Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
| 1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe (§§ 494 - 496) |
(1) 1Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. 2Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
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Rechtsprechung zu § 495 BGB a.F.
809 Entscheidungen zu § 495 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.05.2024 - 19 U 4308/23
Erlöschen des Widerrufsrechts nach vollständiger Vertragserfüllung ...
- BGH, 03.03.2020 - XI ZR 486/17
Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensvertrags; Titulierung des ...
- OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22
Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d ...
- OLG Brandenburg, 14.08.2019 - 4 U 92/18
Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags
- OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
Widerruf eines Darlehensvertrags
- OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 4 U 121/18
Rückabwicklung von grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines ...
- OLG Brandenburg, 07.02.2018 - 4 U 163/16
Widerruf von Altverträgen über Bauspardarlehen: Ordnungsgemäßheit der ...
- OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung einer Photovoltaiklanlage: Beginn der ...
- OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18
Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines ...