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   OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20   

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OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20 (https://dejure.org/2020,41661)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.12.2020 - 13 MN 568/20 (https://dejure.org/2020,41661)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - 13 MN 568/20 (https://dejure.org/2020,41661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung des Feuerwerksverbots in der Niedersächsischen Corona-Verordnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Feuerwerksverbot vorläug außer Vollzug gesetzt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Außervollzugsetzung des Feuerwerksverbots in Niedersachsen - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesweites Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern bestätigt

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 - 13 MN 182/20 -, juris Rn. 37; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35).

    Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 - 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2020 - 13 MN 307/20

    Abstand; Auflagen; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Bordell; Corona-Virus;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Die vorläufige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 36; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Zudem ist der Antragsgegner durch die vorläufige vollständige (vgl. zur Unzulässigkeit von Normergänzungen im Normenkontrollverfahren: Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.) Außervollzugsetzung des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht gehindert, für unabdingbar erachtete Maßgaben für den Umgang mit Feuerwerkskörpern zum bevorstehenden Jahreswechsel durch eine neue, sich auf das Erforderliche und Angemessene beschränkende Verordnungsregelung noch rechtzeitig anzuordnen.
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs.
  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 13 MN 185/20

    Bordell; Corona-Virus; Infektionsgefahr; Prostitution; Prostitutionsstätte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20
    Denn "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats neben Untersagungen auch Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. mit zahlreichen Beispielen und weiteren Nachweisen: Senatsbeschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27 und nunmehr ausdrücklich auch § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG).
  • VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15

    Feuerwerksverbot in Geisenheim

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • VG Oldenburg, 19.07.2019 - 5 B 2073/19

    Feuerwerk; Gefahrenabwehr; Gesetzgebungskompetenz; Pyrotechnik; Sprengstoffrecht;

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 13 MN 297/20

    Abstandsgebot; Abstandsregelung; Besucherpflicht; Corona-Virus; Dimension;

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 30/22

    Antragsbefugnis; Bestimmtheitsgebot; Corona; Corona-Pandemie; COVID-19;

    Der zu diesem Zeitpunkt für Verfahren aus dem Bereich des Infektionsschutzrechts zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat am 21. Dezember 2020 § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in einem ähnlich gelagerten Normenkontrolleilverfahren (Az.: 13 MN 568/20) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    § 28 Abs. 1 IfSG a. F. ist nicht dahingehend zu verstehen, dass nur ortsgebundene Ge- und Verbote auf die Generalklausel gestützt werden können (in diese Richtung aber NdsOVG, Beschl. v. 18.?12.?2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 37).

    Die darauf beruhenden bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz regeln den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Unabhängig davon waren Ansammlungen bereits nach § 1 Satz 1 , § 2 Abs. 1, 1b und 2 , § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 42).

    Zudem bergen sie nur ein sehr geringes Risiko, krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen - erst recht in einer für die Belastung des Gesundheitssystems erheblichen Anzahl und Schwere - zu verursachen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 46).

    Ebenso wie bereits der 13. Senat des erkennenden Gerichts ( Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 47) sieht auch der hier zur Entscheidung berufene Senat keinen Anlass, den klaren, an sprengstoffrechtlichen Begriffsbestimmungen orientierten Wortlaut einschränkend auszulegen.

    Eine nachvollziehbare oder gar überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Antragsgegner nicht präsentiert (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn 50f.).

    Zu diesem schwerwiegenden und nicht erforderlichen Grundrechtseingriff stehen die verfolgten legitimen Ziele in keinem angemessenen Verhältnis (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 53).

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Für die Verbote nach § 6a Abs. 1 bis 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ist dieser Bezug, wenngleich mittelbar, noch gegeben (für vergleichbare Fälle bejaht: OVG Bremen, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 1 B 467/20 -, juris Rn. 22 ff.; zweifelnd NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 37 ff., infektionsschutzrechtliches Ziel aber teilweise bejaht in Rn. 42).

    Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes entfaltet dann Sperrwirkung gegenüber derartigen landesrechtlichen Regelungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 20 CS 20.3139 - juris Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 13 MN 568/20 -, juris Rn. 40).

  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

    a) Insoweit trägt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 2020 (13 MN 568/20, juris Rn. 37) zunächst vor, bei dem in der Eindämmungsverordnung normierten, weder örtlich noch zeitlich (über die begrenzte Gültigkeit der Verordnung selbst hinaus) begrenzten Verbot des Abbrennens von Feuerwerk mit Ausnahme der Kategorie F1 handele es sich nicht um eine infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG.

    Vielmehr können auch rein verhaltensbezogene Verbote bzw. Gebote Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein (insoweit offenlassend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 37).

    Dafür könnte sprechen, dass dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf feuerwerksspezifische Gefahren, wozu die Verletzungsgefährlichkeit von Feuerwerkskörpern zählt, keine Gesetzgebungskompetenz verbleiben könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 24), wonach staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen dürften, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig seien.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg führt nämlich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 (1 BvQ 31/20, juris Rn. 16) aus, dass diese (objektive) Notwendigkeit während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen ist (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 24).

    Dies zeigt sich auch daran, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Rahmen der objektiven Notwendigkeit der Maßnahme (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 25 ff.) prüft, ob die Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks (Rn. 39 f.) geeignet (Rn. 40 ff.), erforderlich (Rn. 44 ff.) und angemessen (Rn. 53) ist.

  • VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

    Ergänzend verweist der Antragsteller auf eine auch das Feuerwerksverbot betreffende Eilentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren vom 18. Dezember 2020 (Az: 13 MN 568/20).

    Sie sind aber allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten und bestehen jedenfalls flächendeckend nur solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt hat (siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.12.2020, 20 NE 20.2461, juris Rn. 21 ff.; von der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage im IfSG ausgehend auch Nieders. OVG, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 22).

    Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot zu erlassen.

    Insoweit beziehen sich auch die zur gleichen Thematik vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2020 (Az: 13 MN 568/20) hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Abbrennverbots geäußerten Bedenken weitgehend auf das umfängliche Verbot jedweden Feuerwerks, da insbesondere von üblicherweise in der eigenen Wohnung verwendetem bloßen Klein- und Tischfeuerwerk weder eine Verletzungsgefahr noch eine Publikumswirkung ausgeht, die Außenstehende anlockt und eine Gruppenbildung fördert.

    Die bis zum 10. Januar 2021 andauernde Anordnung des Feuerwerksverbots führt im Übrigen zu keinem zusätzlichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers, da Feuerwerke der Kategorie F2 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV ohnehin nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden dürfen und dies im restlichen Jahr ohne besondere Erlaubnis verboten ist (a.A. wohl Nieders. OVG, Beschluss vom 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 52).

  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 248/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

    a) Insoweit trägt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 2020 (13 MN 568/20, juris Rn. 37) zunächst vor, bei dem in der Eindämmungsverordnung normierten, weder örtlich noch zeitlich (über die begrenzte Gültigkeit der Verordnung selbst hinaus) begrenzten Verbot des Abbrennens von Feuerwerk mit Ausnahme der Kategorie F1 handele es sich nicht um eine infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG.

    Vielmehr können auch rein verhaltensbezogene Verbote bzw. Gebote Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein (insoweit offenlassend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 37).

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 24), wonach staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen dürften, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig seien.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg führt nämlich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 (1 BvQ 31/20, juris Rn. 16) aus, dass diese (objektive) Notwendigkeit während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen ist (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 24).

    Dies zeigt sich auch daran, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Rahmen der objektiven Notwendigkeit der Maßnahme (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 25 ff.) prüft, ob die Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks (Rn. 39 f.) geeignet (Rn. 40 ff.), erforderlich (Rn. 44 ff.) und angemessen (Rn. 53) ist.

  • VGH Bayern, 29.12.2020 - 20 CS 20.3139

    Entscheidung zum Feuerwerksverbot auf privaten Flächen in Augsburg bestätigt

    Das Verwaltungsgericht weist hier zu Recht darauf hin, dass aufgrund der geltenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen keine darüber hinausgehenden Kontakte und Ansammlungen zu befürchten sind, welche durch das streitgegenständliche Feuerwerksverbot unterbunden werden könnten (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg B. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20 - BeckRS 2020, 35812).

    Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regeln den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und grundsätzlich mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber (OVG Lüneburg B. v. 18.12.2020, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 468/20

    "Feuerwerksverbot", Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie

    Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Bezug auf die ursprüngliche niedersächsische Regelung beanstandet (Az.: 13 MN 568/20).

    Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot zu erlassen.

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).

  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 467/20

    "Feuerwerksverbot", Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern (Dreiundzwanzigste

    Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot zu erlassen.

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).

  • VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 452.20

    Corona-Pandemie: Feuerwerksverbot 2020 und 2021 war rechtmäßig

    Soweit die Antragstellerin dem - unter Berufung auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 2020 (13 MN 568/20) - mit dem Einwand entgegentritt, die Verletzungen durch Feuerwerkskörper führten zu keiner Überlastung des Gesundheitswesens, greift dies nicht durch.

    Diesem Zweck dient Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021, da der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen will (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40).

    Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 43), nach der Verletzungen durch Feuerwerk voraussichtlich nicht zu einer Überlastung der intensivmedizinischen, insbesondere beatmungstechnischen Behandlungskapazitäten führten, überzeugt nicht.

  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 474/20

    "Feuerwerksverbot" (Dreiundzwanzigste CoronaVO) Parallelentscheidung zum Beschl.

    Der Begriff der Schutzmaßnahmen ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot zu erlassen.

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20

    Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen coronabedingtes Feuerwerksverbot im

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20

    Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg;

  • OVG Sachsen, 30.12.2020 - 3 B 450/20

    Corona; Feuerwerksverbot; Allgemeinverfügung; Ermächtigungsgrundlage

  • VG Hamburg, 23.12.2020 - 14 E 5238/20

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 1 B 53/21

    Schließung Friseurbetriebe, Erbringung Friseurdienste (Vierundzwanzigste

  • VG Ansbach, 30.12.2020 - AN 15 S 20.2909

    Zum Böllerverbot an Silvester

  • VG Berlin, 23.12.2020 - 1 L 451.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Änderung einer Verordnung

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CE 23.652

    Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper, Sichtbarkeit von einer

  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 565.21

    Einstweilige Anordnung zum Überlassen pyrotechnischer Gegenstände an

  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 15 E 355/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag einer Fahrschule gegen Untersagung der

  • VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3443/20

    Zum coronabedingten Verbot des Abbrennens von Feuerwerk an Silvester

  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 558.21
  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21

    Einstweilige Anordnung zum Überlassen pyrotechnischer Gegenstände an

  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 564.21

    Einstweiliger Rechtschutz zur Überlassung von Pyrotechnik

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