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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08   

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VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2011,12404)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.04.2011 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2011,12404)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. April 2011 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2011,12404)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 517
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf sein zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangenes Urteil vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GSG 2007) über das Rauchverbot in Gaststätten weder Gaststättenbetreiber noch Raucher in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.

    Denn auch der freiwillige Besuch solcher Lokale bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können (VerfGH BayVBl 2010, 658/660, 665; BVerfGE 121, 317/349 f.).

    In diesem Rahmen konnte er im Passivrauchen einen Anlass für gesetzliche Regelungen sehen (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/350).

    Die Schwere der drohenden gesundheitlichen Schädigungen und das hohe Gewicht, das dem Schutz der menschlichen Gesundheit in der verfassungsrechtlichen Werteordnung zukommt, sprechen vielmehr dafür, selbst bei nicht völlig übereinstimmenden Positionen innerhalb der Wissenschaft eine ausreichende tatsächliche Grundlage für den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen als Gemeinwohlbelang anzuerkennen (BVerfGE 121, 317/353).

    Der Gesetzgeber konnte sich auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen stützen, nach denen mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind (vgl. im Einzelnen LT-Drs. 15/8603 S. 7 sowie BVerfGE 121, 317/350 ff.).

    Das gesetzliche Verbot ist auch erforderlich, weil ein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/354).

    Nachdem die auf Speisegaststätten beschränkte Zielvereinbarung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA) mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 1. März 2005 bis Anfang 2007 nicht einmal annähernd umgesetzt worden war, durfte der bayerische Gesetzgeber überdies zu der Einschätzung gelangen, dass sich der - auch für Schankgaststätten angestrebte - Nichtraucherschutz im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung nicht ausreichend verwirklichen ließ (BVerfGE 121, 317/353 f.).

    Dementsprechend kann er zum Schutz der Gesundheit vor Passivrauchen auch ein striktes Rauchverbot verhängen (VerfGH BayVBl 2010, 658/661; BVerfGE 121, 317/355 ff.).

    Entscheidet sich der Gesetzgeber, wie in den angegriffenen Regelungen des ursprünglichen und des derzeitigen Gesundheitsschutzgesetzes geschehen, wegen des hohen Rangs der zu schützenden Verfassungsrechtsgüter für ein alle Gaststätten umfassendes Rauchverbot, so darf er dieses Regelungskonzept konsequent verfolgen und muss sich nicht auf Sonderregelungen etwa für getränkegeprägte Einraumgaststätten ("Eckkneipen") oder für solche Gaststätten einlassen, bei denen das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist (BVerfGE 121, 317/357 f.; BVerfG GewArch 2010, 495).

    Die vergleichsweise stärkere Belastung einzelner Betroffener ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (BVerfGE 121, 317/358 f.).

    Da die angegriffenen Vorschriften das Rauchen nicht generell untersagen, sondern nur in den Innenräumen von Gaststätten und damit an öffentlich zugänglichen Orten, an denen andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt sind, werden die Raucher damit weder unzulässig bevormundet noch wird ihnen ein ungewollter Schutz vor Selbstgefährdung aufgedrängt (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/359).

    Der Eingriffsschwerpunkt liegt hier aber nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung dieser Vermögensposition, sondern in der Beschränkung der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit von Gastwirten (VerfGH BayVBl 2010, 658/665; BVerfGE 121, 317/344 f.).

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2009 (GSG 2009) bereits in der Entscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658) ausführlich befasst.

    Er ist dort aufgrund eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem in Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 GSG 2009 normierten grundsätzlichen Rauchverbot in Gaststätten weder die Eigentumsgarantie oder das Grundrecht der freien Berufsausübung der Gaststättenbetreiber noch die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher verletzt wurde und dass die damals geltende Ausnahme für kleine getränkegeprägte Einraumgaststätten nicht gegen den Gleichheitssatz verstieß (VerfGH BayVBl 2010, 658/665 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bereits genannten Entscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658/659, 665) im Hinblick auf die ursprüngliche Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GSG 2007) festgestellt, dass die das Rauchverbot in Gaststätten betreffenden Fragen im Wesentlichen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt seien.

    Denn auch der freiwillige Besuch solcher Lokale bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können (VerfGH BayVBl 2010, 658/660, 665; BVerfGE 121, 317/349 f.).

    In diesem Rahmen konnte er im Passivrauchen einen Anlass für gesetzliche Regelungen sehen (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/350).

    Dieser Rauch enthält sowohl den vom Raucher eingezogenen und wieder ausgeatmeten Hauptstromrauch als auch den Nebenstromrauch, der beim Verglimmen der Zigaretten zwischen den Zügen entsteht (VerfGH BayVBl 2010, 658/660).

    Das gesetzliche Verbot ist auch erforderlich, weil ein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/354).

    Ebenso durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums aufgrund bisheriger Erkenntnisse davon ausgehen, dass durch den Einbau von Lüftungsanlagen in Gaststätten nicht dasselbe Schutzniveau erreicht werden kann (vgl. LT-Drs. 15/8603 S. 7; VerfGH BayVBl 2010, 658/660 f. m. w. N.).

    Dementsprechend kann er zum Schutz der Gesundheit vor Passivrauchen auch ein striktes Rauchverbot verhängen (VerfGH BayVBl 2010, 658/661; BVerfGE 121, 317/355 ff.).

    Da die angegriffenen Vorschriften das Rauchen nicht generell untersagen, sondern nur in den Innenräumen von Gaststätten und damit an öffentlich zugänglichen Orten, an denen andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt sind, werden die Raucher damit weder unzulässig bevormundet noch wird ihnen ein ungewollter Schutz vor Selbstgefährdung aufgedrängt (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/359).

    Der Eingriffsschwerpunkt liegt hier aber nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung dieser Vermögensposition, sondern in der Beschränkung der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit von Gastwirten (VerfGH BayVBl 2010, 658/665; BVerfGE 121, 317/344 f.).

    Im Rahmen seines legislativen Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber zwar bestimmte gastronomische Bereiche aus sachlichen Gründen von dem Rauchverbot ausnehmen (VerfGH BayVBl 2010, 658/665 f.); verfassungsrechtlich verpflichtet ist er dazu aber nicht.

  • VerfGH Bayern, 15.04.1994 - 6-VII-92

    Überprüfung der Bestimmungen zur Begrenzung des Sarghöchstgewichts und der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Das Grundrecht der Handlungsfreiheit, das den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich mit umfasst und auf das sich auch private Wirtschaftsunternehmen berufen können (VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/86; VerfGH vom 23.12.2004 = VerfGH 57, 175/178), steht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt.

    Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219).

  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf sein zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangenes Urteil vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GSG 2007) über das Rauchverbot in Gaststätten weder Gaststättenbetreiber noch Raucher in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.

    Insoweit kann ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) verwiesen werden.

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvQ 23/10

    Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass auch die durch Volksentscheid beschlossenen Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes vom 23. Juli 2010 (GSG 2010) zum Rauchverbot in Gaststätten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = GewArch 2010, 495).

    Entscheidet sich der Gesetzgeber, wie in den angegriffenen Regelungen des ursprünglichen und des derzeitigen Gesundheitsschutzgesetzes geschehen, wegen des hohen Rangs der zu schützenden Verfassungsrechtsgüter für ein alle Gaststätten umfassendes Rauchverbot, so darf er dieses Regelungskonzept konsequent verfolgen und muss sich nicht auf Sonderregelungen etwa für getränkegeprägte Einraumgaststätten ("Eckkneipen") oder für solche Gaststätten einlassen, bei denen das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist (BVerfGE 121, 317/357 f.; BVerfG GewArch 2010, 495).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10

    Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass auch die durch Volksentscheid beschlossenen Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes vom 23. Juli 2010 (GSG 2010) zum Rauchverbot in Gaststätten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = GewArch 2010, 495).

    Mit einer bloßen Kennzeichnungspflicht für Rauchergaststätten oder einer verbindlichen Ausweisung abgetrennter Nichtraucherbereiche hätte sich das gesetzgeberische Ziel, die Gefahren durch Passivrauchen in Gaststätten generell auszuschließen und damit auch Nichtrauchern die uneingeschränkte Teilnahme am dort stattfindenden gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, nicht erreichen lassen; zudem hätte sich die Einhaltung solcher Regelungen kaum kontrollieren lassen (BVerfG BayVBl 2010, 723/724).

  • VerfGH Bayern, 05.11.1987 - 9-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219).
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219).
  • VerfGH Bayern, 29.05.2006 - 10-VII-04

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Art. 101 BV verbürgt nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/167 f.; VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/94).
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
    Art. 101 BV verbürgt nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/167 f.; VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/94).
  • BVerfG, 09.02.1998 - 1 BvR 2234/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Nichtraucherschutz"

  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VI-86
  • VerfGH Bayern, 22.07.1993 - 9-VII-92

    Sitzverteilung nach d'Hondt in Bayern weiter verfassungsgemäß

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VerfGH Bayern, 15.11.1996 - 15-VII-94
  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Zwar hat sich der Verfassungsgerichtshof u. a. bereits in der Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) mit dem strikten Rauchverbot in Gaststätten befasst.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658; BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294).

    Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 466/468 m. w. N.).

    Nach den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV entsprechend gelten, stellt das Rauchverbot in Gaststätten - wie sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/345) als auch der Verfassungsgerichtshof (VerfGH BayVBl 2011, 466/468) bereits entschieden haben - keine Berufswahlsperre, sondern nur eine Berufsausübungsregelung dar.

    Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (VerfGH BayVBl 2010, 658/665; VerfGH BayVBl 2011, 466/469).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219; VerfGH vom 25.06.2010 = VerfGH 63, 83/98; VerfGH vom 14.4.2011 = BayVBl 2011, 466/468).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

    a) Mit dem Rauchverbot in Gaststätten hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) befasst.

    Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, die Grundrechtsbeschränkungen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 121, 317/349; VerfGH BayVBl 2011, 466/468 f.).

    Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein, dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfinden, liegt - ebenso wie im Betreten eines jedermann zugänglichen Raucherlokals - typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können (vgl. BVerfGE 121, 317/349 f.; VerfGH BayVBl 2011, 466/468).

    Angesichts der mit Passivrauchen verbundenen Gesundheitsgefahren kann es auch den in Vereinen organisierten Rauchern zugemutet werden, die von Tabakrauch frei zu haltenden Innenräume zum Zweck des Rauchens vorübergehend zu verlassen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 466/469).

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

    Nach den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV entsprechend gelten (VerfGH vom 14.4.2011 VerfGHE 64, 39/47), stellen sich die in den angegriffenen Vorschriften enthaltenen zeitlich befristeten Tätigkeitsuntersagungen als Berufsausübungsregelungen dar.

    Solche sind zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (VerfGHE 64, 39/47).

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

    Die durch Art. 101 BV garantierte Handlungsfreiheit, auf die sich auch private Wirtschaftsunternehmen berufen können, erstreckt sich auf den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.12.2007 = VerfGH 60, 234/247; VerfGH vom 14.4.2011 = BayVBl 2011, 466/468).

    Das Grundrecht auf Eigentum wird daher hier durch die Berufsfreiheit als sachnäheres Grundrecht verdrängt (VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/15 f.; VerfGH vom 28.1.2003 = VerfGH 56, 1/11; VerfGH BayVBl 2011, 466/469; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/344 f.; BVerfG vom 8.6.2010 = BVerfGE 126, 112/135).

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

    Die zur derzeitigen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes ergangenen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466), vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) und vom 31. Januar 2012 (Vf. 26-VII-10) betreffen das Verbot des Rauchens in Gaststätten (Art. 2 Nr. 8 GSG) und Vereinsräumlichkeiten (Art. 2 Nr. 6 GSG); sie gehen auf das - ebenfalls ausnahmslos geltende (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG) - Rauchverbot in Spielhallen als einer Sonderform von Freizeiteinrichtungen nicht ausdrücklich ein.

    28 In den bereits genannten Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466), vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) und vom 31. Januar 2012 (Vf. 26-VII-10) hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) ausführlich dargelegt, dass die mit Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314) erfolgte Einführung eines strikten, d. h. durch keine Ausnahmeregelungen abgemilderten Rauchverbots in Gaststätten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist und insbesondere für die Inhaber gastronomischer Betriebe keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellt.

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in der das Rauchverbot in Gaststätten betreffenden Entscheidung vom 14. April 2011 dargelegt hat, greift das gesetzliche Rauchverbot nicht in den Schutzbereich des Eigentumsrechts der Gaststättenbetreiber ein (BayVBl 2011, 466/469).

    Das Verbot, in den Innenräumen von Gaststätten zu rauchen, berührt zwar auch das eigentumsrechtlich geschützte Hausrecht; der Eingriffsschwerpunkt liegt hier aber nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung dieser Vermögensposition, sondern in der Beschränkung der individuellen Erwerbstätigkeit von Gastwirten (VerfGH BayVBl 2011, 466/469; BVerfGE 121, 317/344 f.).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 13-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/357; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723) festgestellt, dass die geltende Regelung zum Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist und weder die Betreiber noch die rauchwilligen Besucher der Gaststätten in ihren Grundrechten verletzt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit diesem grundsätzlichen Einwand gegen die Eignung der Verbotsregelung bereits in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 eingehend befasst und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der bayerische Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums von der Gefährlichkeit des Passivrauchens ausgehen und das strikte Rauchverbot als geeignetes Mittel ansehen durfte, um die für nicht rauchende Gaststättenbesucher bestehenden Gesundheitsrisiken zu vermindern (VerfGH BayVBl 2011, 466/468 m. w. N.).

    In der genannten Entscheidung wird auch klargestellt, dass die Freiwilligkeit des Gaststättenbesuchs nicht als Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen zu verstehen ist und daher das gesetzgeberische Anliegen des Gesundheitsschutzes nicht infrage stellt (VerfGH BayVBl 2011, 466/468 unter Bezugnahme auf VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658/660, 665; BVerfGE 121, 317/349 f.).

    Er hat dazu festgestellt, dass sich mit einer bloßen Kennzeichnungspflicht für Rauchergaststätten oder einer verbindlichen Ausweisung abgetrennter Nichtraucherbereiche das Ziel, die Gefahren durch Passivrauchen in Gaststätten generell auszuschließen und damit auch Nichtrauchern die uneingeschränkte Teilnahme am dort stattfindenden gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, nicht hätte erreichen lassen, zumal sich die Einhaltung solcher Regelungen kaum hätte kontrollieren lassen (VerfGH BayVBl 2011, 466/468 mit Hinweis auf BVerfG BayVBl 2010, 723/724).

    c) Dass das strikte Rauchverbot auch für Gastwirte, deren Lokal bisher vorrangig auf Raucher ausgerichtet war, keinen unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit und das Grundrecht auf Eigentum darstellt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt (VerfGH BayVBl 2011, 466/468 f.; VerfGH BayVBl 2012, 13/15).

  • VerfGH Bayern, 09.12.2011 - 21-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 - auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das das strikte Rauchverbot in Gaststätten für grundgesetzkonform erachtet hat (vgl. BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/357; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2010, 1289) - festgestellt, dass die geltende Regelung zum Rauchverbot in Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist und weder die Betreiber noch die rauchwilligen Besucher der Gaststätten in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) verletzt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass die allgemeine Handlungsfreiheit rauchwilliger Personen durch das strikte Rauchverbot in Gaststätten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werde, maßgeblich auf die herausragende Bedeutung des mit dem Rauchverbot verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung abgestellt (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 466/468 f.; VerfGH vom 13.9.2011 S. 23; BVerfGE 121, 317/356, 359).

    Dabei hat er die Auffassung vertreten, dass der mit dem vorübergehenden Verlassen der Innenräume von Gaststätten zum Rauchen verbundene Aufwand angesichts der andernfalls drohenden Gesundheitsgefährdung unbeteiligter Dritter rauchwilligen Personen "in jedem Fall" zumutbar sei (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 466/469).

    Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 466/469; VerfGH vom 13.9.2011 S. 23).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    Das gilt auch, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bei der Antragstellung noch nicht vorliegt, aber vor Abschluss des anhängigen Verfahrens ergeht (vgl. VerfGH vom 14.4.2011 VerfGHE 64, 39/42 f.; vom 9.12.2011 - Vf. 21-VII-10 - juris Rn. 19 ff.).

    Vielmehr ist hier allein der Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt, die als sachnäheres Grundrecht die Eigentumsgarantie verdrängt (vgl. VerfGHE 53, 1/15 f.; VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/11; VerfGHE 64, 39/50; BVerfG vom 30.7.2008 BVerfGE 121, 317/344 f.; vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/135; NVwZ 2008, 1338/1339).

  • VGH Bayern, 11.11.2011 - 22 CS 11.1992

    Rauchverbot für Gaststätten erfasst auch Bewirtungsflächen im Einkaufszentrum

    Dies gilt in besonderem Maß für öffentliche Gebäude, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, aber auch für Gaststätten um der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben willen (vgl. BVerfG vom 30.7.2008 BVerfGE 121, 317/349 f.; BVerfG vom 2.8.2010 BayVBl. 2010, 723/724 RdNr. 13; BayVerfGH vom 25.6.2010 BayVBl. 2010, 658/660; BayVerfGH vom 14.4.2011 BayVBl. 2011, 466/468).

    Vielmehr ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Passivrauchen, also das Einatmen von Tabakrauch aus der Umgebungsluft, eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. BVerfG vom 30.7.2008 BVerfGE 121, 317/350 ff., 356, 361 f.; BayVerfGH vom 25.6.2010 BayVBl. 2010, 658/660; BayVerfGH vom 14.4.2011 BayVBl. 2011, 466/468).

  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2011 - 10 S 2533/09

    Rauchverbot in gastronomisch genutzter Teilfläche einer Einkaufspassage

  • VGH Bayern, 18.11.2011 - 22 CS 11.2007

    Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber einer Gaststätte für den von ihr als

  • VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10

    § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes verfassungswidrig -

  • VerfGH Bayern, 29.10.2012 - 6-VII-12

    Unzulässige Popularklage

  • VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13

    Berechnung von Ansprüchen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes

  • VG München, 12.09.2012 - M 18 K 11.1302

    Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber einer Gaststätte für den von ihr als

  • VG München, 12.09.2012 - M 18 K 11.1399

    Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber einer Gaststätte für den von ihr als

  • VG München, 05.05.2011 - M 18 K0 11.1274

    Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31388
VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2009,31388)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2009 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2009,31388)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2009,31388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot in Gaststätten)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf seine zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangene Entscheidung vom 30. Juli 2008 (NJW 2008, 2409) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes über das Rauchverbot in Gaststätten weder Raucher noch Gaststättenbetreiber in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.

    Hat sich der Gesetzgeber - wie derzeit in Bayern - aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums für ein striktes Schutzkonzept entschieden, das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens den Vorrang einräumt, kann er dem Gesundheitsschutz gegenüber den kollidierenden Freiheitsrechten von Gastwirten auch dann den Vorzug geben, wenn für diese Gaststätten besondere berufliche oder wirtschaftliche Belastungen entstehen und sogar ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 2409).

  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08
    Wegen der weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 = VerfGH 48, 1/3 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.08.2008 - 5-VII-08

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08
    Nach diesen Maßstäben ist die beantragte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen (so bereits VerfGH vom 27.8.2008 Vf. 5-VII-08; vgl. auch VerfGH vom 9.12.2008 Vf. 8-VII-08), weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08
    Umgekehrt kann der Erlass der einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 = VerfGH 42, 86/91 m. w. N.; VerfGH vom 28.1.2008).
  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf seine zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangene Entscheidung vom 30. Juli 2008 (NJW 2008, 2409) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes über das Rauchverbot in Gaststätten weder Raucher noch Gaststättenbetreiber in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.
  • VerfGH Bayern, 09.12.2008 - 8-VII-08

    Rücknahme einer Popularklage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.06.2009 - 13-VII-08
    Nach diesen Maßstäben ist die beantragte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen (so bereits VerfGH vom 27.8.2008 Vf. 5-VII-08; vgl. auch VerfGH vom 9.12.2008 Vf. 8-VII-08), weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2392/09

    Nichtraucherschutz in Gaststätten - bauliche Voraussetzungen für Nebenräume

    Denn eine stärkere Belastung solcher Betriebe, einschließlich der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 aaO. Rdnr. 102, 122, 125; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 02.06.2009 - Vf. 13-VII-08 - juris).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 13-VII-08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,38291
VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2010,38291)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.11.2010 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2010,38291)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. November 2010 - 13-VII-08 (https://dejure.org/2010,38291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in einem Popularklageverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 13-VII-08
    Nachdem ihr die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 Vf. 1-VII-08 übersandt worden war, mit der der Verfassungsgerichtshof u. a. festgestellt hat, dass das Rauchverbot in Gaststätten und die zu diesem Zeitpunkt gültigen Ausnahmen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juli 2010 erklärt, sie halte trotz dieser Entscheidung an ihrer Popularklage fest und erweitere diese auf das ab 1. August 2010 geltende Gesundheitsschutzgesetz.
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