Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - I-14 U 81/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 488 Abs. 1 ; BGB a.F. § 495 Abs. 1
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Prolongation eines Darlehens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 20.05.2016 - 10 O 291/15
- OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - I-14 U 81/16
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12
Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16
Rn. 4 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kreditvertrag vom 3. November 2010, auf den sich die Widerrufserklärung der Klägerin bezieht, um eine bloße Prolongationsvereinbarung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt, bei der dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. nicht zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314, 1316, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 385/15 WM 2016, 1727 f.).(vgl. BGH, a.a.O., WM 2013, 1314, 1316, juris-Rn. 22).
Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher indes nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH, a.a.O., WM 2013, 1314, 1316, juris Rn. 24).
- BGH, 07.06.2016 - XI ZR 385/15
Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16
Rn. 4 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kreditvertrag vom 3. November 2010, auf den sich die Widerrufserklärung der Klägerin bezieht, um eine bloße Prolongationsvereinbarung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt, bei der dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. nicht zusteht (vgl. BGH…, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314, 1316, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 385/15 WM 2016, 1727 f.).Ist das - wie hier - nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich die neuen Vereinbarungen auf die Zinsmodalitäten beschränken oder auch weitere Kreditmodalitäten betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728 zur Neureglung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Forward-Darlehen).
- OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15
Widerruf im Jahr 1994 geschlossener und im Jahr 2005 prolongierter …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16
Damit war ein der Klägerin eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls zwei Wochen nach Abschluss der Prolongationsvereinbarungen abgelaufen und der später erklärte Widerruf ging ins Leere (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2017 - I-9 U 82/15, juris Rn. 22).".
- BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10
Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog. …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16
Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, NJW 2013, 155-158, juris Rn. 35). - BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03
Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16
Eine unechte Abschnittsfinanzierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). - BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96
Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16
Eine unechte Abschnittsfinanzierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). - LG Düsseldorf, 20.05.2016 - 10 O 291/15
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 291/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- OLG Köln, 14.03.2019 - 12 U 226/17
Rechte des Verbrauchers bei Abschluss einer neuen Zinsvereinbarung nach Auslauf …
Rn. 33 Eine unechte Abschnittsfinanzierung, bei der kein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB für den Verbraucher besteht, ist anzunehmen, wenn dem Darlehensnehmer zur Zeit des Vertragsschlusses bereits ein Kapitalnutzungsrecht zusteht und der Vertrag kein neues Kapitalnutzungsrecht, sondern lediglich eine neue Festzinsperiode vorsieht (BGH…, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, MDR 2013, 922, zitiert nach juris, Rn. 22, Beschluss vom 07.06.2016, XI ZR 385/15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2017, 14 U 81/16, zitiert nach juris, Rn. 3). - OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von …
Ist das nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich die neuen Vereinbarungen auf die Zinsmodalitäten beschränken oder auch weitere Kreditmodalitäten betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728 zur Neureglung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Forward-Darlehen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2017 - I-14 U 81/16; Urteil vom 16. Januar 2017 - I-9 U 82/15 -, juris). - OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 135/16
Unwirksamkeit des Widerrufs bei Belehrung durch Bank_001a nach dem Muster der …
Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung im Falle einer gesetzlichen Pflicht die hierfür bestehenden Anforderungen zu erfüllen, dass sie auch ein etwa vertraglich gewährtes Widerrufsrecht denselben strengen Anforderungen unterwerfen wollte (…vgl. BGH, a.a.O. Tz. 38; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2017, I-14 U 81/16 - juris Tz. 7).
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