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| OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17 |
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§ 15 SGB 4, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, § 2 Abs 2 Nr 1 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 18 Abs 4 S 2 EStG
Berechnung des Kammerbeitrags; Arbeitseinkommen; Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht; Berücksichtigung von Mieteinnah-men; Überlassung eines Wirtschaftsguts an eine Personengesellschaft; Vermietung des eigenen Pkw an die eigene ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 15 SGB 4, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, § 2 Abs 2 Nr 1 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 18 Abs 4 S 2 EStG, § 21 Abs 3 EStG, § 9 RAVersorgG BB, § 33 Abs 2 RAVersorgSa BB, § 33 Abs 4 RAVersorgSa BB
Berechnung des Kammerbeitrags; Arbeitseinkommen; Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht; Berücksichtigung von Mieteinnah-men; Überlassung eines Wirtschaftsguts an eine Personengesellschaft; Vermietung des eigenen Pkw an die eigene ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 06.09.2017 - 6 K 5067/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17
- BVerwG, 17.06.2019 - 10 B 21.18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BSG, 23.01.2008 - B 10 KR 1/07 R
Krankenversicherung der Landwirte - Pflegeversicherung - Beitragsberechnung - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17
Auch wenn der Beklagte an die Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 26, juris Rn. 22 ff. und 23. Januar 2008 - B 10 KR 1/07 R - SozR 4-2400 § 15 Nr. 6, juris Rn 38 m.w.N.), konnte er diese rechtsfehlerfrei der Beitragsfestsetzung zugrunde legen.Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung der Mieteinnahmen, die ihre Grundlage in § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 3 EStG hat, sind von dem Kläger keine Einwendungen erhoben worden, so dass sie als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 38).
Ungeachtet dessen können nach Auffassung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, mit Blick auf § 21 Abs. 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst sind, dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (…BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 26;… vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, SozR 4-2500 § 10 Nr. 9, juris Rn. 13 und vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
Rn. 16 Soweit das Bundessozialgericht davon ausgeht, dass die Parallelität vom Sozialversicherungsrecht zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenze finde, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbständige Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liege, etwa bei nachträglichen Einkünften aus einer bereits aufgegebenen selbständigen Tätigkeit, die in § 24 Abs. 2 EStG erfasst sind (vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 32 ff. …und vom 17. Februar 2005, a.a.O., Rn. 24 ff.), rechtfertigt dies nicht, die Mieteinnahmen des Klägers bei der Bemessung seiner Beiträge nicht zu berücksichtigen.
Denn ein Ausnahmefall, in dem sich der Begriff des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht der Systematik und Bewertung des Einkommensteuerrechts entnehmen ließe (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 34), liegt nicht vor.
- BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17
Auch wenn der Beklagte an die Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 26, juris Rn. 22 ff. und 23. Januar 2008 - B 10 KR 1/07 R - SozR 4-2400 § 15 Nr. 6, juris Rn 38 m.w.N.), konnte er diese rechtsfehlerfrei der Beitragsfestsetzung zugrunde legen.Ungeachtet dessen können nach Auffassung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, mit Blick auf § 21 Abs. 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst sind, dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 26;… vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, SozR 4-2500 § 10 Nr. 9, juris Rn. 13 …und vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
- BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R
Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Berufsunfähigkeitsrente aus einem …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17
Bei Annahme eines vom Einkommensteuerrecht abweichenden sozialrechtlichen Begriffs des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit könnten die Betroffenen die jeweils günstigste steuerrechtliche und sozialrechtliche Lösung entgegen der bereits angeführten gesetzgeberischen Vorstellung der vollen Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht kombinieren (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 5, juris Rn. 23).Rn. 16 Soweit das Bundessozialgericht davon ausgeht, dass die Parallelität vom Sozialversicherungsrecht zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenze finde, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbständige Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liege, etwa bei nachträglichen Einkünften aus einer bereits aufgegebenen selbständigen Tätigkeit, die in § 24 Abs. 2 EStG erfasst sind (…vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 32 ff. und vom 17. Februar 2005, a.a.O., Rn. 24 ff.), rechtfertigt dies nicht, die Mieteinnahmen des Klägers bei der Bemessung seiner Beiträge nicht zu berücksichtigen.
- BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R
Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17
Ungeachtet dessen können nach Auffassung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, mit Blick auf § 21 Abs. 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst sind, dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (…BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 26; vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, SozR 4-2500 § 10 Nr. 9, juris Rn. 13 …und vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). - BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
Arbeitnehmerkommanditisten als Mitunternehmer - Zuordnung der Vergütungen der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17
Es wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Einkunftsart beim gesellschaftlichen Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit bestimmt (BFH, Urteil vom 12. Februar 1992 - XI R 49/89 - BFH/NV 1993, 156, juris Rn. 22).
- VG Schwerin, 10.08.2021 - 7 A 978/18
Einbeziehung von Mieteinnahmen bei der Beitragsbemessung zum Versorgungswerk der …
Auch wenn der Beklagte an die Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn er diese der Beitragsfestsetzung zu Grunde legt (vgl. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - OVG 12 B 27.17 -, juris Rn. 14).Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt sind neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit auch solche Einkünfte, die ihrerseits den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, hier: der anwaltlichen Tätigkeit, zuzuordnen sind (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008 - 77-VI-07 -, juris Rn. 31, der auf die Entstehung im betrieblichen Bereich abstellt; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - OVG 12 B 27.17 -, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 08.05.2006 - M 3 K 05.3151 -, juris Rn. 32, das auf einen betrieblichen Zusammenhang abstellt).
Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Vermietung der Kanzleiräume durch die Klägerin, der den Zweck der Bürogemeinschaft fördert, und der Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Bürogemeinschaft würde ausgeblendet werden, wollte man die Mieteinnahmen einer abweichenden Bewertung unterziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - OVG 12 B 27.17 -, juris Rn. 17 zur Berücksichtigung von Einkünften aus einer PKW-Vermietung an frühere Anwaltssozietät).
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