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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 12 M 5666/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10670
OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 12 M 5666/97 (https://dejure.org/1998,10670)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.01.1998 - 12 M 5666/97 (https://dejure.org/1998,10670)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 12 M 5666/97 (https://dejure.org/1998,10670)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 11 BSHG; § 12 BSHG; § 16 BSHG; § 15a BSHG; § 2 Abs. 1 BSHG; § 1612 BGB; § 554 Abs. 2 BGB; § 1603 BGB; § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 3 RegSatzV
    Zulassung der Berufung; Berufung; Sozialhilfe; Mietvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung der Berufung; Berufung; Sozialhilfe; Mietvertrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 164/91

    Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 12 M 5666/97
    Der Senat braucht dabei nicht der Frage nachzugehen, ob hierin seitens der Mutter eine konkludente Bestimmung nach § 1612 BGB zu sehen ist, insoweit Naturalunterhalt zu gewähren, oder ob dem durchgreifend entgegensteht, daß eine Bestimmung nach § 1612 BGB voraussetzt, daß die Mutter des Antragstellers ihre Unterhaltspflicht nicht umfassend anerkannt (…s. - m.w.N. - Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1612 Rn. 11), jedenfalls keine umfassende Bestimmung über die Art der Erfüllung der Unterhaltspflicht auch im übrigen getroffen hat (s. BGH, Urt. v. 25. November 1992 - XII ZR 164/91 -, FamRZ 1993, 417 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1994 - 8 B 2650/94

    Leistungen für die Unterkunft; Sozialhilfemittel; Erlaß einer einstweiligen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 12 M 5666/97
    a) Der Senat hält allerdings an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, daß bei Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf Gewährung laufender Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtet sind, wegen der existenzsichernden Funktion dieser Leistungen grundsätzlich ein bestehender Anordnungsanspruch, ohne daß es näherer Prüfung und Glaubhaftmachung bedarf, auch den Anordnungsgrund indiziert, und daß bei einem auf die vorläufige Gewährung von laufenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft gerichteten vorläufigen Rechtsschutzbegehren (jedenfalls) für die Zeit ab der Entscheidung des Gerichts (aus Praktikabilitätsgründen in aller Regel der 1. des Monats, in dem die Entscheidung ergeht) ein Anordnungsgrund nicht davon abhängt, daß ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung der Verlust unmittelbar droht oder doch ernsthaft mit einer (rechtlich möglichen, fristlosen oder fristgerechten) Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (s.a. OVG NRW, Beschl. v. 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -); insoweit erfordert die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits, alles Erforderliche zu tun, um die Unterkunft eines Hilfesuchenden, auf die dieser zur Führung eines menschenwürdigen Lebens angewiesen ist, zu sichern und zumindest den Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen zu vermeiden.
  • OVG Niedersachsen, 28.11.1996 - 12 L 2179/96

    Sozialhilfe; Einkommen; Besondere Belastung; Verpflichtungen aus Mietverhältnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 12 M 5666/97
    Dabei stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage, nach welchen Maßstäben die Fallgruppe zu beurteilen ist, in denen eine Unterkunft vorübergehend aus sozialhilferechtlich beachtlichen Gründen (etwa eine Berufstätigkeit oder Ausbildung an einem anderen Ort, während derer ein Umzug an der Ort der Berufstätigkeit/Ausbildung nicht zumutbar ist) nicht oder nur gelegentlich (etwa an Wochenenden) genutzt wird (s.a. - für den Fall der vorübergehenden Nichtnutzung bei einer "Flucht" in ein Frauenhaus - NdsOVG, B. v. 4. Februar 1997 - 4 O 2306/95 - zur Berücksichtigung des Zeitraumes bis zur ordnungsgemäßen Abwicklung eines Mietverhältnisses nach kurzfristig notwendigem Umzug in ein Altenheim bei der Anwendung des § 84 BSHG s.a. Senat, Urt. v. 28. November 1996 - 12 L 2179/96 -).
  • AG Moers, 12.07.1991 - 6 C 438/91
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 12 M 5666/97
    Denn selbst wenn der Antragsteller unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet wäre, eine Bestimmung, den Unterkunftsbedarf durch Gewährung von Naturalunterhalt zu decken, hinzunehmen, auch davon auszugehen wäre, daß die dem Grunde nach (§ 1601 BGB) unterhaltsverpflichtete Mutter des Antragstellers i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichigung etwa vorhandenen Immobilienvermögens und seiner Verwertung oder Belastung außerstande wäre, den Unterhalt des Antragstellers ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts den Unterhalt des Antragstellers durch Entrichtung einer Geldrente insgesamt zu gewähren, und schließlich berücksichtigt wird, daß ein volljähriges Kind keinen Anspruch darauf hat, von seinen Eltern in die Familienwohnung aufgenommen zu werden (AG Moers, E. v. 12. Juli 1991 - 6 C 438/91 -, FamRZ 1992, 103), ist die einvernehmliche Aufnahme in die Wohnung, die in dem Abschluß des vorgelegten Mietvertrages liegt, unterhaltsrechtlich doch nicht von vornherein unbeachtlich.
  • VGH Hessen, 21.09.2022 - 1 A 417/19

    Zur Anwendbarkeit des Hessischen Erstattungsgesetzes

    Der Verweis auf die Verfahrensdauer allein kann nicht die Darlegung ersetzen, welche entscheidungserheblichen Fragen aus welchen Gründen besonders problematisch sind (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 22; OVG B-B…, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 5 N 57.04 -, juris Rn. 24; OVG Nds., Beschluss vom 28. Januar 1998 - 12 M 5666/97 -, juris Rn. 10).
  • SG Koblenz, 20.04.2006 - S 13 AS 109/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - volljähriger Hilfebedürftiger als …

    In diesem Fall kann der Hilfebedürftige nicht darauf verwiesen werden, einen ggf bestehenden Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern geltend zu machen und gegen deren Mietzinsforderung aufzurechnen (entgegen OVG Lüneburg vom 28.1.1998 - 12 M 5666/97); dies ergibt sich aus der in § 33 Abs. 2 SGB 2 zu Tage tretenden gesetzgeberischen Wertung.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Leistungsfähigkeit auch nicht ohne weiteres aus der Einkommenssteigerung infolge der Mietzinseinnahmen (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.1998 - 12 M 5666/97 -).

  • VG Göttingen, 23.11.2004 - 2 A 441/03

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Lebensmittelpunkt; Passivlegitimation; pauschaliertes …

    Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass laufende Geldleistungen nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 RegelsatzVO nur für solche Aufwendungen in Betracht kommen, die zur Deckung eines aktuellen tatsächlichen Unterkunftsbedarfs notwendig sind, mithin grundsätzlich nur für eine tatsächlich genutzte Unterkunft; wird der Unterkunftsbedarf tatsächlich anderweitig gedeckt oder nutzt der Hilfeempfänger eine angemietete Unterkunft nicht, weil er anderweitig Unterkunft findet oder nimmt, besteht kein Leistungsanspruch (Nds. OVG, Beschluss vom 28. Januar 1998 -12 M 5666/97-, zitiert nach juris; Beschluss vom 25. April 1995 -12 M 1701/95-).
  • VG Göttingen, 01.07.2003 - 2 B 219/03

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Lebensmittelpunkt; Scheinmietverhältnis; …

    Ein solches kann nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 28.01.1998 - 12 M 5666/97 -) und der beschließenden Kammer (Urteil vom 10.07. und 11.10.2001 - 2 A 2266/00 -) nur angenommen werden, wenn der Unterkunftsbedarf in voller Höhe tatsächlich anderweitig gedeckt wird oder der Hilfeempfänger eine angemietete Unterkunft nicht nutzt, weil er anderweitig Unterkunft findet oder nimmt.
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