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   VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11   

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https://dejure.org/2011,14455
VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11 (https://dejure.org/2011,14455)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2011 - 3-VII-11 (https://dejure.org/2011,14455)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 3-VII-11 (https://dejure.org/2011,14455)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Rechtsverordnung der Gemeinde Vaterstetten über die Offenhaltung der Verkaufsstellen an Sonntagen und Feiertagen vom 3. Februar 2011 mit der Bayerischen Verfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 486
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Er beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz (BVerfGE 125, 39), wonach die aus der Religionsfreiheit folgende Schutzpflicht des Staates durch Regelungen verletzt werden kann, die dem verfassungsrechtlich anerkannten Sonn- und Feiertagsschutz nicht ausreichend Rechnung tragen.

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 39) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass § 14 LadSchlG das vom Grundgesetz geforderte Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes unterschreiten könnte.

    Zugleich gewährleistet die Anknüpfung an die in der Vorschrift genannten besonderen Ereignisse, dass der Ausnahme ein dem Sonntagsschutz gerecht werdender Sachgrund zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 125, 39/87).

    Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden oder wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG vom 29.10.1987 = BVerfGE 77, 170/214 f.; BVerfG vom 10.1.1995 = BVerfGE 92, 26/46; BVerfGE 125, 39/78 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.06.1988 - 12-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann demnach erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 28.6.1988 = VerfGHE 41, 59/64 f.).

    Nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist dagegen, ob der Verordnungsgeber im Einzelfall die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Ermächtigung, wie beispielsweise die Anziehungskraft des Marktes (vgl. BayVGH vom 31.3.2011 Az. 22 BV 10.2367), zutreffend ermittelt hat (vgl. VerfGH 41, 59/65).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    c) Auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), das u. a. das Erfordernis der Normbestimmtheit umfasst (VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6), kann eine Popularklage für sich allein nicht gestützt werden, weil diese Verfassungsnorm kein Grundrecht verbürgt.

    Nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 60, 1/5).

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Bei der Erfüllung der Verpflichtung, die Sonn- und Feiertagsruhe in ausreichendem Umfang zu gewährleisten, kommt dem Normgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/247).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden oder wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG vom 29.10.1987 = BVerfGE 77, 170/214 f.; BVerfG vom 10.1.1995 = BVerfGE 92, 26/46; BVerfGE 125, 39/78 f.).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden oder wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG vom 29.10.1987 = BVerfGE 77, 170/214 f.; BVerfG vom 10.1.1995 = BVerfGE 92, 26/46; BVerfGE 125, 39/78 f.).
  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 22 BV 10.2367

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung einer Rechtsverordnung; Offenhalten von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist dagegen, ob der Verordnungsgeber im Einzelfall die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Ermächtigung, wie beispielsweise die Anziehungskraft des Marktes (vgl. BayVGH vom 31.3.2011 Az. 22 BV 10.2367), zutreffend ermittelt hat (vgl. VerfGH 41, 59/65).
  • VerfGH Bayern, 21.02.1986 - 6-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Sie ist weiter unzulässig, wenn zwar ein Grundrecht als verletzt gerügt wird, eine Verletzung der entsprechenden Norm nach Sachlage aber von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1986 = VerfGH 39, 17/21; VerfGH vom 12.4.1988 = VerfGH 41, 33/36 f.; VerfGH vom 21.7.2011).
  • VerfGH Bayern, 15.01.1996 - 1-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    In der Bayerischen Verfassung ist dieser Schutz durch die Institutsgarantie des Art. 147 BV gewährleistet (VerfGH vom 15.1.1996 = VerfGH 49, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 12.04.1988 - 11-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11
    Sie ist weiter unzulässig, wenn zwar ein Grundrecht als verletzt gerügt wird, eine Verletzung der entsprechenden Norm nach Sachlage aber von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1986 = VerfGH 39, 17/21; VerfGH vom 12.4.1988 = VerfGH 41, 33/36 f.; VerfGH vom 21.7.2011).
  • VerfGH Bayern, 13.07.1988 - 4-VII-86
  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Dies rechtfertigt jedoch keine Einschränkungen des Prüfungsumfangs des Verfassungsgerichtshofs (einschränkend - Verfassungswidrigkeit nur bei offensichtlichem kompetenzrechtlichem Verstoß - hingegen BayVerfGH, Entscheidungen vom 28. Juni 1988 - Vf. 12-VII-85 -, VerfGHE BY 41, 59 [64 f.]; vom 27. März 1992 - Vf. 8-VII-89 -, VerfGHE BY 45, 33 [40 f.]; vom 30. Juni 1998 - Vf. 9-VII-94 -, VerfGHE BY 51, 94 [99 f.], und vom 21. Dezember 2011 - Vf. 3-VII-11 -, BayVBl 2012, 268).
  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228; vom 16.6.2015 BayVBI 2015, 707 Rn. 43).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Bei dem gerügten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip handelt es sich aber nicht um ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht der Bayerischen Verfassung, sondern um objektives Verfassungsrecht, auf das eine Popularklage für sich allein von vornherein nicht gestützt werden kann; nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof (von Amts wegen) auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/5; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228).
  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

    Die Staatsregierung als Normgeber, der im vorliegenden Fall aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB tätig wird, setzt bayerisches Landesrecht und bleibt in Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (VerfGH vom 10.2.1983 VerfGHE 36, 1/4; vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/87; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/227; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/136; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 224/229; 65, 152/162).

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Bei dem gerügten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip handelt es sich aber nicht um ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht der Bayerischen Verfassung, sondern um objektives Verfassungsrecht, auf das eine Popularklage für sich allein von vornherein nicht gestützt werden kann; nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/5; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228).
  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228; vom 16.6.2015 VerfGHE 68, 139/151 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228; vom 16.6.2015 BayVBI 2015, 707 Rn. 43).
  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

    Nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/5; VerfGH vom 21.12.2011 = BayVBl 2012, 268).
  • VerfGH Bayern, 05.01.2022 - 63-VII-21

    Unzulässige Popularklage gegen Corona-Beschränkungen

    Eine Verletzung grundrechtlich begründeter Schutzpflichten kann nach allgemeinem Verständnis nur angenommen werden, wenn entweder überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen wurden oder wenn die getroffenen Maßnahmen völlig unzulänglich oder gänzlich ungeeignet sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (VerfGH vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/229 m. w. N.; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, a. a. O., Art. 99 Rn. 10; vgl. auch BVerfG vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 71 und 98 f.).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

    Nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/5; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228; vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 juris Rn. 40 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 23.08.2012 - 4-VII-12

    Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen

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