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   VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11, 20-VII-11, 21-VII-11, Vf. 1-VII-12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29239
VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11, 20-VII-11, 21-VII-11, Vf. 1-VII-12 (https://dejure.org/2012,29239)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.10.2012 - 14-VII-11, 20-VII-11, 21-VII-11, Vf. 1-VII-12 (https://dejure.org/2012,29239)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - 14-VII-11, 20-VII-11, 21-VII-11, Vf. 1-VII-12 (https://dejure.org/2012,29239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Landtagswahl Verringerung der Zahl der Abgeordnetenmandate in der Oberpfalz und in Oberfranken Stimmkreiseinteilung in Oberfranken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Bayrische Verfassung durch die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Bayrische Verfassung durch die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    BayVerfGH billigt Stimmkreisreform - Oberfranken und Oberpfalz verlieren Landtagsmandat

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Änderungen des LWG verfassungsgemäß

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1467
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Ob die Landkreise in den Verfahren Vf. 20-VII-11 und Vf. 1-VII-12 als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Popularklage nur die Verletzung von Grundrechten geltend machen können, die ihrem Wesen nach auf sie selbst anwendbar sind, kann dahinstehen; denn diese Voraussetzung ist erfüllt, soweit sie dem von ihnen angegriffenen Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel, Kulmbach Willkür entgegenhalten (vgl. VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/133 f.).

    a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert in seiner mehrheitswahlspezifischen Ausprägung (s. oben A. 1. c) im Ansatz, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 = VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; VerfGH 54, 109/136; VerfGH vom 20.12.2001 = VerfGH 54, 181/196).

    c) Zwischen dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit, die gleichrangig in das verfassungsrechtlich vorgegebene System der verbesserten Verhältniswahl eingeordnet sind, besteht ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung der beiden Prinzipien innerhalb dieses Systems zu lösen ist (VerfGH 54, 109/160; 54, 181/196 f.).

    Diese einfachgesetzliche Festlegung von Soll- und Höchstgrenzen bei der Stimmkreiseinteilung ist verfassungsgemäß (VerfGH 54, 109/137 ff.).

    e) Bei der Stimmkreiseinteilung steht dem Gesetzgeber in Anbetracht des - schon wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten nicht ohne Brüche zu lösenden - Spannungsverhältnisses zwischen den Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit ein angemessener, relativ weiter, verfassungsgerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VerfGH 54, 109/141 m. w. N.).

    Eine solche Sichtweise würde die Aufgabe, der sich der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 BV bei einer landesweiten Stimmkreisneueinteilung gegenüber sieht und die darin besteht, schwer zu vereinbarende Prinzipien möglichst zur Deckung zu bringen, zusätzlich erschweren (VerfGH 54, 109/145).

    Soweit der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung Wertungen und fachbezogene Abwägungen treffen musste, etwa die Beurteilung, ob die Vorteile einer bestimmten Lösung ihre Nachteile überwiegen, oder ob die Vorteile einer Alternativlösung gewichtiger sind als die Vorteile der gesetzlichen Lösung, könnten diese Einschätzungen verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft wären oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (VerfGH 54, 109/141 f.).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bildung dieses Stimmkreises gegen Art. 13 BV und das Demokratieprinzip verstoßen könnte, weil eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre (vgl. VerfGH 54, 109/143; BVerfG vom 18.7.2001 = BayVBl 2002, 18/19).

    Schließlich hat der gewählte Stimmkreisabgeordnete alle Bürger seines Stimmkreises im Parlament zu repräsentieren, auch diejenigen, die ihn nicht gewählt haben und deren Interessenlage mit der von ihm vertretenen politischen Auffassung nicht übereinstimmt (VerfGH 54, 109/144).

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 21-VII-11

    Verstoß gegen die Bayrische Verfassung durch die Einteilung der Stimmkreise im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Verfahren Vf. 21-VII-11 (Popularklage des Herrn G. L. u. a.).

    a) Mit ihren Popularklagen haben sie in zulässiger Weise ausgeführt, weshalb die Verringerung der Abgeordnetenmandate für die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken (Vf. 21-VII-11) sowie die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken im Allgemeinen (Vf. 14-VII-11) und der Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel, Kulmbach im Besonderen (Vf. 21-VII-11, Vf. 20-VII-11 und Vf. 1-VII-12) aus ihrer Sicht die Grundrechte auf Wahlgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) und auf willkürfreie Entscheidung des Gesetzgebers (Art. 118 Abs. 1 BV) verfassungswidrig einschränken.

    Der Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) wird entgegen der Ansicht der Antragsteller im Verfahren Vf. 21-VII-11 nicht dadurch verletzt, dass auf die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken nach § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 jeweils nur noch 16 Abgeordnetenmandate entfallen.

    a) Diese Mandatskontingente entsprechen - was die Antragsteller im Verfahren Vf. 21-VII-11 nicht bezweifeln - dem Gebot der bevölkerungsproportionalen Verteilung.

    Wie die Staatsregierung in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2012 (S. 8 f.) zur Popularklage Vf. 21-VII-11 ausgeführt hat, weichen nach dem Jahresendstand vom 31. Dezember 2010 die Anteile der Minderjährigen an der deutschen Hauptwohnungsbevölkerung zwischen den sieben Wahlkreisen Bayerns lediglich um maximal 1, 9 Prozentpunkte und zwischen allen Stimmkreisen um maximal 8, 2 Prozentpunkte voneinander ab; innerhalb der Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken liegt die Abweichung bei maximal 3, 4 % und 3, 1 %.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch nach Herabsetzung des Mandatskontingents auf 16 der Eintritt einer zusätzlichen faktischen Sperrwirkung im Wahlkreis entgegen der Ansicht der Antragsteller im Verfahren Vf. 21-VII-11 so wenig wahrscheinlich, dass eine verfassungsrechtlich beachtliche Beeinträchtigung der Wahlgleichheit ausgeschlossen werden kann.

  • VerfGH Bayern, 12.07.1990 - 10-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert in seiner mehrheitswahlspezifischen Ausprägung (s. oben A. 1. c) im Ansatz, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 = VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; VerfGH 54, 109/136; VerfGH vom 20.12.2001 = VerfGH 54, 181/196).

    Außerdem soll durch die Anlehnung an die bestehenden Verwaltungsbezirke verhindert werden, dass die parlamentarische Mehrheit eine Abgrenzung der Stimmkreise durchsetzt, die einseitig ihre Interessen begünstigt (vgl. VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; 54, 109/136).

    Eine starre Bindung an die bestehenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden hätte zur Folge, dass die Stimmkreise hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl stark voneinander abweichen; dadurch könnten die Gesamtwählerschaft eines Stimmkreises oder die Stimmkreisbewerber in gleichheitswidriger Weise bevorzugt oder benachteiligt sein (vgl. VerfGH 43, 100/105; 54, 109/136).

    Ob und inwieweit er dies erfordert, muss jedoch seinerseits im Licht des Grundsatzes der Deckungsgleichheit und der von ihm erstrebten Verbindung zwischen den Stimmkreisbürgern und dem Stimmkreisabgeordneten betrachtet werden (vgl. VerfGH 43, 100/105; 54, 181/196 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verstößt eine Stimmkreiseinteilung jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV, wenn die Zahl der deutschen Einwohner um mehr als 33 1/3 % vom Durchschnitt der Stimmkreise des Wahlkreises abweicht (vgl. VerfGH 43, 100/106).

  • VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Das System der Wahl in Wahlkreisen vermeidet allzu große, unübersichtliche Landeslisten und erleichtert die persönliche Entscheidung des Wählers für "seinen" Abgeordneten (VerfGH vom 24.4.1992 = VerfGH 45, 54/64).

    Auch wenn die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise zwangsläufig mit Einbußen an Proportionalität verbunden ist, muss die Verteilung der Abgeordnetenmandate deshalb gleichwohl möglichst genau die Kräfteverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend der Zahl der für sie landesweit abgegebenen gültigen Stimmen widerspiegeln (vgl. VerfGH 45, 54/63 f. zur Verfassungswidrigkeit einer Sitzverteilung in den einzelnen Wahlkreisen nach dem d"Hondt"schen Höchstzahlverfahren).

    Andernfalls wäre das Gebot des gleichen Erfolgswerts jeder Wählerstimme im Verhältniswahlsystem in strukturwidriger Weise infrage gestellt (VerfGH 28, 222/236; vgl. auch VerfGH 45, 54/63 f.).

    Stehen dem Wahlgesetzgeber verschiedene, mit dem Prinzip der verbesserten Verhältniswahl vereinbare Gestaltungsmöglichkeiten offen, so hat er derjenigen den Vorzug zu geben, die bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Wahl dem Grundsatz der Wahlgleichheit möglichst weitgehend Rechnung trägt (VerfGH 28, 222/238; vgl. auch VerfGH 45, 54/63).

    Eine daraus möglicherweise entstehende Benachteiligung kleinerer Parteien mit einer regional ungleichmäßig verteilten Anhängerschaft ist jedoch wegen der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV für eine getrennte Wahl in sieben Wahlkreisen als systembedingt hinzunehmen (vgl. VerfGH 45, 54/64).

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Denn Anknüpfungspunkt der Wahlgleichheit sind die Träger des Wahlrechts, nicht die deutsche Hauptwohnungsbevölkerung insgesamt (vgl. BVerfG vom 31.1.2012 = NVwZ 2012, 622/624).

    Solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender Gründe, also solcher Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (VerfGH 59, 125/129 m. w. N.; BVerfG vom 10.4.1997 = BVerfGE 95, 408/418; BVerfG NVwZ 2012, 622/624 m. w. N.).

    Die Wahlgleichheit wird durch die Einbeziehung der Minderjährigen nicht beeinträchtigt, solange sich deren Anteil an der deutschen Hauptwohnungsbevölkerung regional nur unerheblich unterscheidet (vgl. BVerfG NVwZ 2012, 622/624 f.).

  • VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert in seiner mehrheitswahlspezifischen Ausprägung (s. oben A. 1. c) im Ansatz, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 = VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; VerfGH 54, 109/136; VerfGH vom 20.12.2001 = VerfGH 54, 181/196).

    Es liegt im System einer Stimmkreisneueinteilung, die - wie hier - einen Stimmkreis einsparen muss, dass die hierbei auftretenden Zielkonflikte unter Umständen zulasten einer bestimmten Region gelöst werden müssen (VerfGH 54, 181/206).

    Damit nimmt sie zugleich in Kauf, dass homogene, in sich geschlossene Gebiete auf verschiedene Stimmkreise aufgeteilt oder in neuen Stimmkreisen Bevölkerungsgruppen zusammengefasst werden, die nicht in allen ihren Teilen eine organische Einheit bilden (vgl. VerfGH 54, 181/201).

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 1-VII-12

    Verstoß gegen die Bayrische Verfassung durch die Einteilung der Stimmkreise im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Verfahren Vf. 1-VII-12 (Popularklage des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge).

    a) Mit ihren Popularklagen haben sie in zulässiger Weise ausgeführt, weshalb die Verringerung der Abgeordnetenmandate für die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken (Vf. 21-VII-11) sowie die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken im Allgemeinen (Vf. 14-VII-11) und der Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel, Kulmbach im Besonderen (Vf. 21-VII-11, Vf. 20-VII-11 und Vf. 1-VII-12) aus ihrer Sicht die Grundrechte auf Wahlgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) und auf willkürfreie Entscheidung des Gesetzgebers (Art. 118 Abs. 1 BV) verfassungswidrig einschränken.

    Ob die Landkreise in den Verfahren Vf. 20-VII-11 und Vf. 1-VII-12 als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Popularklage nur die Verletzung von Grundrechten geltend machen können, die ihrem Wesen nach auf sie selbst anwendbar sind, kann dahinstehen; denn diese Voraussetzung ist erfüllt, soweit sie dem von ihnen angegriffenen Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel, Kulmbach Willkür entgegenhalten (vgl. VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/133 f.).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Demgegenüber ist das verbesserte Verhältniswahlrecht gekennzeichnet zum einen durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise, die aus den Regierungsbezirken gebildet sind (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), zum anderen durch die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV), ferner durch eine - mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbare (VerfGH vom 18.7.2006 = VerfGH 59, 125; VerfGH vom 10.5.2010 = BayVBl 2010, 531/533 f.) - Sperrklausel von 5 % der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV).

    Solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender Gründe, also solcher Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (VerfGH 59, 125/129 m. w. N.; BVerfG vom 10.4.1997 = BVerfGE 95, 408/418; BVerfG NVwZ 2012, 622/624 m. w. N.).

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Im Rahmen der Verhältniswahl spielt die Wahlkreiseinteilung zwar dann keine entscheidende Rolle, wenn eine überregionale Reststimmenverwertung vorgesehen ist (BVerfG vom 26.8.1961 = BVerfGE 13, 127/128 f.).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11
    Solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender Gründe, also solcher Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (VerfGH 59, 125/129 m. w. N.; BVerfG vom 10.4.1997 = BVerfGE 95, 408/418; BVerfG NVwZ 2012, 622/624 m. w. N.).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • VerfGH Bayern, 28.07.1986 - 3-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Offensichtliche Wahlkreismanipulationen wie ein Zuschnitt der Wahlkreise aufgrund einer Analyse des bisherigen Wahlverhaltens durch die jeweilige Parlamentsmehrheit (sog. Gerrymandering) stellen einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlchancengleichheit gemäß Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 LV dar (vgl. entsprechend BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Anh. zu Art. 38: Bundeswahlrecht, Rn. 59 [Viertbearbeitung 2013]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [98 f.]; Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, 7. Aufl. 2014, S. 96 ff.).

    Offensichtliche Wahlkreismanipulationen wie ein Zuschnitt der Wahlkreise aufgrund einer Analyse des bisherigen Wahlverhaltens durch die jeweilige Parlamentsmehrheit (sog. Gerrymandering) stellen einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlchancengleichheit gemäß Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 LV dar (vgl. entsprechend BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Anh. zu Art. 38: Bundeswahlrecht, Rn. 59 [Viertbearbeitung 2013]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [98 f.]; Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, 7. Aufl. 2014, S. 96 ff.).

    Nur die strikte Einhaltung dieser Kriterien sichert den Schutz des Wahlkreisbewerbers vor einer aktiven oder (im Falle des Nichtstuns des Gesetzgebers) passiven "Wahlkreisgeometrie" (vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Anh. zu Art. 38: Bundeswahlrecht, Rn. 59 [Viertbearbeitung 2013]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [98 f.]; Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, 7. Aufl. 2014, S. 96 ff.).

    Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten stets demselben Gesichtspunkt den Vorrang zu geben (BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [476]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]).

    c) Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser, vom Verfassungsgerichtshof zu achtender Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Die Entscheidung, welche der möglichen Alternativen die sachgerechteste ist, steht dem Gesetzgeber zu, nicht dem Verfassungsgerichtshof (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Einschätzungen des Gesetzgebers, ob die Vorteile einer Alternativlösung gewichtiger sind als die Vorteile der von ihm getroffenen Lösung, können als Ergebnis von Wertungen und fachbezogenen Abwägungen verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Im Hinblick auf die komplexen Abwägungs- und Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers bei der aufgrund von Einzelabwägungen zu treffenden Entscheidung über den Zuschnitt von Wahlkreisen ist der Gesetzgeber insoweit auf einen eigenen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum angewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 u.a. -, BVerfGE 130, 212 [228]; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; Mensing, LKRZ 2014, 314 [316]).

    Der Gesetzgeber darf bei seiner Betrachtung auch die Auswirkungen auf den durch den Neuzuschnitt eines Wahlkreises notwendig mitbetroffenen Nachbarwahlkreis einbeziehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [146]).

    Deshalb sind sogar Exklaven oder "Landbrücken" nicht in jedem Fall per se ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1971 - III A 35/71 -, OVGE 27, 209 [221]; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202; VerfGH BayVBl 2020, 86 Rn. 41).

    Er unterscheidet sich wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (VerfGH vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/201 f.).

    aa) Konkreten Inhalt erhält die Wahlgleichheit erst in Zusammenhang mit einem bestimmten Wahlsystem (VerfGHE 65, 189/202), in Bayern also dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV niedergelegten und auf der Grundlage des Regelungsauftrags in Art. 14 Abs. 5 BV einfachrechtlich näher ausgestalteten verbesserten Verhältniswahlrecht.

    Die Verteilung der Abgeordnetenmandate muss deshalb möglichst genau die Kräfteverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend der Zahl der für sie landesweit abgegebenen gültigen Stimmen widerspiegeln (vgl. VerfGH vom 24.4.1992 VerfGHE 45, 54/63 f.; VerfGHE 65, 189/203 f.).

    Die getrennte Wahl in sieben selbstständigen Wahlkreisen ist zwangsläufig mit Einbußen an Proportionalität verbunden (VerfGHE 65, 189/203) und trägt wesentlich zu der von den Antragstellern beanstandeten regionalen "Verzerrung" (vgl. oben aa)) bei.

    Zwischen dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit besteht ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung der beiden Prinzipien zu lösen ist (VerfGH vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/160; vom 20.12.2001 VerfGHE 54, 181/196 f.; VerfGHE 65, 189/211 f.).

    Es kann sich daher eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Wahl- und Stimmkreisen ergeben, die ebenfalls dazu beiträgt, dass die Wählerstimmen im Vergleich unterschiedliche Erfolgswerte aufweisen und die Genauigkeit der verhältnismäßigen Repräsentation beeinträchtigt wird (VerfGHE 65, 189/205; vgl. auch BVerfGE 131, 316/341, 352).

    Weitere von den Antragstellern angedeutete Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Zulassung von wahlkreisübergreifenden Listenverbindungen oder eine Bildung der Sitzkontingente nach der Zahl der an der Wahl in den einzelnen Wahlkreisen tatsächlich teilnehmenden Personen, könnten zudem mit dem seinerseits unter dem Aspekt des Grundsatzes der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Effekt des negativen Stimmgewichts verbunden sein (vgl. VerfGHE 65, 189/205; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266 ff.; BVerfGE 131, 316 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Während das Wesen einer reinen Verhältniswahl darin besteht, dass die Stimmen jeder Partei oder Wählergruppe zusammengerechnet und die zu vergebenden Sitze nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der erzielten Gesamtstimmen zwischen ihnen aufgeteilt werden, ist das verbesserte Verhältniswahlrecht unter anderem durch die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten gekennzeichnet (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV; vgl. VerfGH vom 4.10.2012 BayVBl 2013, 140/144); das von der Verfassung vorgegebene Wahlsystem enthält insofern Elemente der Persönlichkeitswahl.

    Soweit die Popularklage in zulässiger Weise erhoben ist - oder dies unterstellt wird -, erstreckt der Verfassungsgerichtshof die Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/201; vom 24.1.2017 - Vf. 13-VII-15 - juris Rn. 15).

    Aus der Formalisierung der Wahlgleichheit folgt, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt; solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender bzw. sachlich legitimierter Gründe (vgl. VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125/129; VerfGHE 65, 189/206; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266/295; vom 26.2.2014 BVerfGE 135, 259 Rn. 53).

  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

    - BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 -, juris, Rn. 84 ff.; Entscheidung vom 04.10.2012 - Vf. 14-VII-11 -, juris, Rn. 94;VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 30.10.2015 - VGH B 14/15 -, juris, Rn. 58 -.

    - BayVerfGH, Entscheidung vom 04.10.2012 - Vf. 14-VII-11 -, juris, Rn. 94 -.

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

    Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202).

    Das mehrheitswahlrechtliche Element der Landtagswahl fügt sich so voll und ganz in das verhältniswahlrechtliche Verteilungsprinzip ein (VerfGHE 65, 189/211; Möstl, a. a. O., Art. 14 Rn. 16).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

    Die vorgenannten Grundsätze unterliegen nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, BVerfGE 135, 259 [286 Rn. 51]; Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [350 f. Rn. 61]; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-11 u.a. -, juris Rn. 75; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, juris Rn. 84; HambVerfG, Urteil vom 26. Januar 2016 - 2/15 -, juris Rn. 66; SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.] -, juris Rn. 54; VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20 -, juris Rn. 50; VerfG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 55/19 -, juris Rn. 196; VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 49; dazu auch Strelen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 1 Rn. 62).
  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

    Allerdings folgt aus seinem formalen Charakter, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt; solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender bzw. sachlich legitimierter Gründe (vgl. VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125/129; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/206; vom 26.3.2018 - Vf.15-VII-16 - juris Rn. 77; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266/297; vom 26.2.2014 BVerfGE 135, 259 Rn. 53).
  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

    Das für Volks- und Bürgerentscheide sinngemäß geltende Grundrecht der Wahlgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) gebietet, dass alle Wähler möglichst in formal gleicher Weise wählen können und mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben; die Stimme jedes Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (VerfGH vom 12.08.1994 = VerfGH 47, 184/190; VerfGH vom 4.10.2012 = BayVBl 2013, 140/141; BVerfG vom 9.3.1976 = BVerfGE 41, 399/413).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

    Die vorgenannten Grundsätze unterliegen nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, BVerfGE 135, 259 [286 Rn. 51]; Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [350 f. Rn. 61]; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-11 u.a. -, juris Rn. 75; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, juris Rn. 84; HambVerfG, Urteil vom 26. Januar 2016 - 2/15 -, juris Rn. 66; SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.] -, juris Rn. 54; VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20 -, juris Rn. 50; VerfG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 55/19 -, juris Rn. 196; VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 49; dazu auch Strelen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 1 Rn. 62).
  • VerfGH Bayern, 20.04.2023 - 4-VII-22

    Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen eine

    Unabhängig davon verstößt angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums eine Rechtsvorschrift nicht schon dann gegen eine Norm der Bayerischen Verfassung, wenn (vermeintlich) eine bessere Regelung hätte getroffen werden können (vgl. VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/239; vom 4.10.2013 BayVBl 2013, 140/145; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19

    Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 21-VII-11
  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 1-VII-12
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