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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13340
OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11 (https://dejure.org/2011,13340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.2011 - 12 S 2.11 (https://dejure.org/2011,13340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - 12 S 2.11 (https://dejure.org/2011,13340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 1 GG, § 1674 BGB, § 1678 Abs 2 BGB, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG, § 32 Abs 3 AufenthG
    Ausländerrecht: visumsfreier Besuchsaufenthalt - Kindernachzug; alleinige Personensorge nach mazedonischen Recht - Ruhen der elterlichen Sorge; Nachholung des Visumsverfahrens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 6 Abs 1 GG, § 1674 BGB, § 1678 Abs 2 BGB, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG, § 32 Abs 3 AufenthG, § 32 Abs 4 AufenthG, § 39 Nr 3 AufenthV
    Mazedonien; visumsfreier Besuchsaufenthalt; Kindernachzug; (keine) alleinige Personensorge; Ruhen der elterlichen Sorge; Nachholung des Visumsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung des Besitzes substantieller Mitentscheidungsrechte des anderen Elternteils i.R.d. Ausübung des Sorgerechts für einen Anspruch auf Familienzusammenführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bedeutung des Besitzes substantieller Mitentscheidungsrechte des anderen Elternteils i.R.d. Ausübung des Sorgerechts für einen Anspruch auf Familienzusammenführung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2010 - 12 B 29.09

    Alleinige Personensorge; mazedonisches Familienrecht; Aufenthaltsbestimmung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11
    Rn. 3 Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2010 - OVG 12 B 29.09 - juris, Rn. 24 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind nach Art. 80 Abs. 1 und Abs. 4 des Familiengesetzes Nr. 4828 vom 15. Dezember 1992 in der Fassung vom 8. Februar 1996 (…FamG 1996, Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Mazedonien, 132. Lieferung 1998, S. 43 ff.) auf einen Elternteil keine alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG begründet.

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der allein mit Blick auf die "tatsächliche() Verhinderung" ausdrücklich ohne Anhörung der Antragsteller ergangene Beschluss überhaupt geeignet wäre, die alleinige Personensorge wirksam zu übertragen (vgl. dazu ebenfalls das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2010 - OVG 12 B 29.09 - juris, Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11
    Auf deutsches Recht kommt es insoweit nicht an (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, BVerwGE 133, 329 ff., Rz. 12 ff.; BVerwG…, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 -, juris, Rn. 16 f).
  • BVerwG, 01.12.2009 - 1 C 32.08

    Anspruch eines sechzehnjährigen mazedonischen Kindes auf Erteilung von Visa zum …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11
    Auf deutsches Recht kommt es insoweit nicht an (vgl. zu alledem BVerwG…, Urteil vom 7. April 2009, BVerwGE 133, 329 ff., Rz. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 -, juris, Rn. 16 f).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 180.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für das Eingreifen der Härteklausel des § 20 …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11
    Mit Blick auf die erneut betonten gesundheitlichen Probleme der 80-jährigen Großmutter der Antragsteller kann das Vorliegen einer besonderen Härte neben den erstinstanzlich zu Recht angeführten Gründen (Beschlussabdruck S. 3 f.) schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Änderung der Lebensverhältnisse in Mazedonien nicht unvorhersehbar gewesen sein dürfte, als der Vater der Antragsteller im Jahre 2002 nach Deutschland gezogen ist und seine Kinder zurückgelassen hat (…zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, juris, Rn. 3, und vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 24.01.1994 - 1 B 181.93

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11
    Mit Blick auf die erneut betonten gesundheitlichen Probleme der 80-jährigen Großmutter der Antragsteller kann das Vorliegen einer besonderen Härte neben den erstinstanzlich zu Recht angeführten Gründen (Beschlussabdruck S. 3 f.) schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Änderung der Lebensverhältnisse in Mazedonien nicht unvorhersehbar gewesen sein dürfte, als der Vater der Antragsteller im Jahre 2002 nach Deutschland gezogen ist und seine Kinder zurückgelassen hat (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, juris, Rn. 3, …und vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris, Rn. 5).
  • VGH Hessen, 24.01.2011 - 7 B 2488/10

    Kindernachzug zu einem allein personensorgeberechtigten Elternteil

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2011 - 12 S 2.11
    Rn. 4 Weder der Hinweis der Antragsteller auf den Beschluss des VGH Kassel vom 24. Januar 2011 - 7 B 2488/10 - (juris) noch der nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Februar 2011 - 168 FH 4/11 - führen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
  • VGH Bayern, 13.06.2023 - 19 ZB 23.455

    Kein Verzicht auf Nachholung des Visumverfahrens

    Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (…vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2009 - juris Rn. 12 ff., 16;… U.v. 1.12.2009 - 1 C 32.08 - juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.7.2011 - 12 S 2.11 - juris Rn. 3;… Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 32 Rn. 87).

    So begründet selbst eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil - wofür vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich ist - nach mazedonischem Recht kein alleiniges Sorgerecht im Sinne des § 32 AufenthG, weil dem anderen Elternteil substantielle Mitbestimmungsrechte und -pflichten unter anderem hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung verbleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.7.2011 - 12 S 2.11 - juris Rn. 3).

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2011 - 16 L 742/11

    Visumfreie Einreise serbischer Staatsangehöriger; Feststellung des Ruhens der …

    Rn. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, a.a.O. zur Rechtslage im Kosovo; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 - OVG 12 B 3.08 - zur Rechtslage nach dem serbischen Familiengesetzbuch von 2005, das das Ehe- und Familiengesetz von 1980 außer Kraft gesetzt hat; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2008 - 3 V 62.07 -, zur Rechtslage nach dem in Serbien bis 2005 geltenden Ehe- und Familiengesetz von 1980; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2011 - OVG 12 S 2.11 - zum mazedonischen Familienrecht, jeweils juris; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 -7 B 2488/10-, NVwZ-RR 2011, 541, zum bosnisch-herzegowinischen Familienrecht, im entschiedenen Fall verblieb der Mutter eines Kindes nur ein Informationsrecht und ein gerichtlich verfolgbares Einspruchsrecht.

    Rn. 30 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2011 - OVG 12 S 2.11 -.

  • LG Dortmund, 19.11.2014 - 10 O 96/12

    Prospekthaftung, gewinnunabhängige Ausschüttung, Wiederaufleben Außenhaftung

    Rn. 30 2. die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu verurteilen, anden Kläger zu 1) 8.987,75 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 209/09,- den Kläger zu 5) 6.529,45 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,- die Klägerin zu 6) 3.135,83 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 53/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 115/11,- Kläger zu 7) 4.848,83 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 145/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 112/11,- Kläger zu 8) 899, 40 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 38/10,- Kläger zu 10) 837, 52 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 99/10,- Kläger zu 11) 837, 52 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 36/10,- Kläger zu 12) 2.285,70 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 20 O 11/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 140/11,- Kläger zu 13) 1.282,11 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5471/10/ LG Dortmund, AZ: 16 S 4/11,- Kläger zu 15) 791, 86 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5472/10/LG Dortmund, AZ: 16 S 2/11,- Kläger zu 16) 1.241,86 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2037/10/LG Dortmund, AZ: 16 S 8/10,- Klägerin zu 17) 2.240,36 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 11 C 1527/10/LG Freiburg, AZ: 12 S 1/11,- Klägerin zu 18) 1.823,14 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 10 C 1526/10/LG Freiburg, AZ: 12 S 2/11,- Klägerin zu 19) 603, 93 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 41/10,- Kläger zu 21) 1.182,74 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 45/10,- Kläger zu 23) 3.135,83 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 119/10/OLG Hamm, AZ I-8 U 110/11,- Kläger zu 24) 837, 52 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 42/10,zu zahlen,.

    Rn. 31 3. die Beklagten ferner zu verurteilen, gesamtschuldnerischden Kläger zu 1) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 153.387,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.11.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 209/09,- Kläger zu 4) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2036/10/LG Dortmund, AZ 16 S 6/10,- die Klägerin zu 6) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 53/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 115/11,- Kläger zu 7) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 25.564,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 145/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 112/11,- Kläger zu 8) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 14.060,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 38/10,- Klägerin zu 9) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 65.672,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.761,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit 10.04.2010.- Kläger zu 10) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 99/10,- Kläger zu 11) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 36/10,- Kläger zu 12) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 5.112,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 20 O 11/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 140/11,- Kläger zu 13) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5471/10/LG Dortmund, AZ 16 S 4/10,- Kläger zu 15) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5472/10/LG Dortmund, AZ 16 S 2/11, - Kläger zu 16) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 2.556,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2037/10/LG Dortmund, AZ 16 S 8/10,- Klägerin zu 17) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 11 C 1527/10/LG Freiburg, AZ 12 S 1/11,- Klägerin zu 18) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 2.556,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 10 C 1526/10/LG Freiburg, AZ 12 S 2/11,- Klägerin zu 19) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 6.391,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 41/10,- Kläger zu 21) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 25.564,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 45/10,- Kläger zu 23) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 119/10 OLG Hamm, AZ: I-8 U 110/11,- Kläger zu 24) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 42/10,- den Klägern zu 26) in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 55/10,gegenüber der E 28 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRA ##### freizustellen.

  • VG Berlin, 17.08.2011 - 29 K 66.11

    Anspruch dreier Kinder mazedonischer Staatsangehörigkeit auf Erteilung von Visa …

    Abgesehen davon, dass eine vollständige Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil im mazedonischen Familienrecht nur ausnahmsweise etwa wegen Vernachlässigung der Kinder vorgesehen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 12 S 2.11 -, juris), wofür hier nichts ersichtlich ist, liegt hier gar keine Sorgerechtsentscheidung vor.
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