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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,14581
OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23 (https://dejure.org/2025,14581)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.06.2025 - 13 LC 234/23 (https://dejure.org/2025,14581)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Juni 2025 - 13 LC 234/23 (https://dejure.org/2025,14581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AsylG 73c; AufenthG § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1; AufenthG § 51 Abs. 7 Satz 2; EATRR § 2; Qualifikationsrichtlinie Art. 21 Abs. 3
    Aufenthaltserlaubnis; EATRR; europarechtskonforme Auslegung; Flüchtling; Qualifikationsrichtlinie; Verantwortungsübergang; Anspruch eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings auf Titelerteilung nach Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublick ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis; EATRR; europarechtskonforme Auslegung; Flüchtling; Qualifikationsrichtlinie; Verantwortungsübergang; Anspruch eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings auf Titelerteilung nach Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublick ...

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis; EATRR; europarechtskonforme Auslegung; Flüchtling; Qualifikationsrichtlinie; Verantwortungsübergang; Anspruch eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings auf Titelerteilung nach Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublick ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Anders als der Beklagte meine, habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) die sich hier stellende Frage in der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung aus 2019 (C-540/17) gerade nicht beantwortet.

    Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2019 (C-540/17) ergebe sich, dass das deutsche Recht in diesen Konstellationen nur einen Abschiebungsschutz biete, jedoch keine weiteren Flüchtlingsrechte.

    Der EuGH widerspreche diesen Ausführungen in seinem Beschluss vom 13. November 2019 (C-540/17) nicht.

    Diese weitergehenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem nachfolgenden Beschluss des EuGH vom 13. November 2019 (C-540/17 und C-541/17) offenbar keine entscheidende Rolle gespielt haben (…vgl. die unvollständige Wiedergabe dort in Rn. 42), betreffen allerdings Fälle, in denen dem Flüchtling eine Rückkehr in den Staat, der ihn als Flüchtling anerkannt hatte, nicht zumutbar war.

    Der Beschluss vom 13. November 2019 (C-540/17, C-541/17) befasst sich mit dem Erfordernis der Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens, wenn der Antragsteller bei Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihm bereits internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt ist.

  • EuGH, 18.06.2024 - C-753/22

    Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Die vertretene Rechtsauffassung werde auch durch die Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2024 (C-753/22) gestützt, nach der ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch zu übernehmen.

    Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2024 (C-753/22) betreffe weder den hier vorliegenden Sachverhalt noch die entscheidungserheblichen Rechtsfragen.

    Durch die in § 73c AsylG ermöglichte Überprüfung ist gewährleistet, dass Deutschland nicht ohne die Möglichkeit einer eigenen rechtlichen Überprüfung an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Vertragsstaates gebunden ist, sondern eine eigene Prüfungsbefugnis hat, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention im Einzelfall (noch) gegeben sind (…vgl. zu diesem Überprüfungsrecht des Zweitstaates: BVerfG, Beschl. v. 14.11.1979 - 1 BvR 654/79 -, juris Rn. 28 ff.; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 -, juris Rn. 63 ff.).

    Das Urteil vom 18. Juni 2024 (C-753/22) präzisiert die Anforderungen an ein derartiges neu durchzuführendes Verfahren und an die Berücksichtigung der Entscheidung des Erststaates in diesem Verfahren.

  • VG Wiesbaden, 15.10.2021 - 4 K 810/21

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Qualifikationsrichtlinie zwischen Rechtspositionen der Flüchtlinge unterscheidet, die allein den schutzgewährenden Staat treffen und denen, die auch andere Mitgliedstaaten verpflichten (so bereits VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn.32; a.A. offenbar: Anwendungshinweise des BMI und des BAMF zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge v. 10.12.2020 Ziffer I.1).

    Es wäre aber inkonsistent, einerseits das Recht zur Beendigung des Flüchtlingsstatus nach Übergang der Verantwortung dem Zweitstaat zu übertragen, andererseits aber die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte dem anerkennenden Erststaat zu belassen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn. 33;… VG Gießen, Urt. v. 19.8.2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris Rn. 25;… so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urt. v. 21.1.2025 - 19 B 24.1120 -, …und Urt. v. 10.12.2024 - 19 B 24.666 - jeweils juris Rn. 24;… vgl. hierzu auch VG Hannover, Urt. v. 1.3.2022 - 5 A 1392/21 -, juris Rn. 26 ff.;… VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 164 m.w.N;… Fränkel, in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 Rn. 17;… Wittmann, in GK-AufenthG, § 25 Rn. 41 (Stand: Juli 2022)).

    Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Flüchtling ohne Rechte lassen wollte, ist der Gesetzgeber auch hier offenbar davon ausgegangen, dass der Flüchtling in dem Zweitstaat nach dem Verantwortungsübergang die vollen Rechte als Flüchtling erlangt, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention und - im Falle der Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - auch nach der Qualifikationsrichtlinie zustehen (…vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.1.2025 - 19 B 24.1120 -, …und Urt. v. 10.12.2024 - 19 B 24.666 - jeweils juris Rn. 26; VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinen beiden Vorlagebeschlüssen vom 27. Juni 2017 (- BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f.) und vom 2. August 2017 (…- BVerwG 1 C 2.17 -, juris Rn. 24) von einer umfassenden Rechtsstellung des im Ausland anerkannten Flüchtlings aus, die über einen reinen Abschiebungsschutz hinausgehe und damit von einer Gleichstellung mit den vom Bundesamt anerkannten Flüchtlingen.

    Im Rahmen mehrerer Vorlagebeschlüsse an den EuGH, die die Frage der Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit eines weiteren Asylverfahrens bei bereits erfolgter Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Gegenstand hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf die Rechtsstellung derartiger Personen jedoch ausgeführt (Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f.;… vgl. auch Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 24 f.; Hervorhebungen durch den Senat):.

    Eine Beschränkung der Titelerteilung durch den Zweitstaat auf die Fälle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Erststaat (…dafür noch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 54) mag asylpolitisch erwägenswert sein (vgl. zum Problem der Sekundärmigration und des sog. "asylum shopping": BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 33;… Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 23), hat aber weder im ETARR noch in der Qualifikationsrichtlinie einen rechtlichen Niederschlag gefunden.

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinen beiden Vorlagebeschlüssen vom 27. Juni 2017 (…- BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f.) und vom 2. August 2017 (- BVerwG 1 C 2.17 -, juris Rn. 24) von einer umfassenden Rechtsstellung des im Ausland anerkannten Flüchtlings aus, die über einen reinen Abschiebungsschutz hinausgehe und damit von einer Gleichstellung mit den vom Bundesamt anerkannten Flüchtlingen.

    Im Rahmen mehrerer Vorlagebeschlüsse an den EuGH, die die Frage der Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit eines weiteren Asylverfahrens bei bereits erfolgter Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Gegenstand hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf die Rechtsstellung derartiger Personen jedoch ausgeführt (…Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f.; vgl. auch Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 24 f.; Hervorhebungen durch den Senat):.

    Eine Beschränkung der Titelerteilung durch den Zweitstaat auf die Fälle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Erststaat (…dafür noch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 54) mag asylpolitisch erwägenswert sein (…vgl. zum Problem der Sekundärmigration und des sog. "asylum shopping": BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 33; Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 23), hat aber weder im ETARR noch in der Qualifikationsrichtlinie einen rechtlichen Niederschlag gefunden.

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.6.2014 - BVerwG 10 C 7.13 -, juris Rn. 29) widerspreche dieser Auslegung nicht, da dort kein Fall nach einem erfolgten Verantwortungsübergang entschieden worden sei.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (- BVerwG 10 C 7.13 -, juris Rn. 29, vgl. auch Urt. v. 30.3.2021 - BVerwG 1 C 41.20 -, juris Rn. 32; Hervorhebungen durch den Senat) ausgeführt:.

    Danach gilt das gesetzliche Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für ausländische Flüchtlingsanerkennungen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Im Rahmen mehrerer Vorlagebeschlüsse an den EuGH, die die Frage der Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit eines weiteren Asylverfahrens bei bereits erfolgter Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Gegenstand hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf die Rechtsstellung derartiger Personen jedoch ausgeführt (…Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f.; vgl. auch Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 24 f.; Hervorhebungen durch den Senat):.

    Eine Beschränkung der Titelerteilung durch den Zweitstaat auf die Fälle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Erststaat (…dafür noch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 54) mag asylpolitisch erwägenswert sein (…vgl. zum Problem der Sekundärmigration und des sog. "asylum shopping": BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 33; Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 23), hat aber weder im ETARR noch in der Qualifikationsrichtlinie einen rechtlichen Niederschlag gefunden.

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 8 ME 42/18

    Abschiebung; Antragsfrist; EATRR; Europäisches Übereinkommen über den Übergang …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Dazu gehört in erster Linie das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK, nicht aber ein Anspruch auf Aufenthalt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 54 m.w.N.) oder ein solcher auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis.

    Eine Beschränkung der Titelerteilung durch den Zweitstaat auf die Fälle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Erststaat (dafür noch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 54) mag asylpolitisch erwägenswert sein (…vgl. zum Problem der Sekundärmigration und des sog. "asylum shopping": BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 33;… Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 23), hat aber weder im ETARR noch in der Qualifikationsrichtlinie einen rechtlichen Niederschlag gefunden.

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Durch die in § 73c AsylG ermöglichte Überprüfung ist gewährleistet, dass Deutschland nicht ohne die Möglichkeit einer eigenen rechtlichen Überprüfung an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Vertragsstaates gebunden ist, sondern eine eigene Prüfungsbefugnis hat, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention im Einzelfall (noch) gegeben sind (vgl. zu diesem Überprüfungsrecht des Zweitstaates: BVerfG, Beschl. v. 14.11.1979 - 1 BvR 654/79 -, juris Rn. 28 ff.;… vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 -, juris Rn. 63 ff.).

    Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 ; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.).

  • VGH Bayern, 10.12.2024 - 19 B 24.666

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
    Es wäre aber inkonsistent, einerseits das Recht zur Beendigung des Flüchtlingsstatus nach Übergang der Verantwortung dem Zweitstaat zu übertragen, andererseits aber die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte dem anerkennenden Erststaat zu belassen (…vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn. 33;… VG Gießen, Urt. v. 19.8.2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris Rn. 25;… so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urt. v. 21.1.2025 - 19 B 24.1120 -, und Urt. v. 10.12.2024 - 19 B 24.666 - jeweils juris Rn. 24;… vgl. hierzu auch VG Hannover, Urt. v. 1.3.2022 - 5 A 1392/21 -, juris Rn. 26 ff.;… VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 164 m.w.N;… Fränkel, in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 Rn. 17;… Wittmann, in GK-AufenthG, § 25 Rn. 41 (Stand: Juli 2022)).

    Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Flüchtling ohne Rechte lassen wollte, ist der Gesetzgeber auch hier offenbar davon ausgegangen, dass der Flüchtling in dem Zweitstaat nach dem Verantwortungsübergang die vollen Rechte als Flüchtling erlangt, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention und - im Falle der Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - auch nach der Qualifikationsrichtlinie zustehen (…vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.1.2025 - 19 B 24.1120 -, und Urt. v. 10.12.2024 - 19 B 24.666 - jeweils juris Rn. 26;… VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 21.01.2025 - 19 B 24.1120

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Übergang der Verantwortung …

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen …

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling; …

  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 17460/17

    Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 6.24

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

  • VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
  • BVerwG, 29.04.1971 - I C 42.67

    Teilhabe des Ehegatten am Flüchtlingsstatus des anderen - Gewährung von Asylrecht …

  • VG Hannover, 01.03.2022 - 5 A 1392/21

    Aufenthaltserlaubnis; Flüchtlingsanerkennung in Italien; Reiseausweis; Übergang …

  • VG Schleswig, 03.06.2020 - 11 A 45/19

    Übergang der Verantwortung, Flüchtlingsanerkennung, Aufenthaltstitel, …

  • VG Osnabrück, 12.01.2023 - 4 A 270/20

    Guinea: Rechtmäßiger Widerruf nach Eintritt der Volljährigkeit; Sicherung …

  • VG Saarlouis, 06.02.2026 - 6 K 978/22

    Der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF …

    Rn. 40 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 48 m.w.N.

    Rn. 45 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 45 m.w.N.

    Rn. 49 So im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 18 ff. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2022, 13 A 10044/21.OVG, juris Rn. 20.

    Rn. 51 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 49 m.w.N., u.a. bezugnehmend auf BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 24.

    Rn. 53 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 50 m.w.N., u.a. bezugnehmend auf BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 26.

    Rn. 55 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 47, 51; im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 17 ff; zum selben Ergebnis kommend in erweiternder Auslegung des § 25 Abs. 2 AufenthG VG Schleswig, Urteil vom 03.06.2020, 11 A 45/19, juris Rn. 30 sowie VG Gießen, Urteil vom 19.08.2021, 6 K 5451/18.GI.A juris Rn. 27; so wohl auch VG Wiesbaden, Urteil vom 15.10.2021, 4 K 810/21.WI, juris Rn. 29; ebenfalls zum selben Ergebnis kommend in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2022, 13 A 10044/21.OVG, juris Rn. 20; zur unmittelbaren Anwendung VG Hannover, Urteil vom 01.03.2022, 5 A 1392/21, juris Rn. 26; dahingehend, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen kann und nicht dauerhaft auf dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter Ausschluss der einem anerkannten Flüchtlings zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte verbleibt bereits BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02.08.2017, 1 C 2/17, juris Rn. 24; weiter bemerkenswert in diesem Zusammenhang VG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2020, 22 K 17460/17.A, juris Rn. 119 ff, wonach der Übergang der Verantwortung nach dem EÜÜVF wie ein Aufenthaltstitel zu behandeln ist und dieser gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. (jetzt wohl § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung im Asylverfahren entgegensteht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2025 - 11 A 2196/21

    Abschiebungsandrohung; Bulgarien; Erwerbsmöglichkeit; Folgeantrag; …

    Rn. 188 vgl. für den Verantwortungsübergang nach dem Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung von Flüchtlingen (EATRR) einen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ablehnend etwa BayVGH, Urteil vom 3. August 2023 - 24 B 22.30812 -, juris, Rn. 32; a.A. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris, Rn. 148 ff.; vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 5. Juni 2025 - 13 LC 234/23 -, juris, Rn. 43 ff., wonach sich aus einem Verantwortungsübergang nach dem EATRR ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben soll,.
  • VG Ansbach, 17.07.2025 - AN 17 S 25.50421

    Anerkannter Flüchtling in Griechenland kein der Abschiebungsandrohung nach …

    Die ausländerrechtliche Fragestellung, ob dem Antragsteller wegen seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland und seines zwischenzeitlich zweijährigen Aufenthalts in Deutschland ein Aufenthaltstitel in Deutschland nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 EÜÜVF zusteht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 10.12.2024 - 19 B 24.666 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 5.6.2025 - 13 LC 234/23 - juris), stellt jedoch keinen Belang dar, der vom Bundesamt im Rahmen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre.
  • VG Osnabrück, 18.11.2025 - 7 A 252/23

    Verantwortungsübergang; Aufenthaltserlaubnis; Verantwortungsübergang …

    Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in europarechtskonformer Auslegung (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 05.06.2025 - 13 LC 234/23 -, juris Rn. 43) oder analoger Anwendung.
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