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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,69681
VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096 (https://dejure.org/2010,69681)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096 (https://dejure.org/2010,69681)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. September 2010 - 14 ZB 10.1096 (https://dejure.org/2010,69681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine ernstlichen ZweifelKeine Wiedereinsetzung bei verspätetem Antrag auf Beihilfeleistungen, wenn Vertreter des Beihilfeberechtigten bei möglicherweise missverständlicher Auskunft der Beihilfestelle in Bezug auf etwaige Ausschlussfristen nicht rückfragt bzw. sich nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Keine grundsätzliche Bedeutung, da nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann, dass den Dienstherrn grundsätzlich auch keine Beratungspflicht gegenüber von einem Beamten eingeschalteten Vertretern trifft (BVerwG vom 30.1.1997 BVerwGE 104, 55).

    Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass insofern die gleichen Grundsätze gelten, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für die Belehrung von Beamten durch den Dienstherrn (vgl. BVerwG vom 30.1.1997 BVerwGE 104, 55) aufgestellt hat.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Rn. 3 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Rn. 3 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Rn. 3 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Von einem "Verschulden" ist folglich dann auszugehen, wenn der Betroffene hinsichtlich der gebotenen Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (so schon BVerwG vom 28.4.1967 BVerwGE 27, 36; siehe auch z.B. BVerwG vom 6.6.1995 NVwZ-RR 1996, 60; BVerwG vom 18.4.1997 NJW 1997, 2966).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838/839).
  • BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93

    Fristwahrung - Schriftsätze - Anforderungen an eine Behörde

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Von einem "Verschulden" ist folglich dann auszugehen, wenn der Betroffene hinsichtlich der gebotenen Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (so schon BVerwG vom 28.4.1967 BVerwGE 27, 36; siehe auch z.B. BVerwG vom 6.6.1995 NVwZ-RR 1996, 60; BVerwG vom 18.4.1997 NJW 1997, 2966).
  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Von einem "Verschulden" ist folglich dann auszugehen, wenn der Betroffene hinsichtlich der gebotenen Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (so schon BVerwG vom 28.4.1967 BVerwGE 27, 36; siehe auch z.B. BVerwG vom 6.6.1995 NVwZ-RR 1996, 60; BVerwG vom 18.4.1997 NJW 1997, 2966).
  • VGH Bayern, 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; keine grundsätzliche Bedeutung; der …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096
    Obwohl es sich bei § 17 Abs. 9 BhV um eine Ausschlussfrist handelt, kann gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BayVGH vom 12.11.2008 Az.: 14 ZB 08.1595).
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 14 ZB 14.1508

    Informationsobliegenheiten des Beamten gelten in gleichem Maße für seinen …

    Ihn trifft ebenso wie den Beamten die Pflicht, sich entsprechend rechtskundig zu machen (BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Auch ihr Vertreter, auf dessen Verschulden es vorliegend maßgeblich ankommt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, der auf die als Ausschlussfrist ausgestaltete Antragsfrist nach Art. 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV anwendbar ist, vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.), konnte daher weder aus den unter Nr. 2405 des Beihilfebescheids vom 15. Januar 2010 angeführten Erläuterungen noch aus dem Inhalt des Schreibens vom 5. Januar 2010 folgern, dass der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 9. Januar 2010 Pauschalbeihilfe nicht nur für die Monate August bis einschließlich Dezember 2009, sondern darüber hinaus für die Monate ab Januar 2010 bewilligt und gezahlt werden würde.

    Ungeachtet dessen ist selbst dann, wenn man von der Mehrdeutigkeit der Erläuterung Nr. 2405 bzw. des Informationsschreibens vom 5. Januar 2010 ausgehen würde, von einem Verschulden i. S. v. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen, wenn der Beihilfeberechtigte oder dessen Vertreter bei möglicherweise missverständlicher Auskunft der Beihilfestelle in Bezug auf etwaige Ausschlussfristen - wie vorliegend - nicht rückfragt bzw. er sich nicht weiter informiert, sondern sich auf seine eigene Auslegung der Auskunft verlässt (BayVGH, B. v. 15.9.2010 a. a. O. Rn. 7).

    Es kommt entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (BayVGH. B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627

    Antragsfrist für Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege

    Bei der Antragsfrist des § 48 Abs. 6 BayBhV handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Länder und Kommunen, Bd. 2, § 48 Anm. 10).

    Es kommt somit entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6).

    Er hat es offensichtlich unterlassen, sich nach etwaigen Ausschlussfristen und deren Laufzeiten im Beihilferecht bei der Beihilfefestsetzungsstelle zu erkundigen (vgl. insoweit BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 14 ZB 17.1841

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Ausschlussfrist

    Auch ist für den Bereich des Bundesbeihilferechts anerkannt, dass trotz Vorliegens einer Ausschlussfrist gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (…BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595 - juris Rn. 8; B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 5, jeweils zu § 17 Abs. 9 BhV-Bund a.F.;… B.v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 7 zu § 54 Abs. 1 BBhV).
  • VG Osnabrück, 29.09.2017 - 3 A 19/16

    Ausschlussfrist; Beihilfe: Antragsfrist; Jahresfrist; Ausschlussfrist Beihilfe

    Obwohl es sich bei der in § 48 Abs. 1 NBhVO normierten Frist eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) in Verbindung mit § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - entgegen der Ansicht der Beklagten - möglich (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 LA 36/14 - Beschluss vom 23. Februar 2012 - 5 LA 64/11 - sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2010 - 14 ZB 10.1096 -, juris Rn. 5 jeweils zur insoweit vergleichbaren Vorschrift § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV; verneinend Hessischer Verwaltungsgerichtshof…, Urteil vom 25. Juli 2013 - 1 A 2253/11 - juris Rn. 35 zur entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift).

    Es ist demnach entscheidend, ob man dem Betroffenen vorwerfen kann, dass er die Frist versäumt bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Hindernis baldmöglichst zu beseitigen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 5 LA 64/11 - sowie Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 LA 36/14 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2010 - 14 ZB 10.1096 -, juris Rn. 6).

  • VG Bayreuth, 31.01.2017 - B 5 K 15.306

    Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training

    Abweichend hiervon können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, beispielsweise im Fall einer ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG U.v. 21.4.1982 - 6 C 34/79 - BVerwGE 65, 197/203; U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55/57 f.; B.v. 6.3.2002 - 2 B 3/02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120;… B.v. 28.1.2016 - 2 B 13/15 - Juris Rn. 7;… vgl. auch: BayVGH B.v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - Juris Rn. 6; B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7 m.w.N.).

    Jedenfalls trifft ihn als juristischen Laien, der mit den Besonderheiten des Berufsbeamtentums nicht vertraut ist und dem Feinheiten des Beihilferechts nicht bekannt sein müssen (so: BayVGH B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7), die Pflicht, sich, beispielsweise durch Studium der entsprechenden Merkblätter bzw. durch konkrete Nachfrage bei der Beihilfestelle entsprechend rechtskundig zu machen.

  • VG München, 18.05.2017 - M 17 K 16.4706

    Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist für einen Beihilfeantrag

    Rn. 22 Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BayVGH, B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1967 - IV C 100.66 - BVerwGE 27, 36-39; BVerwG, B.v. 6.6.1995 - 6 C 13/93 - juris; BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 38/95 - juris).
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 14 ZB 11.1379

    Keine ernstlichen Zweifel.

    Obwohl es sich bei § 54 Abs. 1 BBhV um eine Ausschlussfrist handelt, kann gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BayVGH vom 15.9.2010 Az. 14 ZB 10.1096; BayVGH vom 12.11.2008 Az.: 14 ZB 08.1595).
  • VG Gera, 09.02.2018 - 1 K 1336/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Gewährung von Beihilfe; Überschreitung der …

    Rn. 25 Bei einer Versäumung der Jahresfrist des bis zum Jahre 2012 geltenden § 17 Abs. 9 BhV nahmen die amtlichen Hinweise des Bundesinnenministeriums und die Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2010 - 14 ZB 10.1096 - VG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 1 A 80/03 - Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2001 - 11 A 5/00 - VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2001 - 7 E 3363/00 - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Würzburg, 29.03.2018 - W 1 K 17.1060

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingter Verhinderung

    Bei der Antragsfrist des § 48 Abs. 6 BayBhV handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Länder und Kommunen, Bd. 2, § 48 Anm. 10).
  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 5 K 16.20

    Klage auf einen wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschenen Anspruch auf …

    Es kann zwar, auch wenn es sich bei der versäumten Jahresfrist des § 80 Abs. 4 BBG i. V. m. § 54 Abs. 1 BBhV um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (…BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 7; B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; B. v. 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595 - juris).
  • VG München, 25.09.2020 - M 17 K 18.3585

    Wiedereinsetzung in Ausschlussfrist für Beihilfeantrag

  • VG Würzburg, 24.08.2018 - W 1 K 18.645

    Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der Versäumung der Jahresfrist …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 12 A 498/10

    Fristbeginn für den Widerspruch über die Höhe des zurückzuzahlenden BAföGs mit …

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