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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22552
VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313 (https://dejure.org/2018,22552)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2018 - 12 C 18.313 (https://dejure.org/2018,22552)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 12 C 18.313 (https://dejure.org/2018,22552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2976
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313
    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (…vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    Rn. 12 3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313
    Rn. 4 1.2 Der Senat kann sich - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - bei seiner Einschätzung, dass ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.) stützen.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH;… B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe - …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313
    Rn. 6 1.4 Entgegen der Auffassung der Beklagtenbevollmächtigten kann der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, U.v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - juris) nicht die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht entgegengehalten werden.
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen - …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313
    Die von der Beklagten hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist auch insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 22/90

    Pflegesatzvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313
    Die von der Beklagten hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist auch insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
  • BVerwG, 16.03.1994 - 4 B 223.93

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln - Anspruch auf eine …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313
    Rn. 16 6. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 -, NVwZ 1994, 782).
  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19

    Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe

    Die Verpflichtung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme des Entgelts besteht allerdings nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, allein gegenüber dem Leistungsberechtigten (BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 4;… Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 7, 14, 23.1;… BeckOGK/Kilz, SGB VIII, § 78b Rn. 2 ff [Stand: 1. Januar 2021];… Boettcher/Münder in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl., Vorbem. zum 5. Kap. Rn 7, 9).

    Wenn der privatrechtliche Entgeltanspruch des Leistungserbringers nicht besteht oder rückwirkend wegfällt, geht der Schuldbeitritt ins Leere und es kommt ein Bereicherungsanspruch des Jugendhilfeträgers aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB) in Betracht (…Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22 zur gleichliegenden Problematik beim sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis; zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis siehe BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 3 ff, 9 ff;… Beschluss vom 21. April 2017 - 12 ZB 17.1, juris Rn. 2;… Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23 ff).

    Ein unmittelbarer Entgeltanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt - wie im Sozialhilferecht - voraus, dass der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dem Betreuungsvertrag beitritt (BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 3, 9;… Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23 ff).

  • VG München, 28.10.2021 - M 18 E 21.2712

    Zur Anwendbarkeit des Vergaberechts auf zweiseitige Finanzierungsvereinbarungen …

    Die Beziehung zwischen Leistungserbringer und dem öffentlichen Jugendhilfeträger ist dabei jeweils öffentlichrechtlicher Natur (vgl. zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris, Rn. 7;… Meysen/Beckmann/Reiß/Schindler, Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, 2014, Rn. 2;… Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPKSGB VIII, 2. Aufl., § 77 SGB VIII (Stand: 15.7.2018), Rn. 97); im Übrigen VG München, B.v. 22.7.2021 (Vorabentscheidung) - M 18 E 21.2712 - Rn. 43).
  • VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe zur …

    Eine Kostenzusage des öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer bezieht sich - den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis aufgestellten Prämissen folgend (…vgl. zur Übertragbarkeit auf das SGB VIII: BGH, U.v. 18.2.2021 - III ZR 175/19 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris Rn. 4) - lediglich auf den Inhalt des im Grundverhältnis (Jugendhilfeträger - Leistungsempfänger) ergangenen Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, sprich die Bewilligung einer konkreten Jugendhilfeleistung.
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen …

    Rn. 5 1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, vielmehr liegen hierfür lediglich Entwürfe vor, so dass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch nicht herleiten lässt.
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen …

    Rn. 5 1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, sondern wurde bis dahin lediglich vorläufig ein Tagessatz festgelegt, sodass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch hieraus nicht herleiten lässt.
  • VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3726

    Einstweiliger Rechtsschutz, Vergabe von Jugendhilfeleistungen, …

    Rn. 19 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Jugendhilfeträger im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris, Rn. 7).
  • VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668

    Interimsweise Vergabe von Jugendhilfeleistungen in Form der Schulsozialarbeit

    Rn. 22 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Jugendhilfeträger im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris, Rn. 7).
  • VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für vorläufige Untersagung der Vergabe von …

    Rn. 42 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Jugendhilfeträger im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris, Rn. 7).
  • LG Hamburg, 25.07.2025 - 303 O 170/23
    Rn. 16 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist für die Ansprüche der Klägerin der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 19.06.2018, 12 C 18.313; BGH…, Urteil vom 31.03.2016 III ZR 267/15, Rn. 21 ff.).
  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 CE 21.2141

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Begehren auf Unterlassung der …

    Die Beziehungen zwischen einem Leistungserbringer und dem Jugendhilfeträger im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sind unstreitig öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris, Rn. 7).
  • VG Regensburg, 27.07.2022 - RN 4 E 22.917

    Keine Antragsbefugnis des bisherigen Leistungserbringers einer …

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