Rechtsprechung
| VG Schwerin, 11.04.2020 - 15 B 487/20 SN |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Art 2 Abs 2 GG, Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 6 Abs 1 CoronaVSchV MV, § 6 Abs 4 CoronaVSchV MV
Ausnahmegenehmigung bei verordnungsrechtlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich verbotenen Versammlungen; Corona Pandemie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- mv-justiz.de (Pressemitteilung)
Ostermarschdemonstration unter Auflagen gestattet
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
Versammlung in Gießen zum Thema "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen - …
Eine den gegenwärtigen Anforderungen des Infektionsschutzes entsprechende Versammlung wäre lediglich in stationärer Form, zeitlich eng begrenzt, mit einem zahlenmäßig sehr kleinen Teilnehmerkreis, unter Einhaltung von Schutzabständen und der Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes denkbar, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Schutzabstände dauerhaft eingehalten werden (vgl. hierzu: Pressemitteilung des VG Schwerin vom 11. April 2020 - 15 B 487/20 SN, 15 486/20 SN, abrufbar unter: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und- staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/verwaltungsgericht- schwerin/Aktuelles/?id=159300&processor=processor.sa.pressemitteilung;… vgl. auch die in dem Verfahren vor dem Senat vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - vorgetragenen Sachverhalte, in denen am 25. März 2020 in Kiel und in Flensburg Versammlungen unter entsprechenden Auflagen gebilligt wurden, a.a.O., Rn. 20). - VG Hannover, 16.04.2020 - 10 B 2232/20
Versammlungsverbot aufgehoben: Versammlung in Hildesheim am 18. April 2020 kann …
Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, die vom Antragsteller schon reduzierte Teilnehmerzahl u. U. weiter zu begrenzen, das Tragen von Gesichtsmasken anzuordnen, Abstandsregelungen vorzuschreiben (etwa einen an der CoronaV orientierten Abstand von 1, 5 m, ggf. aber vorsorglich auch einen noch größeren Abstand), und dem Versammlungsleiter die Erfassung von Namen und Anschrift der Teilnehmenden aufzugeben, um spätere Infektionsketten nachverfolgen zu können (zu Letzterem vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 11.4.2020 - 15 B 487/20 SN -, V. n. b.).Zudem könnte die Einhaltung eines Abstands zwischen Teilnehmenden und Passanten angeordnet werden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 11.4.2020, a. a. O., das einen Abstand von zehn Metern verfügt hat).
- VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung zur Durchführung …
Rn. 59 In der vorliegenden Situation kann effektiver Rechtsschutz nur gewährleistet werden, indem das Gericht selbst die Einzelheiten der Durchführung ("Wie") der Versammlung bestimmt (so auch VG Schwerin, Beschluss vom 11.4.2020, 15 B 487/20 SN). Die Versammlung soll bereits am Nachmittag des morgigen Sonnabends durchgeführt werden.
- VG Regensburg, 30.04.2020 - RO 14 S 20.727
Beschränkungen einer Versammlung wegen der Corona-Pandemie
Eine örtliche Beschränkung einer Versammlung werde von der Rechtsprechung zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung, insbesondere auch der Versammlungsteilnehmer, der die Versammlung schützenden Volkspolizeivollzugsbeamten sowie von Passanten in Zeiten der Corona-Pandemie als zulässig angesehen (vergleiche beispielsweise VG Schwerin, B.v. 11.4.2020 - 15 B 487/20 SN - juris;… VGH Kassel, B. v. 17.4.2020 - 2 B 1031/20 - juris, Rn. 12 f.). - VG Hamburg, 16.04.2021 - 15 E 1859/21
Zur Zulässigkeit einer Versammlung während der Ausgangsbeschränkung …
In der vorliegenden Situation kann effektiver Rechtsschutz nur gewährleistet werden, indem das Gericht selbst die Einzelheiten der Durchführung ("Wie") der Versammlung bestimmt (so auch VG Schwerin, Beschluss vom 11.4.2020, 15 B 487/20 SN). - VG Würzburg, 17.05.2021 - W 8 K 20.1621
Keine Ausnahmegenehmigung von Quarantäne zum Ausführen des Hundes
Grundsätzlich darf eine Zustimmung jedoch nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Verbotsnorm nicht beeinträchtigt wird, d.h. soweit es infektiologisch verantwortet werden kann (vgl. VG Schwerin, B.v. 11.4.2020 - 15 B 487/20 SN - juris Rn. 2).
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