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Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17645
OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01 (https://dejure.org/2002,17645)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2002 - 14 U 53/01 (https://dejure.org/2002,17645)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - 14 U 53/01 (https://dejure.org/2002,17645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflVG § 3 Nr. 3 S. 3; ZPO § 323
    Anforderungen an eine anspruchsbejahende schriftliche Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers; Nachforderung bei materiellen und immateriellen Zukunftsschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der …

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01
    Der Kläger hat dieses Anerkenntnis zumindest konkludent mit seinem Anwaltsschreiben vom 3. März 1989 angenommen, auch wenn er der Erklärung der Beklagten eine darüber hinaus, gehende Bedeutung beigemessen hat, sodass eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, durch die der Kläger auf die Erlangung eines gerichtlichen Feststellungsurteils und die Beklagte auf Einwendungen zum Grund für die Haftung auf ein weiteres Schmerzensgeld verzichtete (vgl. BGH, VersR 1985, 62, 63; 1986, 684, 685).

    Nach alledem hatte die Vereinbarung lediglich zur Folge, dass die immateriellen Ansprüche des Klägers wie bei einem Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede der Versicherung aus § 852 Abs. 1 BGB befreit worden sind (vgl. BGH, VersR 1985, 62, 63; 1986, 684, 685).

  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85

    Wirkung der Anerkennung von Forderungen einer AOK auf Erstattung der Aufwendungen …

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01
    Der Kläger hat dieses Anerkenntnis zumindest konkludent mit seinem Anwaltsschreiben vom 3. März 1989 angenommen, auch wenn er der Erklärung der Beklagten eine darüber hinaus, gehende Bedeutung beigemessen hat, sodass eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, durch die der Kläger auf die Erlangung eines gerichtlichen Feststellungsurteils und die Beklagte auf Einwendungen zum Grund für die Haftung auf ein weiteres Schmerzensgeld verzichtete (vgl. BGH, VersR 1985, 62, 63; 1986, 684, 685).

    Nach alledem hatte die Vereinbarung lediglich zur Folge, dass die immateriellen Ansprüche des Klägers wie bei einem Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede der Versicherung aus § 852 Abs. 1 BGB befreit worden sind (vgl. BGH, VersR 1985, 62, 63; 1986, 684, 685).

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 50/95

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01
    Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (BGH, VersR 1996, 369 ff.; 1992, 604 ff.; 1991.878 ff.).
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95

    Anforderung an schriftliche Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01
    Eine solche liegt vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (BGH, VersR 1997, 637 f.).
  • BGH, 28.01.1992 - VI ZR 114/91

    Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherer nach dem …

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01
    Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (BGH, VersR 1996, 369 ff.; 1992, 604 ff.; 1991.878 ff.).
  • OLG Celle, 07.09.2011 - 14 U 60/11

    Auslegung des Begriffs der Entscheidung i.S.v. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Teilurteil vom 10. Januar 2002 - 14 U 53/01, OLGR 2002, 68, juris-Rdnr. 5): Eine solche positive Erklärung liegt vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (vgl. BGH, VersR 1997, 637 f.).
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