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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16133
OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08 (https://dejure.org/2008,16133)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.09.2008 - 14 W 85/08 (https://dejure.org/2008,16133)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. September 2008 - 14 W 85/08 (https://dejure.org/2008,16133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 31 Abs. 3
    Haftung der bedürftigen Partei für von der Gegenseite verauslagte Gerichtskosten nach Abschluss eines Vergleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Haftung der bedürftigen Partei für von der Gegenseite verauslagte Gerichtskosten nach Abschluss eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

    Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08
    Das wird auch nicht durch die Bestimmung des § 31 III Satz 1 GKG (früher § 58 II 2 GKG) in Frage gestellt, denn diese Vorschrift betrifft nur den Entscheidungsschuldner, d.h. denjenigen, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG), nicht aber den Übernahmeschuldner (Senat Beschlüsse vom 09.07.2003 - 14 W 50/03 - und vom 20.10.2003 - 14 W 87/03 - ; BVerfG NJW 2000, 3271 ff; BGH JurBüro 2004, 204 ff;… Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 23 GKG, Rdn. 23 m.w.N. Zöller / Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 123, Rdn. 6).
  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00

    Umfang der Kostentragungspflicht einer bedürftigen Partei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08
    Das wird auch nicht durch die Bestimmung des § 31 III Satz 1 GKG (früher § 58 II 2 GKG) in Frage gestellt, denn diese Vorschrift betrifft nur den Entscheidungsschuldner, d.h. denjenigen, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG), nicht aber den Übernahmeschuldner (Senat Beschlüsse vom 09.07.2003 - 14 W 50/03 - und vom 20.10.2003 - 14 W 87/03 - ; BVerfG NJW 2000, 3271 ff; BGH JurBüro 2004, 204 ff;… Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 23 GKG, Rdn. 23 m.w.N. Zöller / Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 123, Rdn. 6).
  • OLG Frankfurt, 26.08.1985 - 1 WF 76/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08
    In solchen Fällen haftet sie uneingeschränkt für den Differenzbetrag zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Sachverständigenentschädigung (OLG Frankfurt JurBüro 1986, 79;… Zöller / Philippi a.a.O., § 122, Rdn. 3).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2011 - 18 W 149/11

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich …

    Rn. 11 Daraus folgt, dass die auf § 29 Nr. 2 GKG beruhende Kostenhaftung des Übernahmeschuldners von § 122 I Nr. 1 a ZPO unberührt bleibt (vergl. zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09;… zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).

    Rn. 14 Für die Gerichtskosten herrscht überwiegend Einigkeit darüber, dass im Falle der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die bedürftige Partei im Falle einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO geschützt ist, sondern dass sie nach § 29 Nr. 2 GKG als Übernahmeschuldner auf Zahlung der nach dem Vergleich von ihm geschuldeten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann (zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09;… zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).

  • OLG Stuttgart, 15.07.2011 - 11 UF 127/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Festsetzung von Gerichtskosten gegen die arme …

    Rn. 5 Zwar wird teilweise vertreten, die Gebührenfreiheit als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe treffe nicht die Partei, die die Kosten infolge einer Übernahmeerklärung gem. § 29 Nr. 2 GKG schulde (OLG Frankfurt B. v. 25.09.2008 - 14 W 85/08 - juris; OLG Frankfurt B. v. 04.11.2010 - 18 W 226/10 - juris; OLG Frankfurt B. v. 18.03.2011 - 18 WF 42/11 - juris;… Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl., § 122 Rn. 10), weil die Befreiung nur wirke, soweit die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden.
  • OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09

    Prozesskostenhilfe: Übernahmeschuld der "armen" Partei bei vergleichsweise …

    Im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Entscheidung vom 25.09.2008, 14 W 85/08) und wegen der Bedeutung der Sache hat das Landgericht die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen.

    2.4 Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt vom 25.09.2008, 14 W 85/08) steht der Entscheidung des Senates nicht entgegen, weil - soweit der Abdruck der Entscheidung dies erkennen läßt - auch in jenem Fall dem "armen" Kläger ein vermögender Beklagter gegenüberstand, so dass dem von der herrschenden Meinung erörterte Mißbrauchsargument - anders als in diesem Fall - Bedeutung zukommt.

  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 3 WF 100/11

    Prozesskostenhilfe: Keine Übernahmehaftung der berechtigten Partei bei Vergleich

    Unter Ziffer 4 des Vergleichs vereinbarten die Parteien Folgendes: "Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben." Nach Festsetzung des Streitwertes (7490,00 EUR) erteilte die Gerichtskasse am 01.06.2010 beiden Parteien unter Zugrundelegung der Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) je eine Rechnung über die hälftigen Gerichtskosten in Höhe von 83, 00 EUR und führte hierzu aus: "Für die Gerichtskosten des Vergleichs haften Sie als Übernahmeschuldner gem. § 29 II GKG (Entscheidung OLG Frankfurt am Main 14 W 85/08).

    Rn. 6 Anders als der 13., der 14. und der 18. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Beschlüsse vom 25.09.2008 -14 W 85/08-, 04.11.2010 -18 W 226/10-, 18.03.2011 -18 W 42/11-, 01.07.2011 -18 W 149/11- und 12.07.2011 -13 U 29/10-) geht der Senat auch nicht von einer Haftung der PKH-berechtigten Partei für den auf sie entfallenden Anteil der Gerichtskosten infolge einer in § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers aus.

  • OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 18 W 42/11

    Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2, 2. Alt. GKG wird von § 122 Abs. 1 Nr. …

    Des Weiteren bleibt es einer bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08 - zitiert nach juris;… siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2012 - 18 W 162/12

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich …

    Rn. 17 Schließlich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es einer bedürftigen Partei unbenommen bleibt, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (vgl. Beschluss dieses Senats vom 18.02.2011, Az.: 18 W 42/11, NJW 2011, 2147-2148, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08 - zitiert nach juris;… siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 18 W 217/12

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich …

    Denn es bleibt der bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (Beschluss dieses Senats, NJW 2011, 2147, OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08 [juris];… siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).
  • OLG Celle, 13.04.2012 - 10 UF 153/11

    Inanspruchnahme eines Beteiligten durch die Landeskasse auf Übernahme der …

  • OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 6 UF 166/10
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