11.2021 - 1 LB 371/21

    Abschiebung nach Griechenland - anerkannte Schutzberechtigte; Griechenland; …

  • BFH, 01.10.2025 - X R 16/23

    Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 382/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2022 - 11 A 314/22

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - 3 B 53.19

    Abschiebungsverbot in Bezug auf Griechenland

  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136

    Sekundärmigration anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22

    Drittstaatenverfahren; Abschiebung vulnerabler Personen nach Italien

  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954

    Unzulässiger Asylantrag von in Italien anerkanntem Schutzberechtigten

  • VG Ansbach, 23.02.2024 - AN 17 S 23.50064

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 10 LA 77/22

    Existenzminimum; Existenzsicherung; Schattenwirtschaft; Schwarzarbeit

  • RG, 16.12.1922 - V 21/22

    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

  • VG Bayreuth, 06.11.2023 - B 7 K 23.30771

    Sekundärmigration Griechenland, Klageanträge bei Unzulässigkeitsentscheidungen, …

  • EGMR, 04.07.2024 - 49126/21

    KONINA AND OTHERS v. RUSSIA

  • VG Cottbus, 16.05.2024 - 5 K 22/19

    Drei erwachsene Personen, Griechenland, kein drohender Verstoß gegen Art. 3 EMRK …

  • VG Ansbach, 14.01.2021 - AN 17 K 19.50797

    Keine Gefahr der Verelendung für anerkannte, erwachsene, erwerbsfähige …

  • VG Gelsenkirchen, 29.12.2023 - 1a L 1896/23
  • KAG Münster, 31.08.2023 - 8/23
  • VG Bayreuth, 05.09.2023 - B 7 K 23.30517

    Sekundärmigration Griechenland, arbeitsfähiger Mann, Sprachkenntnisse, berufliche …

  • VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813

    Sekundärmigration, (Drittstaatenbescheid Italien). Nur hinsichtlich des Einreise- …

  • VG Cottbus, 31.01.2024 - 5 K 522/22

    Alleinstehender, erwerbsfähiger Mann mit internationalem Schutz in Griechenland, …

  • EGMR - 9413/22 (anhängig)

    PARLAS v. TÜRKIYE and 49 other applications

  • EGMR, 04.11.2025 - 1113/20

    ELENA POPA c. ROUMANIE et 1 autre affaire

  • RG, 04.10.1922 - 10/21

    Zum Begriff der "richtigen Angabe" im Sinn des § 1 des Gesetzes über …

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 2/19
  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2024 - 18a L 1299/24

    Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Griechenland

    Rn. 23 Vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 und 12 A 4048/22 - VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28. Februar 2024 - 8 K 727/23.A -, Rn. 18 ff., und - 8 K 1113/20.A -, Rn. 24; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 - AN 17 S 23.50064 -, Rn. 23; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 6 L 249/23.A -, jeweils juris.

    Rn. 25 Vgl. für eine generelle Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 und 12 A 4048/22 - (im Falle "hinreichend junger, gesunder, arbeitsfähiger, körperlich belastbarer und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männer"); VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28. Februar 2024 - 8 K 727/23.A -, Rn. 18 ff., und - 8 K 1113/20.A -, Rn. 24 ("hinreichendes Durchsetzungsvermögen" voraussetzend); VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 - AN 17 S 23.50064 -, Rn. 23; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 6 L 249/23.A - sämtlich zitiert nach juris.

    Rn. 28 vgl. Urteile jeweils vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, Rn. 72 ff., und - 12 A 4048/22 - Rn. 73 ff., jeweils juris,.

    Rn. 32 Vgl. VG Hamburg, Urteile jeweils vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, Rn. 63., und - 12 A 4048/22 - Rn. 63., jeweils juris,.

  • VG Gelsenkirchen, 17.10.2024 - 18a K 3440/24
    Rn. 44 vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 und 12 A 4048/22 - VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28. Februar 2024 - 8 K 727/23.A -, Rn. 18 ff., und - 8 K 1113/20.A -, Rn. 24; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 - AN 17 S 23.50064 -, Rn. 23; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 6 L 249/23.A -.

    Rn. 46 vgl. für eine generelle Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 und 12 A 4048/22 - (im Falle "hinreichend junger, gesunder, arbeitsfähiger, körperlich belastbarer und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männer"); VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28. Februar 2024 - 8 K 727/23.A -, Rn. 18 ff., und - 8 K 1113/20.A -, Rn. 24 ("hinreichendes Durchsetzungsvermögen" voraussetzend); VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 - AN 17 S 23.50064 -, Rn. 23; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 6 L 249/23.A - sämtlich zitiert nach juris.

    Rn. 48 vgl. Urteile jeweils vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, Rn. 72 ff., und - 12 A 4048/22 - Rn. 73 ff., jeweils juris,.

    Rn. 52 vgl. VG Hamburg, Urteile jeweils vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, Rn. 63, und - 12 A 4048/22 - Rn. 63, jeweils juris,.

  • VG Trier, 25.11.2024 - 8 K 2968/24

    Afghanistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Griechenland

    Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können (vgl. so auch: HessVGH, Urteile vom 6. August 2024 - 2 A 489/23.A - und - 2 A 1131/24.A - VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 - VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2024 - AN 17 K 24.50259 - VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 - M 10 K 23.50884 -, jeweils abrufbar unter juris).

    Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. OVG Hamburg…, Urteil vom 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 36; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, - 12 A 4048/22 -, juris).

    Überdies ist unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen können, da die Anzahl der Unterbringungsmöglichkeiten nach der vorliegenden Auskunftslage noch Anfang 2024 bei weitem nicht ausreichend war (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation - Griechenland, Version 8, 21. Juni 2024 [im Folgenden: Länderinformation Version 8], S 27; vgl. ausführlich zum Angebot an Unterkünften insgesamt: HessVGH…, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 80 ff. m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, - 12 A 4048/22 - juris Rn. 30 ff., m. w. N).

  • VG Trier, 09.12.2024 - 8 K 3085/24

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Griechenland

    Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können (vgl. so auch: HessVGH, Urteile vom 6. August 2024 - 2 A 489/23.A - und - 2 A 1131/24.A - VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 - VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2024 - AN 17 K 24.50259 - VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 - M 10 K 23.50884 -, jeweils abrufbar unter juris).

    Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. OVG Hamburg…, Urteil vom 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 36; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, - 12 A 4048/22 -, juris).

    Überdies ist unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen können, da die Anzahl der Unterbringungsmöglichkeiten nach der vorliegenden Auskunftslage noch Anfang 2024 bei weitem nicht ausreichend war (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation - Griechenland, Version 8, 21. Juni 2024 [im Folgenden: Länderinformation Version 8], S 27; vgl. ausführlich zum Angebot an Unterkünften insgesamt: HessVGH…, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 80 ff. m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, - 12 A 4048/22 - juris Rn. 30 ff., m. w. N).

  • VG Trier, 06.08.2024 - 8 L 3201/24

    Syrien: Dublin Griechenland: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; …

    Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können (vgl. so auch: VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 - VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2024 - AN 17 K 24.50259 - VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 - M 10 K 23.50884 -, jeweils abrufbar unter juris).

    Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, a. a. O.).

    Derartige Tätigkeiten bieten freilich keinen Zugang zu sozialer Sicherheit und können mit prekären Arbeitsbedingungen sowie der Gefahr von Ausbeutung einhergehen (…vgl. Asylum Information Database - AIDA -, Country Report Greece - Update 2022, Juni 2023, S. 246 f.; zum Ganzen vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, a. a. O., Rn. 56 ff.).

  • VG München, 29.08.2024 - M 17 K 23.30508

    Asylrecht, Herkunftsland: Palästinensische, Autonomiegebiete, …

    Rn. 38 Soweit einige Gerichte die Betroffenen ohne weitere Differenzierung auf eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft verweisen (…vgl. Sächsisches OVG, U.v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 58; VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 - 12 A 4023/22 - Rn. 72 ff., und U.v. 28.6.2024 - 12 A 4048/22 - Rn. 73 ff., jeweils juris) so folgt dem die erkennende Einzelrichterin nicht.

    Im Übrigen ist der Verweis Schutzberechtigter auf in Griechenland bestehende informelle Migrantennetzwerke und etwaige persönliche Kontakte nicht tragfähig (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 23.8.2024 - 18a L 1299/24.A, VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 - 12 A 4023/22 - Rn. 63., und U.v. 28.6.2024 - 12 A 4048/22 - Rn. 63., jeweils juris).

  • VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 1132/24

    Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland

    Insofern nehmen sie Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 -.
  • VG Hamburg, 15.08.2024 - 12 A 3228/24

    Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …

    Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (Bestätigung VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, 12 A 4048/22 ).
  • VG Trier, 25.11.2024 - 8 K 2852/24

    Afghanistan: Dublin: Systemische Mängel in Griechenland

    Da jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männernvorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können (vgl. so auch: HessVGH, Urteile vom 6. August 2024 - 2 A 4889/23.A - und - 2 A 1131/24.A - VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 - VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2024 - AN 17 K 24.50259 - VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 - M 10 K 23.50884 -, jeweils abrufbar unter juris).

    Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. OVG Hamburg…, Urteil vom 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris, Rn. 36; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, a. a. O.).

  • VG Trier, 16.07.2025 - 8 K 4407/24
    Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden (vgl. beispielsweise Urteil der Kammer vom 19. März 2025 - 8 K 3232/24.TR - n.v.; so wohl auch im Ergebnis: BVerwG, Pressemitteilung vom 16. April 2025 zu den Urteilen vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 -), da jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände -keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. so auch: HessVGH, Urteile vom 6. August 2024 - 2 A 489/23.A - und - 2 A 1131/24.A - VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 12 A 4048/22 - VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2024 - AN 17 K 24.50259 - VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 - M 10 K 23.50884 -, OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 17. März 2025 - 4 LB 474/23 OVG - jeweils abrufbar unter juris).

    Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. OVG Hamburg…, Urteil vom 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris, Rn. 36; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024, a. a. O.).

  • VG Greifswald, 15.01.2025 - 1 A 1253/24

    Rückkehrsituation von anerkannten internationalen Schutzberechtigten nach …

  • VG Regensburg, 22.07.2025 - RN 15 K 25.32115
  • VG Trier, 26.01.2026 - 8 L 8075/25
  • VG Hamburg, 22.11.2024 - 12 AE 5345/24

    Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in …

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