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   OLG Celle, 16.05.2002 - 14 U 231/01   

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https://dejure.org/2002,7758
OLG Celle, 16.05.2002 - 14 U 231/01 (https://dejure.org/2002,7758)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.05.2002 - 14 U 231/01 (https://dejure.org/2002,7758)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 14 U 231/01 (https://dejure.org/2002,7758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Vorliegen eines Wegeunfalls; Schmerzensgeld für eine Schädelverletzung und multiple Brüche auf der rechten Körperseite

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 105 SGB VII ; § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
    Haftungsbeschränkung; Wegeunfall; Innerbetrieblicher Vorgang; Betriebliche Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsbeschränkung; Wegeunfall; Innerbetrieblicher Vorgang; Betriebliche Tätigkeit

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Haftungsbeschränkung gemäß § 105 SGB VII bei Wegeunfall

  • Judicialis

    SGB VII § 105; ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII und Wegeunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 14 U 231/01
    Nur in diesem Fall stellt sich das verwirklichte Risiko als zum Betrieb gehörig dar und hebt sich so von den "normalen" Risiken des "allgemeinen Verkehrs" ab (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH VersR 1992, 122, 123; 2001, 335, 336; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII Rdnr. 13; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 14 U 231/01
    Nur in diesem Fall stellt sich das verwirklichte Risiko als zum Betrieb gehörig dar und hebt sich so von den "normalen" Risiken des "allgemeinen Verkehrs" ab (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH VersR 1992, 122, 123; 2001, 335, 336; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII Rdnr. 13; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 12.02.2014 - 14 U 113/13

    Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

    Insoweit nimmt der Senat auf seine Entscheidungen vom 26. April 2001 - 14 U 139/00, OLGR 2001, 252, sowie vom 16. Mai 2002 - 14 U 231/01, SP 2003, 54, 55, darüber hinaus auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 - I-1 U 217/04 (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Aufl., E 811), des Kammergerichts Berlin vom 2. November 1987 - 22 U 339/87 - und des Oberlandesgericht Naumburg vom 18. November 1997 - 1 U 1251/97, OLGR 1999, 216 Bezug, durch die den jeweils Geschädigten (unter Herausrechnung etwaiger Abzüge infolge eines Mitschuldens) Schmerzensgeldansprüche zwischen 10.000 EUR und 15.000 EUR zugebilligt worden sind.

    In Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 16. Mai 2002 - 14 U 231/01 - ist allerdings zu berücksichtigen, dass der dortige Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades erlitten hatte, was insoweit einen höheren Schmerzensgeldanspruch als in den anderen zu Vergleichszwecken in Bezug genommenen Entscheidungen rechtfertigt.

  • OLG Celle, 04.07.2005 - 14 W 18/05

    Abgrenzung zwischen einem "normalen" Weg und einem in die Haftungsbeschränkung

    Nur in diesem Fall stellt sich das verwirklichte Risiko als zum Betrieb gehörig dar und hebt sich von den üblichen Risiken des allgemeinen (Straßen)Verkehrs ab (vgl. dazu BGH VersR 1992, 122 f.; 2001, 335 f.; Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII, Rn. 13; siehe auch Senat, Urteil vom 16. Mai 2002 - 14 U 231/01 ).
  • KG, 11.02.2005 - 14 U 193/03

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die wirksame Zustellung einer

    Für die Stellung der Gebrüder Mnn OHG i. L. in anderen Hauptversammlungen der Beklagten hat der Senat dies bereits in seinen auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden und bekannten Entscheidungen vom 25. April 2003 - 14 U 231/01 - (S. 12 Urteilsausfertigung) und vom 03. September 2004 - 14 U 333/02 - (S. 4 Urteilsausfertigung) entschieden.
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