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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 10.11.1998 - 14 B 96.2645   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10364
VGH Bayern, 10.11.1998 - 14 B 96.2645 (https://dejure.org/1998,10364)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.11.1998 - 14 B 96.2645 (https://dejure.org/1998,10364)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. November 1998 - 14 B 96.2645 (https://dejure.org/1998,10364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufstockung einer Doppelhaushälfte

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG München, 07.04.2008 - M 8 K 07.3202

    Nachbarklage; Einseitige (asymmetrische) Aufstockung eines Reihenhauses; bauliche …

    Zur Begründung wurde unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. vom 10.11.1998, Az. 14 B 96.2645, BayVBl 1999, 534 ff.) angeführt, dass aufgrund Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 schon vieles für ein Nichtanfallen von Abstandsflächen spreche.

    6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 bezieht sich insofern nur auf die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Bauweise und das Gebot der Rücksichtnahme (bzgl. aller Einfügensfaktoren), so dass auch eine gegebenenfalls vorhandene (nicht rücksichtslose) Überschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hieran nichts zu ändern vermag (a.A. wohl tendenziell BayVGH, Urt. vom 10.11.1998 a.a.O. mit der Konsequenz, dass in derartigen Konstellationen "über die Brücke" des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO 2008 mittelbar praktisch jede Verletzung eines Einfügensfaktors ohne Abstellen auf das Rücksichtnahmegebot zu einer Nachbarrechtsverletzung führen würde - was mit der sonstigen oberinstanzlichen Rechtsprechung zum Drittschutz und dem Vorrang des Planungsrechts nur schwer in Einklang zu bringen ist).

  • VG München, 17.06.2020 - M 8 SN 20.1978

    Abgrenzung von halbgeschlossener und offener Bauweise als Doppelhaus

    Rn. 26 Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt nach summarischer Prüfung gegen die Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 6 BayBO, die in ihrer Gesamtheit auch dem Schutz der angrenzenden Nachbarn dienen, da sie auch die ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Brandschutz der vorhandenen und zukünftigen Nachbargebäude sowie einen dem nachbarlichen "Wohnfrieden" dienenden Sozialabstand gewährleisten sollen (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1244 - BayVBl. 1986, 143 ; B.v. 21.10.1991 - 2 CS 91.2446 - BeckRS 1991, 09074 m.w.N.; U.v. 10.11.1998 - 14 B 96.2645 - juris Rn. 31; (grundsätzlich) B.v. 30.11.2005 - 1 CS 05.25235 - BeckRS 2005, 17740;… Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 258 m.w.N.).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der geplante Grenzanbau in dem abstandsflächenrelevanten Bereich insgesamt, d.h. unter allen planungsrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkten, bauplanungsrechtlich zulässig ist; die insoweit notwendige Prüfung ist nicht auf die Frage der Bauweise beschränkt (…vgl. BayVGH, U.v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - juris Rn. 17; U.v. 10.11.1998 - 14 B 96.2645 - juris Rn. 33 ff.; VG München, B.v. 14.3.2018 - M 8 SN 18.877 - Umdruck S. 19).

  • VG München, 29.06.2022 - M 9 K 19.371

    Beseitigungsanordnung für einen Wintergarten

    Auch hieraus ergibt sich dessen materielle Illegalität (…vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, U.v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - juris Rn. 17; U.v. 10.11.1998 - 14 B 96.2645 - juris Rn. 33 ff.; VG München, B.v. 14.3.2018 - M 8 SN 18.877).

    Nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften darf somit weder im Falle der Wirksamkeit noch der Unwirksamkeit der Bebauungsplanfestsetzungen an die Grenze, wie vorliegend, ohne Einhaltung jeglicher Abstandsflächen zu den westlichen und östlichen Nachbargrundstücken gebaut werden (…vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, U.v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - juris Rn. 17; U.v. 10.11.1998 - 14 B 96.2645 - juris Rn. 33 ff.; VG München, B.v. 14.3.2018 - M 8 SN 18.877).

  • VG München, 12.10.2020 - M 8 K 18.3817

    Baugenehmigung zur Erweiterung eines Reihenmittelhauses

    Rn. 70 Da der geplante grenzständige Anbau an das klägerische Reihenmittelhaus - wie dargelegt - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB insgesamt bauplanungsrechtlich zulässig ist und damit nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO seitlich an die Grenze gebaut werden darf (…vgl. BayVGH, U.v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - juris Rn. 17; U.v. 10.11.1998 - 14 B 96.2645 - juris Rn. 33 ff.; VG München, B.v 14.3.2018 - M 8 SN 18.877 - Umdruck S. 19), müssen die nordwestlichen und südöstlichen Außenwände des Reihenhauses auch mit ihren durch die Änderung neu hinzukommenden Wandteilen keine Abstandflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten.
  • VG München, 14.02.2022 - M 8 K 20.4691

    Erfolglose Klagen gegen Baugenehmigung und Vorbescheid: Kein Verstoß gegen das …

    Es kann dahinstehen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO voraussetzt, dass der geplante Grenzanbau in dem abstandsflächenrelevanten Bereich insgesamt, d.h. unter allen planungsrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkten, planungsrechtlich zulässig ist (…vgl. BayVGH, U.v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - juris Rn. 17; U.v. 10.11.1998 - 14 B 96.2645 - juris Rn. 33 ff.; VG München, B.v. 14.3.2018 - M 8 SN 18.877, B.v. 17.6.2020 - M 8 SN 20.1978), denn das Bauvorhaben fügt sich nach allen Kriterien in die maßgeblich nähere Umgebung ein.
  • VG Aachen, 17.11.2004 - 3 K 465/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung …

    Rn. 50 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 - 4 B 4.91 -, Buchholz 406.12, § 22 BauNVO Nr. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 1998 - 14 B 96.2645 - BRS 62 Nr. 92.
  • VG Weimar, 12.07.2005 - 6 K 6325/04

    Abstandsfläche; Einfügen; geringfügiger Grenzabstand; Zwangsgeldandrohung; …

    bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilen, § 6 Abs. 1 Satz 3 ThürBO n.F. dahingehend auslegt, dass ein Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsfläche nur dann rechtlich möglich ist, wenn die vorhandene Bauweise ein städtebauliches Ordnungssystem erkennen lässt (so aber [zur parallelen Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung]: Bay. VGH [14. Senat], Urteil vom 21.07.1997 - 14 B 96.3038 -, NVwZ-RR 1998, 712 und Urteil vom 10.11.1998 - 14 B 96.2645 -, J URIS).
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