Rechtsprechung
ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- arbeitsrechtsiegen.de
Auslegung Ratenzahlungsvereinbarung - Vollstreckung des Bruttolohns
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (14)
- BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13
Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus …
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Die Klage auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels kann gemäß § 260 ZPO gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden (vgl. BGH 19.12.2014, V ZR 32/13, Rn. 14).Die Arbeitgeberin kann von dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der Vorschrift über die Rückgabe eines Schuldscheins gemäß § 371 Satz 1 BGB (vgl. hierzu: BGH 19.12.2014, V ZR 32/13, Rn. 17) die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 12.04.2018 verlangen.
Verlangt der Schuldner neben einer Vollstreckungsabwehrklage die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, hängt der Erfolg dieses Antrags in der Regel von dem Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs ab (vgl. BGH 19.12.2014, V ZR 32/13, Rn. 18).
- BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 273/16
Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht, er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (vgl. BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 11).Denn der Arbeitnehmer darf den vollen Bruttobetrag vollstrecken, auch wenn er darauf entfallende Steuern (und ggf. Sozialversicherungsbeträge) nicht endgültig behalten darf (vgl. BAG, 14.01.964, 3 AZR 55/63; BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 19).
Die Kammer kann die arbeitgeberseits erörterte Frage, ob und wenn unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber nach einer erfolgten Bruttovollstreckung einen Auskunfts- und ggf. Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitnehmer hat, um Kenntnis davon zu erlangen, ob der Arbeitnehmer der Verpflichtung nachgekommen ist, die Steuern auf den Bruttovollstreckungsbetrag abzuführen (zu dieser Pflicht des Arbeitnehmers vgl. BAG 14.01.1964, 3 AZR 55/63; BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 21), dahinstehen lassen.
- BAG, 14.01.1964 - 3 AZR 55/63
Dienstordnungsverweis auf Vorschriften über Ruhegehalt von Beamten - Geltung von …
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Denn der Arbeitnehmer darf den vollen Bruttobetrag vollstrecken, auch wenn er darauf entfallende Steuern (und ggf. Sozialversicherungsbeträge) nicht endgültig behalten darf (vgl. BAG, 14.01.964, 3 AZR 55/63;… BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 19).Die Kammer kann die arbeitgeberseits erörterte Frage, ob und wenn unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber nach einer erfolgten Bruttovollstreckung einen Auskunfts- und ggf. Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitnehmer hat, um Kenntnis davon zu erlangen, ob der Arbeitnehmer der Verpflichtung nachgekommen ist, die Steuern auf den Bruttovollstreckungsbetrag abzuführen (zu dieser Pflicht des Arbeitnehmers vgl. BAG 14.01.1964, 3 AZR 55/63;… BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 21), dahinstehen lassen.
- BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines …
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, 09.01.2007, VI ZR 133/06, Rn. 5; BGH, 20.03.2001, VI ZR 325/99).Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, 09.01.2007, VI ZR 133/06, Rn. 6).
- BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11
Covermount
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Davon abgesehen führt die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger jedoch grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (vgl. BGH, 25.10.2012, I ZR 162/11, Rn. 45).Allerdings kann die Ausübung eines Rechts auch gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten dem Verpflichteten gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, zu der er sich nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch setzen darf (vgl. BGH, 25.10.2012, I ZR 162/11, Rn. 46).
- BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 538/17
Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer - verlängerte Vollstreckungsabwehrklage
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Zudem müssen im Allgemeinen Vereinbarungen, die dem Arbeitgeber aufgeben, eine Steuerschuld wirtschaftlich zu tragen, den entsprechenden Parteiwillen klar erkennen lassen (…vgl. BAG 21.07.2009, 1 AZR 167/08 Rn. 15; BAG 17.10.2018, 5 AZR 538/17 Rn. 25).Soweit die Arbeitgeberin auf die Rechtsprechung des BAG hinweist, nach welcher die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht befugt sind, die Berechtigung und die Höhe einer vom Arbeitgeber nachvollziehbar dargelegten Abführung von Lohnsteuer zu überprüfen; der Arbeitnehmer ist auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt (vgl. BAG, 17.10.2018, 5 AZR 538/17, Rn. 28), steht dies nicht der Berücksichtigung vorstehenden Gesichtspunkts entgegen.
- BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (…vgl. BGH, 09.01.2007, VI ZR 133/06, Rn. 5; BGH, 20.03.2001, VI ZR 325/99). - OLG Hamm, 13.06.2008 - 10 WF 79/08
Klage auf Herausgabe eines unter § 794 ZPO fallenden Titels
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Denn die Anwendung des § 371 BGB geht über die Wirkung des § 767 ZPO hinaus, weil sie dem Gläubiger jede Möglichkeit nimmt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, während das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (vgl. OLG Hamm, 16.06.2008, 10 WF 79/08). - OLG Hamm, 09.06.1997 - 5 WF 83/97
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Soweit die Arbeitgeberin die Rückzahlung der am 04.07.2018 überwiesenen dritten Netto-Teil-Rate in Höhe von 484, 75 EUR geltend machte, hatte sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (vgl. hierzu: OLG Hamm, 09.06.1997, 5 WF 83/97;… Musielak/Voit, ZPO, § 91a, Rn. 23) am 17.07.2018 keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (mehr). - BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 167/08
Auslegung eines Sozialplans
Auszug aus ArbG Köln, 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18
Zudem müssen im Allgemeinen Vereinbarungen, die dem Arbeitgeber aufgeben, eine Steuerschuld wirtschaftlich zu tragen, den entsprechenden Parteiwillen klar erkennen lassen (vgl. BAG 21.07.2009, 1 AZR 167/08 Rn. 15;… BAG 17.10.2018, 5 AZR 538/17 Rn. 25). - BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08
Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung
- BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09
ICE
- BGH, 30.04.2014 - XII ZR 124/12
Anspruch auf rechtliches Gehör: Gehörsverletzung bei ausschließlicher Auslegung …
- BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 198/15
Keine Mietminderung wegen Diebstahls einer vereinbarungsgemäß im Keller der …
- LAG Köln, 11.11.2019 - 2 Sa 292/19 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2019 - 14 Ca 4854/18 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 14 Ca 4854/18 vom 27.03.2019 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückzuverweisen, 2. Hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 4854/18 vom 27.03.2019 teilweise abzuändern und.
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