Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 10.05.2023 - 2-13 T 33/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
- meinmietrecht.de
WEG-Eigentümer können selbst Unterlassung von Videoaufzeichnungen durchsetzen
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 823, 1004; WEG §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1; DSGVO Art. 82
Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen - iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Wohnungseigentümer kann gegen aufgestellte Überwachungskameras selber klagen; §§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigentümer können selbst Unterlassung von Videoaufzeichnungen durchsetzen
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unterlassung von Videoaufzeichnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Eigentümer kann selber tätig werden!
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
DSGVO-Schadensersatzansprüche können auch von einzelnen Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen - Keine Klagebefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wohnungseigentümer kann Unterlassung von Videoaufzeichnung verlangen (IMR 2023, 282)
Verfahrensgang
- AG Idstein, 13.02.2023 - 3 C 195/22
- LG Frankfurt/Main, 10.05.2023 - 2-13 T 33/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21
Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.05.2023 - 13 T 33/23
Zutreffend ist allerdings, dass nach dem insoweit maßgeblichen reformierten Wohnungseigentumsgesetz die Wohnungseigentümer Abwehransprüche aus § 1004 BGB bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr geltend machen können und der Abwehranspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bei der Gemeinschaft liegt (vgl. BGH ZWE 2022, 209; 256; NZM 2021, 717).Insoweit handelt es sich auch nicht um eine mittelbare Folge einer primären Störung des Gemeinschaftseigentums (so im Falle des BGH ZWE 2022, 209).
Betroffen von den behaupteten Handlungen ist auch nicht die Anlage insgesamt, so dass auch ein koordiniertes Verhalten der Gemeinschaft gem. § 9a Abs. 2 WEG nicht geboten ist (vgl. BGH ZWE 2022, 209), so dass auch aus diesem Grund eine einheitliche Rechtsverfolgung nicht gefordert ist.
- BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.05.2023 - 13 T 33/23
Zutreffend ist allerdings, dass nach dem insoweit maßgeblichen reformierten Wohnungseigentumsgesetz die Wohnungseigentümer Abwehransprüche aus § 1004 BGB bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr geltend machen können und der Abwehranspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bei der Gemeinschaft liegt (vgl. BGH ZWE 2022, 209; 256; NZM 2021, 717). - BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.05.2023 - 13 T 33/23
Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
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