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   EuGH, 11.12.1973 - 122/73   

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https://dejure.org/1973,1053
EuGH, 11.12.1973 - 122/73 (https://dejure.org/1973,1053)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1973 - 122/73 (https://dejure.org/1973,1053)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1973 - 122/73 (https://dejure.org/1973,1053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Nordsee GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UND 3
    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - VORHABEN - UMGESTALTUNG BESTEHENDER BEIHILFEN - UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION - ZWECK - BEDENK - UND UNTERSUCHUNGSFRIST

  • EU-Kommission

    Nordsee GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 93 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EGV); Modalitäten der vorbeugenden Prüfung von staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union (EU); Vereinbarkeit einer beabsichtigten EU-Behilfe mit dem gemeinsamen Markt; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 93 Abs. 3; ; EGV Art. 177; ; EGV Art. 92 Abs. 1; ; EGV Art. 92 Abs. 2; ; EGV Art. 173; ; EGV Art. 175; ; EGV Art. 93 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STAATLICHE BEIHILFEN - VORHABEN - UMGESTALTUNG BESTEHENDER BEIHILFEN - UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION - ZWECK - BEDENK - UND UNTERSUCHUNGSFRIST - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UND 3]

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 11.12.1973 - 122/73
    Zu den Folgen einer Verletzung des Verbots, die beabsichtigte Beihilfe in Kraft zu setzen, bemerkt die Kommission, die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 (Costa/ENEL - Slg. 1964, 1251 - 1273) und vom 19. Juni 1973 (Capolongo, 77/72, bisher unveröffentlicht) hätten dem letzten Satz von Artikel 93 Absatz 3 unmittelbare Rechtswirkung zuerkannt.

    Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs davon ausgehe, daß die Kommission sich nach Artikel 93 Absatz 3 in jedem Falle äußern müsse, sei daraus, daß Artikel 93 kein allgemeines Beihilfeverbot enthalte, zu entnehmen, daß das Untätigbleiben der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist oder bis zu dem für das Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt als stillschweigende Billigung oder als Befreiung von der Verpflichtung, eine förmliche Entscheidung abzuwarten zu werten sei; dies gehe auch aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Lagrange zu Artikel 102 in der Rechtssache Costa/ENEL (Slg. 1964, 1251 ff.) hervor.

    Für die Beantwortung der fünften Frage schließt sich die Bundesregierung vorbehaltlos dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 (6/64, Slg. 1964, 1251 ff., 1273) an, wonach die Vorschrift des Artikels 93 Absatz 3 Rechte der Einzelnen begründen könne.

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Die Bundesregierung macht geltend, aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73 (Lorenz/Deutschland, Sig. S. 1471), 121/73 (Markmann/ Deutschland, Sig. S. 1495), 122/73 (Nordsee/Deutschland, Sig. S. 1511) und 141/73 (Lohrey/Deutschland, Slg.

    n So hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. S. 1471; Rechtssache 121/73, Markmann, Slg. S. 1495; Rechtssache 122/73, Nordsee, Slg. S. 1511; Rechtssache 141/73, Lohrey, Slg. S. 1527) entschieden, daß die beihilferechtliche Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 lediglich dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der ihr angezeigten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 120/73

    Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land

    Dies geschieht zu vier Vorlagesachen (Rechtssachen 120/73, 121/73, 122/73 und 141/73), die vom Verwaltungsgericht Frankfun durch Beschlüsse vom 19. März 1973 und 28. Mai 1973 anhängig gemacht und durch Ihren Beschluß vom 18. September 1973 zum Zwecke einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden worden sind.

    Die eine betrifft den Umstand, daß in dem Verfahren, das zur Vorlage 122/73 geführt hat, Beschwerde gegen den Vorlagebeschluß eingelegt und die Sache so vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gebracht worden ist.

    Was zunächst die Tatsache angeht, daß gegen den Vorlagebeschluß der Rechtssache 122/73 Beschwerde eingelegt worden ist, so hat sich das damit verbundene Problem (die Frage nämlich, ob sich gleichwohl eine Fortsetzung des Vorlageverfahrens rechtfertigt) inzwischen deswegen gelöst, weil der angerufene Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 22. Juni 1973 die Beschwerde als unzulässig verworfen hat und eine weitere Verfolgung dieses Anliegens durch die Klägerin der Rechtssache 122/73 nicht betrieben worden ist.

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

    Folglich sei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 121/73, Markmann, Slg. 1973, 1495; 122/73, Nordsee, Slg. 1973, 1511, und 141/73, Lohrey, Slg. 1973, 1527, im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) genannte Zweimonatsfrist, in der die Kommission die Beihilfe genehmigen oder ein förmliches Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten müsse, abgelaufen.
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