Rechtsprechung
| LAG Berlin, 15.08.1995 - 12 TaBV 2/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AFG § 56 ; BBiG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 5 Abs. 1
Rehabilitanden als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Jugend- und Auszubildendenvertretung; Wirksamkeit einer Wahl ; Arbeitnehmereigenschaft von Rehabilitanden; Berufsbildungswerk; Berufsausbildung; Majorisierungsmöglichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Jugendlicher; Rehabilitation; Berufsausbildung; Ausbildungsvertrag; Beschäftigter
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 22.02.1995 - 48 BV 448/94
- LAG Berlin, 15.08.1995 - 12 TaBV 2/95
- BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92
Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden
- LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95
Beschwerdekammer; Wahlberechtigte Arbeitnehmer; Wählbare Arbeitnehmer; …
Die Beschwerdekammer folgt trotz der Kritik des Landesarbeitsgerichts Berlin in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBV 2/95 - im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, nach der in reinen Ausbildungsbetrieben bzw Berufsbildungswerken die Auszubildenden bzw Rehabilitanden nicht zu den nach § 5 Abs. 1 BetrVG und § 60 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmern gehören (BAG, Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 = EzA § 5 BetrVG Nr. 54 und Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 53/92 = SAE 1994, 257).Nach Auffassung der erkennenden Kammer sprechen trotz der an dieser Rechtsprechung vom Betriebsrat und auch vom Landesarbeitsgericht Berlin in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBv 2/95 - (Bl. 141 ff. d.A.) geäußerten Kritik die überzeugenderen Argumente für eine teleologische Reduktion von § 5 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 BetrVG entsprechend den Beschlüssen des Siebten Senats vom 21. Juli 1993 und vom 26. Januar 1994.
Die Kritik des Betriebsrats und des Landesarbeitsgerichts Berlin in dem vom Betriebsrat zur Akte gereichten Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBv 2/95 - an der einschränkenden Auslegung von § 5 Abs. 1 BetrVG durch die neuere Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vermag demgegenüber jedenfalls im Ergebnis nicht zu überzeugen.
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