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   FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20 U   

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FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20 U (https://dejure.org/2023,15266)
FG Münster, Entscheidung vom 09.05.2023 - 15 K 1953/20 U (https://dejure.org/2023,15266)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - 15 K 1953/20 U (https://dejure.org/2023,15266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und die Entnahme von Blutproben für die..

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vertretungsweise Übernahme von ärztlichen Notdienst und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden sind umsatzsteuerpflichtig - Keine steuerfreien Heilbehandlungsleistungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Vereinnahmte Gelder für die Vertretung im ärztlichen Notdienst sind nicht als i.Z.m. Heilbehandlungen stehend steuerbefreit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 02.08.2018 - V R 37/17

    Zur Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.8.2018, V R 37/17, betreffend die Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten verweise, folge hieraus nicht anderes.

    Schließlich habe es der BFH mit Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17, ausreichen lassen, dass die Leistung den Zweck verfolge, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg sicherstellen zu können.

    Insofern werden auch Maßnahmen erfasst, die darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können (EuGH-Urteil vom 10.6.2010 C-262/08 - CopyGene, HFR 2010, 886; BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19, BFHE 267, 571; BFH-Urteil vom 2.8.2018 V R 37/17, BFHE 263, 63).

    bb) Soweit der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 2.8.2018 (V R 37/17, BFHE 263, 63) und des Niedersächsischen FG vom 23.1.2020 (11 K 186/19, EFG 2020, 561) betont, die Durchführung des ärztlichen Notdienstes diene an sich einem therapeutischen Zweck, ist dem nicht zu folgen.

    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall auch von demjenigen, den der BFH im Verfahren V R 37/17 zu beurteilen hatte.

    Hierin erblickte der BFH einen therapeutischen Zweck, auf Grund dessen die Leistung als Heilbehandlung qualifizierte (BFH-Urteil vom 2.8.2018 V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz. 17).

    Deshalb erfasst Art. 132 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL selbständige Leistungen, die nicht selbst als ärztliche Heilbehandlungen qualifizieren, aber für die Erbringung einer Heilbehandlungsleistung unerlässlich und damit mit ihr eng verbunden sind, grundsätzlich nicht (EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 2.8.2018 V R 37/17, BFHE 263, 63; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058).

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Steuerpflichtig ist deshalb beispielsweise der Verzicht eines Chefarztes gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation, um der Klinik selbst die Abrechnung gegenüber Privatversicherten zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, BFHE 277, 508), oder die Überlassung von Operationsräumen an einen anderen Arzt (BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058).

    Es handelt sich vielmehr nur um die Schaffung der Voraussetzungen für die nachfolgende zeitnahe Erbringung von Heilbehandlungsleistungen, ohne selbst eine Heilbehandlungsleistung zu sein (vgl. zur Überlassung von Operationsräumen an einen anderen Arzt BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058, Rz. 20; a.A. Niedersächsische FG Urteil vom 23.1.2020 11 K 186/19, EFG 2020, 561, Rz. 34 f.).

    Dies ist unter Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zu beantworten (BFH-Urteil vom 26.5.2021 V R 25/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; BFH-Beschluss vom 29.9.2011 V B 23/10, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 75; BFH-Beschluss vom 29.10.2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192).

    Deshalb erfasst Art. 132 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL selbständige Leistungen, die nicht selbst als ärztliche Heilbehandlungen qualifizieren, aber für die Erbringung einer Heilbehandlungsleistung unerlässlich und damit mit ihr eng verbunden sind, grundsätzlich nicht (EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 2.8.2018 V R 37/17, BFHE 263, 63; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058).

    Dem ist bei der Auslegung der Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts Rechnung zu tragen (statt vieler EuGH-Urteil vom 4.3.2.2021 C-581/19 - Frenetikexito, HFR 2021, 525; EuGH-Urteil vom 8.10.2020 C-657/19 - Finanzamt D, HFR 2020, 1205; EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19, BFHE 267, 571; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; BFH-Urteil vom 7.2.2013 V R 22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126).

  • FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 186/19

    Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten eines Arztes als

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Das FG Niedersachsen habe mit Urteil vom 23.1.2020, 11 K 186/19, ebenfalls entschieden, dass die Übernahme eines ärztlichen Notdienstes steuerfrei sei.

    bb) Soweit der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 2.8.2018 (V R 37/17, BFHE 263, 63) und des Niedersächsischen FG vom 23.1.2020 (11 K 186/19, EFG 2020, 561) betont, die Durchführung des ärztlichen Notdienstes diene an sich einem therapeutischen Zweck, ist dem nicht zu folgen.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall aus Sicht des Senats von demjenigen, den das Niedersächsische FG im Verfahren 11 K 186/19 zu beurteilen hatte.

    Denn im dortigen Streitfall schuldete der Arzt gegenüber der zentralen Notfallpraxis der Ärzteschaft die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft während der Bereitschaftsdienstzeit und erhielt hierfür unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der behandelten Patienten eine Stundenvergütung (Niedersächsische FG Urteil vom 23.1.2020 11 K 186/19, EFG 2020, 561).

    Es handelt sich vielmehr nur um die Schaffung der Voraussetzungen für die nachfolgende zeitnahe Erbringung von Heilbehandlungsleistungen, ohne selbst eine Heilbehandlungsleistung zu sein (vgl. zur Überlassung von Operationsräumen an einen anderen Arzt BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058, Rz. 20; a.A. Niedersächsische FG Urteil vom 23.1.2020 11 K 186/19, EFG 2020, 561, Rz. 34 f.).

  • BFH, 30.06.2022 - V R 36/20

    Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (ständige Rechtsprechung, bspw. EuGH-Urteil vom 22.11.2018 C-295/17 - Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2019, 58; EuGH-Urteil vom 23.12.2015 C-250/14, C-289/14 - Air France KLM u.a., HFR 2016, 173; BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 277, 508; BFH-Urteil vom 13.2.2019 XI R 1/17, BFHE 263, 560, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2021, 785; BFH-Urteil vom 21.12.2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (hierzu und dem folgenden statt vieler EuGH-Urteil vom 4.3.2.2021 C-581/19 - Frenetikexito, HFR 2021, 525; BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, BFHE 277, 508; BFH-Urteil vom 26.8.2014 XI R 19/12, BFHE 247, 276, BStBl II 2015, 310, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Demgegenüber kommt eine Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen, die zu einem anderen Zweck als dem des Schutzes einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht würden, nicht in Betracht (EuGH-Urteil vom 5.3.2020 C-48/19 - X, HFR 2020, 494; BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, BFHE 277, 50).

    Steuerpflichtig ist deshalb beispielsweise der Verzicht eines Chefarztes gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation, um der Klinik selbst die Abrechnung gegenüber Privatversicherten zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, BFHE 277, 508), oder die Überlassung von Operationsräumen an einen anderen Arzt (BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058).

    Dies fördert - vergleichbar dem Verzicht eines Chefarztes auf das Recht zur Privatliquidation zugunsten des Klinikträgers (BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz. 35) - den Schutz, die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit nicht.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Vielmehr ist der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (bspw. EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463).

    Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören zudem Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen (EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 26.8.2014 XI R 19/12, BFHE 247, 276, BStBl II 2015, 310; BFH-Urteil vom 18.8.2011 V R 27/10, BFHE 235, 58).

    Deshalb erfasst Art. 132 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL selbständige Leistungen, die nicht selbst als ärztliche Heilbehandlungen qualifizieren, aber für die Erbringung einer Heilbehandlungsleistung unerlässlich und damit mit ihr eng verbunden sind, grundsätzlich nicht (EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 2.8.2018 V R 37/17, BFHE 263, 63; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058).

    Dem ist bei der Auslegung der Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts Rechnung zu tragen (statt vieler EuGH-Urteil vom 4.3.2.2021 C-581/19 - Frenetikexito, HFR 2021, 525; EuGH-Urteil vom 8.10.2020 C-657/19 - Finanzamt D, HFR 2020, 1205; EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19, BFHE 267, 571; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; BFH-Urteil vom 7.2.2013 V R 22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126).

  • FG Köln, 03.07.2017 - 9 K 1147/16

    Umsatzsteuer: Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    So habe das FG Köln mit Urteil vom 3.7.2017, 9 K 1147/16, entschieden, dass die Entgelte eines freiberuflichen Arztes für Notarztdienste im Auftrag eines Krankenhauses steuerfrei seien.

    Dagegen, dass die von den vertretenen Ärzten erhaltenen Zahlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im ärztlichen Notdienst erbrachten Heilbehandlungsleistungen und / oder sonstigen Tätigkeiten wie die unmittelbare Weiterleitung von Patienten nach einem telefonischen Kontakt an eine Notaufnahme stehen, die nicht im Wege der Privatliquidation oder gegenüber der KVWL abrechnungsfähig sind, spricht weitergehend auch, dass die geleisteten Zahlungen - anders als in dem vom Kläger wiederholt angeführten Urteilsfall des FG Köln vom 3.7.2017, 9 K 1147/16 (EFG 2017, 1760) - nicht in einen Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gestellt sind.

    Gerade dies - die Übernahme des zugeteilten ärztlichen Notdienstes unter Freistellung des vertretenen Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst - ist Gegenstand des Leistungsaustausches zwischen dem Kläger und den vertretenen Ärzten (dazu bereits unter I. 1. b); vgl. insoweit auch FG Köln Urteil vom 3.7.2017 9 K 1147/16, EFG 2017, 1760, Rz. 31).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques) - Vorlage zur

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass telefonische Beratungsleistungen, die eine therapeutische Zielsetzung verfolgten, nach dem Urteil des EuGH vom 5.3.2020, C-48/19, unter den Begriff der Heilbehandlung zu fassen seien.

    Erfasst sein können auch Beratungsleistungen, die darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen oder die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden (EuGH-Urteil vom 5.3.2020 C-48/19 - X, HFR 2020, 494; BFH-Urteil vom 23.9.2020 XI R 6/20, BFHE 270, 230, BStBl II 2023, 415).

    Demgegenüber kommt eine Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen, die zu einem anderen Zweck als dem des Schutzes einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht würden, nicht in Betracht (EuGH-Urteil vom 5.3.2020 C-48/19 - X, HFR 2020, 494; BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, BFHE 277, 50).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19

    Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Insofern werden auch Maßnahmen erfasst, die darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können (EuGH-Urteil vom 10.6.2010 C-262/08 - CopyGene, HFR 2010, 886; BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19, BFHE 267, 571; BFH-Urteil vom 2.8.2018 V R 37/17, BFHE 263, 63).

    Dem ist bei der Auslegung der Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts Rechnung zu tragen (statt vieler EuGH-Urteil vom 4.3.2.2021 C-581/19 - Frenetikexito, HFR 2021, 525; EuGH-Urteil vom 8.10.2020 C-657/19 - Finanzamt D, HFR 2020, 1205; EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19, BFHE 267, 571; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; BFH-Urteil vom 7.2.2013 V R 22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Auch die Sicherstellung des Versorgungsauftrages, die im Rahmen der ärztlichen Notdienste dem Kläger in eigener Verantwortung obliege, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.11.2002, C-212/01, bereits als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin anzusehen.

    Dies gilt insbesondere, wenn Hauptzweck der Leistung nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteil vom 20.11.2003 C-212/01 - Unterpertinger, HFR 2004, 280; EuGH-Urteil vom 20.11.2003 C-307/01 - D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, HFR 2004, 278; BFH-Urteil vom 24.2.2021 XI R 30/20, BFHE 272, 259; BFH-Beschluss vom 31.7.2007 V B 98/06, BFHE 217, 94, BStBl II 2008, 35).

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 19/12

    Steuerfreiheit der Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren

    Auszug aus FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (hierzu und dem folgenden statt vieler EuGH-Urteil vom 4.3.2.2021 C-581/19 - Frenetikexito, HFR 2021, 525; BFH-Urteil vom 30.6.2022 V R 36/20, BFHE 277, 508; BFH-Urteil vom 26.8.2014 XI R 19/12, BFHE 247, 276, BStBl II 2015, 310, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören zudem Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen (EuGH-Urteil vom 13.3.2014 C-366/12 - Klinikum Dortmund, HFR 2014, 463; BFH-Urteil vom 26.8.2014 XI R 19/12, BFHE 247, 276, BStBl II 2015, 310; BFH-Urteil vom 18.8.2011 V R 27/10, BFHE 235, 58).

  • BFH, 26.05.2021 - V R 25/20

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von

  • BFH, 29.10.2013 - V B 58/13

    Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

  • BFH, 29.09.2011 - V B 23/10

    Einheitliche Leistung im Umsatzsteuerrecht bei Leistungsbündel - Ort einer

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 52/07

    Steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin - Ort der Dienstleistung

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 31.07.2007 - V B 98/06

    Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • BFH, 25.11.2004 - V R 44/02

    Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

  • BFH, 07.02.2013 - V R 22/12

    Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen - Erbringung

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • EuGH, 23.12.2015 - C-250/14

    Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 6/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung

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