Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe (§§ 494 - 496) |
(1) 1Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. 2Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
Rechtsprechung zu § 495 BGB a.F.
545 Entscheidungen zu § 495 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 16 U 11/18
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