Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.02.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 07.03.1990 - 149/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6865
EuGH, 07.03.1990 - 149/88 (https://dejure.org/1990,6865)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1990 - 149/88 (https://dejure.org/1990,6865)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1990 - 149/88 (https://dejure.org/1990,6865)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,6865) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit an einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften; Rechtmäßigkeit einer Umsetzung eines Beamten gegen seinen Willen; Anforderungen an das Vorliegen eines Interesses eines Beamten an einer ...

  • Judicialis
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 116/88

    André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Zuweisung

    Hierauf hat der Kläger die Klage in der Rechtssache C-149/88 erhoben, die auf Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 1987 sowie der Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde gerichtet ist.

    Zur Rechtssache C-149/88 47. Mit einer Note vom 31. Juli 1987 und einer förmlichen Verfügung vom 16. September 1987 entschied der Generaldirektor für Personal und Verwaltung "in dienstlichem Interesse", die Planstelle B 3/B 2 und ihren Inhaber Herrn Hecq mit Wirkung vom 1. November 1987 an der Direktion IX-E "Personal und Verwaltung in Luxemburg und allgemeine Dienste", Abteilung 2 "Verwaltung", zuzuweisen.

    Wie in der Rechtssache C-l 16/88 soll der mit diesem Klagegrund in der Rechtssache C-149/88 behauptete Verstoß darin bestehen, daß die angefochtene Verfügung ohne Berücksichtigung der Interessen des Klägers getroffen worden sei.

    Schlußanträge 82. Aus den vorstehenden Gründen schlage ich Ihnen vor, die Klagen in den beiden Rechtssachen C-116/88 und C-149/88 abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes festzustellen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

  • EuG, 10.07.1992 - T-59/91

    Franz Eppe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    60 Der Kläger macht geltend, daß die Verwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht insbesondere bei der Entscheidung über die berufliche Situation eines Beamten sämtliche für ihre Entscheidung möglicherweise maßgebenden Gesichtspunkte zu erwägen und hierbei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

    Nach feststehender Rechtsprechung sei eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn die angegriffene Maßnahme unter Umständen ergangen sei, die dem Betroffenen bekannt gewesen seien, und ihn in die Lage versetze, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

    90 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die Maßnahme unter Umständen ergeht, die dem betroffenen Beamten bekannt sind, und ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

  • EuG, 06.11.1991 - T-33/90

    Charlotte von Bonkewitz-Lindner gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    Angesichts dieser Umstände, die der endgültigen Neufestlegung ihrer Tätigkeiten vorausgegangen seien, sei die Klägerin eingehend informiert gewesen, so daß die streitige Maßnahme für sie voll verständlich gewesen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

    88 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 11) die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten respektiert wird.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber eine Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation ein Ende bereitet werden soll, als im dienstlichen Interesse erfolgt anzusehen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Verwaltung aber weder verpflichtet, eine solche Entscheidung zu begründen, noch, den betroffenen Beamten vorher anzuhören (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 21.02.1989 - VII B 148, 149/88, VII B 148/88, VII B 149/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,20933
BFH, 21.02.1989 - VII B 148, 149/88, VII B 148/88, VII B 149/88 (https://dejure.org/1989,20933)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1989 - VII B 148, 149/88, VII B 148/88, VII B 149/88 (https://dejure.org/1989,20933)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - VII B 148, 149/88, VII B 148/88, VII B 149/88 (https://dejure.org/1989,20933)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,20933) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • BFH, 09.07.1991 - VII S 12/91

    Annahme eines Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) als Gericht der Hauptsache

    Der Senat hat in einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall entschieden (Beschluß vom 21. Februar 1989 VII B 148, 149/88, BFH/NV 1989, 676), daß Bescheide der vorliegenden Art ihrer Wirkung nach als der Vollziehung fähige - und damit auch der Vollziehungsaussetzung zugängliche - Feststellungsbescheide (§ 179 Abs. 1 AO 1977) zu behandeln sind und daß die Aussetzung ihrer Vollziehung bereits deshalb gerechtfertigt ist, weil ernstlich zweifelhaft erscheint (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO), ob die Feststellung überhaupt hätte getroffen werden dürfen und ob sie nicht schon wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage aufzuheben ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht