Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
Keine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verleihung der "Fluthelfer-Orden 2013" im Jahr 2015
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (16)
- VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 63-I-15
Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen ermöglichen (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; st. Rspr.).Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Antragsgegnerin, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10).
Da die in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf genannten Rechtsgüter wie auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass sie so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [143 f.]).
Dementsprechend ist die Antwortpflicht der Staatsregierung aus Art. 51 SächsVerf auch auf die Beantwortung gestellter Kleiner Anfragen nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10
Verletzung eines Landtagsmitglieds in seinem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen ermöglichen (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; st. Rspr.).Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Antragsgegnerin, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10).
Dementsprechend ist die Antwortpflicht der Staatsregierung aus Art. 51 SächsVerf auch auf die Beantwortung gestellter Kleiner Anfragen nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15).
- VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13
Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Antragsgegnerin, die nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10).Gegebenenfalls sind aber andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]).
Dementsprechend ist die Antwortpflicht der Staatsregierung aus Art. 51 SächsVerf auch auf die Beantwortung gestellter Kleiner Anfragen nicht nur gegenüber dem Fragesteller, sondern gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. September 2014 - Vf. 69-I-13; Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 35-I-10; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15).
- VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 67-I-15
Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Dabei sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Antragsgegnerin verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand innerhalb der Antwortfrist in Erfahrung bringen kann (SächsVerfGH, Urteil vom heutigen Tag - Vf. 1-I-17; Urteile vom 28. Januar 2016 - Vf. 67-I-15 und Vf. 68-I-15).Denn es obliegt allein der verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidung der Staatsregierung, vor Erteilung einer Antwort auf die ursprüngliche Kleine Anfrage auf eine Fristverlängerung durch den Präsidenten des Landtages hinzuwirken (Fortführung von SächsVerfGH, Urteile vom 28. Januar 2016 - Vf. 67-I-15 und Vf. 68-I-15).
- VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 68-I-15
Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Dabei sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Antragsgegnerin verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand innerhalb der Antwortfrist in Erfahrung bringen kann (SächsVerfGH, Urteil vom heutigen Tag - Vf. 1-I-17; Urteile vom 28. Januar 2016 - Vf. 67-I-15 und Vf. 68-I-15).Denn es obliegt allein der verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidung der Staatsregierung, vor Erteilung einer Antwort auf die ursprüngliche Kleine Anfrage auf eine Fristverlängerung durch den Präsidenten des Landtages hinzuwirken (Fortführung von SächsVerfGH, Urteile vom 28. Januar 2016 - Vf. 67-I-15 und Vf. 68-I-15).
- VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 26. Juli 2006 - Vf. 11-IVa-05 - juris) sei das Fragerecht eines Abgeordneten schon dann nicht verletzt, wenn dieser die Möglichkeit habe, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen.a) Dies ergibt sich indes nicht bereits aus einer - von der Antragsgegnerin angeregten - Heranziehung der Erwägungen aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juli 2006 (Vf. 11-IVa-05 - juris).
- VerfGH Sachsen, 16.04.1998 - 14-I-97
Organstreitverfahren auf Antrag eines Abgeordneten wegen unvollständiger …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Andernfalls wäre es dem Abgeordneten nicht möglich zu beurteilen, ob die Verweigerung der Antwort verfassungsgemäß ist (SächsVerfGH…, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O.;… Beschluss vom 20. April 2010, a.a.O.; Beschluss vom 5. Februar 1998 - Vf. 14-I-97).Insbesondere wenn entgegenstehende Rechte Dritter geltend gemacht werden, muss ferner deutlich werden, welcher Personenkreis betroffen sein soll (SächsVerfGH…, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O.; Urteil vom 16. April 1998 - Vf. 14-I-97).
- VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Da die in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf genannten Rechtsgüter wie auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass sie so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [143 f.]).Wegen des Widerstreits zwischen den Rechten Dritter einerseits und dem parlamentarischen Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 SächsVerf andererseits muss die Antragsgegnerin in einem solchen Fall die kollidierenden Interessen anhand der jeweiligen Gesamtumstände gegeneinander abwägen (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09).
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Da die in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf genannten Rechtsgüter wie auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass sie so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [143 f.]). - BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
Überwachung von Bundestagsabgeordneten
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16
Gegebenenfalls sind aber andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]). - VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12
Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf …
- VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11
Kleine Anfrage zur Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung …
- VerfGH Sachsen, 24.02.2005 - 121-I-04
Organstreitverfahren auf Antrag der NPD-Fraktion wegen Nichtzulassung von …
- VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 45-I-12
Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter …
- VerfGH Sachsen, 28.03.2017 - 42-I-16
Nur teilweise öffentlich erfolgte Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema …
- VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 1-I-17
Keine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch Beantwortung einer …
- VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 82-I-17
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages im Organstreitverfahren
Hierfür besteht aber jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Inhalt und Umstände der erfolgten Antwort keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Antragsgegnerin das aus Art. 51 Abs. 1 SächsVerf folgende Frage- und Informationsrecht des Antragstellers und ihre damit korrespondierende Antwortpflicht in Frage stellt (zu den aus Art. 51 Abs. 1 SächsVerf folgenden Rechten und Pflichten vgl. die ständige Rechtsprechung des SächsVerfGH, etwa Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 44-I-11; Urteil vom 21. Februar 2013 - Vf. 34-I-12; Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 81-I-15; zuletzt Urteile vom 28. Juli 2017 - Vf. 105-I-16, Vf. 115-I-16, Vf. 126-I-16).
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