Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.05.2012 - 13a ZB 12.30122 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zulassung einer Berufung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Ablehnung eines Fahrkartengutscheins
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwGO § 138 Nr. 3, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 1
Fahrkosten, Fahrkarte, mündliche Verhandlung, Teilnahme, Anreise, Anwesenheitsinteresse, Anwesenheit, Zulassungsverfahren, Reisekosten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete …
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2012 - 13a ZB 12.30122
Vielmehr ist das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangene Urteil fehlerhaft, wenn ein Beteiligter überhaupt keine Gelegenheit hatte, sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern (BVerwG vom 10.12.1985 BayVBl 1986, 701 = NJW 1986, 1057). - VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 1 S 1682/09
Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf der …
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2012 - 13a ZB 12.30122
Die Anordnung einer Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls dann geboten, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten wäre; daneben ist neben dem Anwesenheitsinteresse des Klägers gerade auch die Bedeutung des verfolgten Begehrens zu gewichten (VGH Baden-Württemberg vom 29.9.2009 VBlBW 2010, 45 = DÖV 2010, 48 -L-; s. auch OVG Münster vom 28.10.2011 ). - BGH, 19.03.1975 - IV ARZ (VZ) 29/74
Reiseentschädigung an mittellose Partei
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2012 - 13a ZB 12.30122
Allerdings führt die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht zwingend zur Ablehnung einer Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (BGH vom 19.3.1975 BGHZ 64, 139 = NJW 1975, 1124). - VGH Bayern, 12.02.2008 - 19 C 08.1
Fahrtkostenerstattung für Bedürftige zur Teilnahme an mündlicher Verhandlung
Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2012 - 13a ZB 12.30122
Im Hinblick auf das Gebot effektiven und gleichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) spricht allerdings einiges dafür, dass es einer unbemittelten Person immer möglich sein muss, selbst den eigenen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vor Gericht vertreten zu können, ohne dass das von einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht wird (so BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2009, 608 = AuAS 2009, 225 = InfAuslR 2009, 335; vgl. bereits BayVGH vom 7.3.2006 BayVBl 2006, 445 = InfAuslR 2006, 292 = AuAS 2006, 82 = NJW 2006, 224).
- VG Regensburg, 17.08.2017 - RO 13 K 16.33035
Voraussetzungen für die Bewilligung von Reisekosten
Entgegen der vorgenannten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Meinung, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht zwingend zur Ablehnung einer Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung führt (vgl. z.B. BayVGH vom 14. Mai 2012, 13a ZB 12.30122, juris, Rz 3; ebenso wohl BFH vom 8. Juni 2006, VII B 323/05, juris, Rz 2).
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