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   VerfGH Bayern, 28.06.1988 - 12-VII-85   

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VerfGH Bayern, 28.06.1988 - 12-VII-85 (https://dejure.org/1988,6341)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.1988 - 12-VII-85 (https://dejure.org/1988,6341)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 1988 - 12-VII-85 (https://dejure.org/1988,6341)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 142
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Dies rechtfertigt jedoch keine Einschränkungen des Prüfungsumfangs des Verfassungsgerichtshofs (einschränkend - Verfassungswidrigkeit nur bei offensichtlichem kompetenzrechtlichem Verstoß - hingegen BayVerfGH, Entscheidungen vom 28. Juni 1988 - Vf. 12-VII-85 -, VerfGHE BY 41, 59 [64 f.]; vom 27. März 1992 - Vf. 8-VII-89 -, VerfGHE BY 45, 33 [40 f.]; vom 30. Juni 1998 - Vf. 9-VII-94 -, VerfGHE BY 51, 94 [99 f.], und vom 21. Dezember 2011 - Vf. 3-VII-11 -, BayVBl 2012, 268).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    c) Seit seiner Entscheidung vom 28. Juni 1988 (BayVerfGH 41, 59) prüft der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Vereinbarkeit der mit der Popularklage beanstandeten Norm mit Bundesrecht über das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVerf. normierte Rechtsstaatsprinzip.
  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Es ist nicht erforderlich, über das Verhältnis zwischen dem auf die Bayerische Verfassung beschränkten Prüfungsmaßstab des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH 41, 59/64 f.; 41, 69/73 f.; 41, 83/89; 43, 107/120 f.; 44, 5/8 f.; 45, 33/40 f.; 48, 17/26 f.; 48, 99/106; VerfGH BayVBl 1997, 80) und der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie über den Umfang der geringeren Gebundenheit der Landesverfassungsgerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Rennert in Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, RdNr. 82 zu § 31) im einzelnen zu entscheiden.
  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Der Verfassungsgerichtshof hat daher eine auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhende Vorschrift des Landesrechts am Maßstab des Rechtsstaatsgebots der Bayerischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht umfassend daraufhin zu überprüfen, ob der bayerische Normgeber die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der bundesgesetzlichen Ermächtigung zutreffend ermittelt und beurteilt oder ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat (ständige Rechtsprechung seit VerfGH vom 28.6.1988 VerfGHE 41, 59/64 f. und vom 13.7.1988 VerfGHE 41, 69/73 f.; vgl. BayVBl 2022, 475 Rn. 60; zur "strengeren" Prüfungsintensität bei einer auf landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Vorschrift etwa VerfGH vom 12.5.2004 VerfGHE 57, 48/52 f.; vom 27.6.2011 VerfGHE 64, 96/104; vom 19.2.2018 VerfGHE 71, 28 Rn. 38 ff.).

    Daher ist es nach der Bayerischen Verfassung nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, im Rahmen eines Popularklageverfahrens nach Art. 98 Satz 4 BV bei der Prüfung einer von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung abgeleiteten landesrechtlichen Rechtsvorschrift am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 BV gleichsam ein einfachrechtliches Normenkontrollverfahren im Sinn des § 47 VwGO durchzuführen (VerfGHE 41, 59/65).

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

    Der Verfassungsgerichtshof geht für die Frage, ob eine landesrechtliche Vorschrift als Gegenstand seiner Kontrolle nach Art. 98 Satz 4 BV auf ihre Vereinbarkeit mit (höherrangigem) Bundesrecht zu prüfen ist, seit seiner Entscheidung vom 28. Juni 1988 (VerfGHE 41, 59 ff.), so auch in den Entscheidungen vom 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101/111) und vom 25. September 2015 (VerfGHE 68, 198 Rn. 134, 227), in ständiger Rechtsprechung von folgendem Grundsatz aus:.
  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann demnach erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 28.6.1988 = VerfGHE 41, 59/64 f.).

    Nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist dagegen, ob der Verordnungsgeber im Einzelfall die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Ermächtigung, wie beispielsweise die Anziehungskraft des Marktes (vgl. BayVGH vom 31.3.2011 Az. 22 BV 10.2367), zutreffend ermittelt hat (vgl. VerfGH 41, 59/65).

  • VerfGH Bayern, 27.01.1994 - 14-VII-92

    (VerfGH München: Fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit einer

    Die Einschränkungen hinsichtlich der Prüfungsintensität, die bei auf bundesrechtlichen Ermächtigungen beruhenden untergesetzlichen Rechtsvorschriften gelten, bestehen im vorliegenden Fall nicht, weil sich die angefochtenen Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung auf eine landesrechtliche Ermächtigung stützen (vgl. VerfGH 41, 59/64 f.; 41, 97/99; 42, 21/26; 43, 67/73; VerfGH BayVBl 1991, 461).

    Die Einschränkungen hinsichtlich der Prüfungsintensität, die bei auf bundesrechtlichen Ermächtigungen beruhenden untergesetzlichen Rechtsvorschriften gelten, bestehen im vorliegenden Fall nicht, weil sich die angefochtenen Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung auf eine landesrechtliche Ermächtigung stützen (vgl. VerfGH 41, 59/64 f.; 41, 97/99; 42, 21/26; 43, 67/73; VerfGH BayVBl 1991, 461).

  • VerfGH Bayern, 27.02.2012 - 4-VII-11

    Popularklage: Regelungen über die Ermöglichung des Betriebs von Autowaschanlagen

    Eine auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhende Vorschrift des Landesrechts verstößt nur dann gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung, wenn der bayerische Normgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlässt und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis schafft (VerfGH vom 28.6.1988 = VerfGH 41, 59/64 f.; VerfGH vom 21.12.2011).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH N 2/00

    Landesgesetzliche Ermächtigung zur Bejagung von Rabenkrähe und Elster mit Verf RP

    Rechtsstaatswidrig ist eine Landesnorm unter diesem Gesichtspunkt vielmehr allenfalls dann, wenn ihr Urheber die Rechtsordnung des Bundes offenkundig verletzt, der Widerspruch zum Bundesrecht also eindeutig zutage tritt (so die st. Rspr. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs: BayVerfGHE 41, 59 ; BayVerfGHE 45, 33 ; NVwZ-RR 1999, 1).
  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 1 N 06.2886

    Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplanänderungen; Antragsbefugnis;

    Die Popularklage der Antragsteller gegen den Bebauungsplan hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28. Juni 1988 (Vf.12-VII-85)abgewiesen.
  • VerfGH Bayern, 29.01.2008 - 17-VII-06

    Popularklage: Aufstellung eines Bebauungsplans und Genehmigung eines Bauvorhabens

  • VerfGH Bayern, 21.12.1989 - 9-VII-88
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