Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 18.02.2014 - 13 WF 157/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 50 Abs 1 S 2 FamGKG, § 50 Abs 3 FamGKG, § 6 VersAusglG, § 8 VersAusglG, § 224 Abs 3 FamFG
Wertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrenswert bei notariellem Ausschluss des Versorgungsausgleichs - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geschäftswert für den Versorgungsausgleich bei Ausschluss aufgrund notarieller Vereinbarung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festsetzung des Geschäftswerts für das gerichtliche Verfahren bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notarielle Vereinbarung
Verfahrensgang
- AG Koblenz, 23.01.2014 - 19 F 95/09
- OLG Koblenz, 18.02.2014 - 13 WF 157/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1809
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 25.05.2010 - 10 WF 347/09
Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs bei negativer Feststellungsentscheidung
Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.2014 - 13 WF 157/14
Zwar bedarf es auch in solch einem Fall aufgrund der Prüfungstätigkeit des Familiengerichts (§§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG) und der auszusprechenden Negativfeststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG) einer Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich (vgl. OLG München FamRZ 2011, 1813 und OLG Celle FamRZ 2010, 2103). - KG, 15.05.2012 - 17 WF 125/12
Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung des Verfahrenswertes bei einer …
Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.2014 - 13 WF 157/14
Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es aber der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen (vgl. KG MDR 2012, 1347). - OLG München, 31.05.2011 - 12 WF 831/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung des Verfahrenswerts unabhängig von …
Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.2014 - 13 WF 157/14
Zwar bedarf es auch in solch einem Fall aufgrund der Prüfungstätigkeit des Familiengerichts (§§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG) und der auszusprechenden Negativfeststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG) einer Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich (vgl. OLG München FamRZ 2011, 1813 und OLG Celle FamRZ 2010, 2103).
- OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 11 WF 6/15
Verfahrenswertfestsetzung bei einverständlicher Ehescheidung: Berücksichtigung …
In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, von einer regelrechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG, also 1.000,00 EUR, zu belassen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809; KG Berlin, MDR 2012, 1347). - OLG Jena, 26.02.2025 - 1 WF 408/24
Festsetzung des Verfahrenswerts bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Rn. 7 In einer solchen Konstellation, in der die Beteiligten bereits frühzeitig deutlich gemacht haben, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, die Beteiligten dem Gericht zudem vor Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt haben, das Gericht deshalb von der Einholung von Auskünften abgesehen hat und im konkreten Fall auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht mit größerem Aufwand für das Familiengericht verbunden ist, kann es - wie im vorliegenden Fall - der Billigkeit entsprechen, in Anwendung des § 50 Abs. 3 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls lediglich den Mindestwert von 1.000,- EUR (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) für die Versorgungsausgleichssache anzusetzen (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2014 - 13 WF 157/14 -, Rn. 2, juris; KG Berlin…, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 17 WF 125/12 -, Rn. 2, juris;… Jungbauer in: Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, § 4 Gerichtskosten und Wertermittlung in Familiensachen, Rn. 560 ff.).
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