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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8954
OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04 (https://dejure.org/2005,8954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2005 - 14 U 66/04 (https://dejure.org/2005,8954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 14 U 66/04 (https://dejure.org/2005,8954)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 BGB, § 242 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 3 Abs 2 Nr 2 VerbrKrG
    Finanzierter Erwerb einer Kapitalanlage: Haftung der Bank bei einer grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierung

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 242; ; BGB § 278; ; VerbrKG § 3; ; VerbrKG § 9; ; ZPO § 767

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung der Banken bei grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierungen von Kapitalanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung der Banken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundpfandrechtlich gesicherte Finanzierungen von Kapitalanlagen; Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäfts; Anwendung der Grundsätze des verbundenen Geschäfts auf Realkreditverträge; Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung; Vorliegen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04
    Nur insoweit wäre dieser als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditinstitut tätig geworden (BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; NJW 2004, 1376 ff).

    Ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen liegt auch dann vor, wenn die Parteien neben der Bestellung eines Grundpfandrechts die Stellung weiterer Sicherheiten wie z. B. die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung und aus einem Bausparvertrag vereinbaren (BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; ZIP 2004, 209 ff; NJW 2004, 1376 ff).

    Der vorstehend begründete Ausschluss des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG lässt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKG auch keinen Rückgriff auf die aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff zu (vgl. BGH NJW 2004, 1376 ff).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04
    Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Verkäufer als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt hätte (zu den Voraussetzungen vgl. BGH ZIP 2004, 209 ff).

    Ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen liegt auch dann vor, wenn die Parteien neben der Bestellung eines Grundpfandrechts die Stellung weiterer Sicherheiten wie z. B. die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung und aus einem Bausparvertrag vereinbaren (BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; ZIP 2004, 209 ff; NJW 2004, 1376 ff).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04
    Nur insoweit wäre dieser als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditinstitut tätig geworden (BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; NJW 2004, 1376 ff).

    Ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen liegt auch dann vor, wenn die Parteien neben der Bestellung eines Grundpfandrechts die Stellung weiterer Sicherheiten wie z. B. die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung und aus einem Bausparvertrag vereinbaren (BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; ZIP 2004, 209 ff; NJW 2004, 1376 ff).

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04
    Nur insoweit wäre dieser als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditinstitut tätig geworden (BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; NJW 2004, 1376 ff).

    Ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen liegt auch dann vor, wenn die Parteien neben der Bestellung eines Grundpfandrechts die Stellung weiterer Sicherheiten wie z. B. die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung und aus einem Bausparvertrag vereinbaren (BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; ZIP 2004, 209 ff; NJW 2004, 1376 ff).

  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04
    Wie sich aus der Entscheidung des BGH NJW 1996, 1051 f ergibt, kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen behaupteter Täuschung und Vertragsschluss nicht mittels Anscheinsbeweis festgestellt werden.
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

    Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 14 U 66/04
    Der Wortlaut ist anders als es der BGH in seiner Entscheidung NJW 2002, 2029 f für die Vorschrift des § 5 Abs. 2 HWiG entschieden hat, nicht auslegungsfähig.
  • LG Frankfurt/Oder, 15.11.2006 - 13 O 604/04
    Die Bank hat im Übrigen einen Wissensvorsprung nur, wenn sie weiß oder damit rechnen muss, dass das Vorhaben insgesamt scheitern wird, da wesentliche Umstände - insbesondere wertbildende Faktoren - durch Manipulation verschleiert werden oder der Kreditnehmer von den Geschäftspartners arglistig getäuscht wird (OLG Frankfurt a.M. vom 8. Februar 2005; Az.: 14 U 66/04, zitiert nach juris Rn. 24).

    Falsche Angaben des Vermittlers bezüglich des Objektes, unterlassene Risikohinweise, die sich im Wesentlichen auf die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit des Objektes einschließlich steuerlicher Vergünstigungen beziehen, begründen keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank, da ihr etwaige Falschangaben des Vermittlers nur insoweit nach § 278 BGB zugerechnet werden können, wie diese den Pflichtenkreis der Bank betreffen (BGH, NJW 2006, 2099, 2106 m.w.N.; OLG Brandenburg vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 17; OLG Frankfurt a.M. vom 8. Februar 2005, Az.: 14 U 66/04, zitiert nach juris Rn. 23; OLG Celle vom 3. März 2004, Az.: 3 U 275/03, Seite 9 f, sowie vom 25. Februar 2004, Az: 3 U 233/03, Seite 11).

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