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| OVG Niedersachsen, 07.05.1996 - 13 M 2716/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.05.1996 - 13 M 2716/96
Insbesondere begründet die Versammlungsfreiheit nach allgemeiner Ansicht kein Recht zur absichtlichen Lahmlegung des Schienen- oder Straßenverkehrs (BVerfGE 73, 206, 249 f.;… Herzog, a.a.O., Rdnr. 96; Kloepfer, HdwbStR, Bd. VI, S. 765 f;… Nds. OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, NdsVBl. 1996, 14 f.; bestätigt vom BVerwG, Beschl. v. 2.9.1994 - 1 B 162.94). - OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92
Versammlung; Versammlungsverbot; Autobahn; Bundesautobahn; Sperrung; Fahrräder; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.05.1996 - 13 M 2716/96
Insbesondere begründet die Versammlungsfreiheit nach allgemeiner Ansicht kein Recht zur absichtlichen Lahmlegung des Schienen- oder Straßenverkehrs (BVerfGE 73, 206, 249 f.;… Herzog, a.a.O., Rdnr. 96; Kloepfer, HdwbStR, Bd. VI, S. 765 f; Nds. OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, NdsVBl. 1996, 14 f.; bestätigt vom BVerwG, Beschl. v. 2.9.1994 - 1 B 162.94). - BVerwG, 02.09.1994 - 1 B 162.94
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Nicht entscheidungserhebliche …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.05.1996 - 13 M 2716/96
Insbesondere begründet die Versammlungsfreiheit nach allgemeiner Ansicht kein Recht zur absichtlichen Lahmlegung des Schienen- oder Straßenverkehrs (BVerfGE 73, 206, 249 f.;… Herzog, a.a.O., Rdnr. 96; Kloepfer, HdwbStR, Bd. VI, S. 765 f;… Nds. OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, NdsVBl. 1996, 14 f.; bestätigt vom BVerwG, Beschl. v. 2.9.1994 - 1 B 162.94). - OVG Niedersachsen, 25.04.1996 - 7 M 6278/95
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; Genehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.05.1996 - 13 M 2716/96
Nach den Aufrufen des Antragstellers, der Zurückweisung des Kooperationsangebots des Antragsgegners und den im Zuge der "Menschenkette" am 5. Mai 1996 praktizierten Verhaltensweisen muß aber davon ausgegangen werden, daß die Blockade der Transportstrecke und die Verhinderung des Transports des Castor-Behälters zur Aufbewahrung im Zwischenlager, deren sofortige Vollziehbarkeit in einem rechtsstaatlichen Verfahren gerichtlich bestätigt worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 25.4.1996 - 7 M 6278/95), das eigentliche Ziel des Antragstellers sind.
- VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone
Im Gegensatz zur Versammlungsbehörde ist der Veranstalter einer Versammlung nicht zur Kooperation verpflichtet, sondern für ihn besteht hierzu nur eine Obliegenheit (vgl. BVerfG, Beschle . v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, v. 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, v. 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02 -, NVwZ 2002, 982; BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996 - 1 B 151.95 -, Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 7;… Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 14 VersG RdNr. 54;… Hoffmann-Riem, in: AK-GG, 3. Aufl., Art. 8 RdNr. 50; Leist, BayVBl. 2004, 489; Roth, VBlBW 2003, 41, 46; a. A. - Kooperationspflicht -: OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.05.1996 - 13 M 2716/96 -, NuR 1997, 202). - OVG Niedersachsen, 01.03.1997 - 13 M 1272/97
Versammlungsrecht; Verwaltungsakt; Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde
Denn es war für die Antragsgegnerin offensichtlich, daß der Kreistag auch ein lediglich der Sicherung des genehmigten Transports dienendes und auf den dafür benötigten Korridor räumlich begrenztes Verbot unabhängig von der voraussehbaren tatsächlichen Lage und ungeachtet der feststehenden Rechtsprechung, daß gezielte und bezweckte Blockaden von Verkehrswegen keinesfalls durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) oder unter dem Gesichtspunkt des zivilen Ungehorsams als rechtmäßig legitimiert werden können (vgl. BVerfGE 73, 206, 249 f., 252; Nds. OVG, Beschl. v. 7.5.1996 - 13 M 2716/96 -, Nds. VBl. 1996, 190 f. m. N.), aus politischen Gründen unter keinen Umständen erlassen würde.
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