Rechtsprechung
| VG Schleswig, 23.09.2025 - 15 B 89/25 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 123 Abs 3 VwGO, § 35a SGB 8, § 920 Abs 2 ZPO
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB 8
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 23.09.2025 - 15 B 89/25
- OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2026 - 3 MB 21/25
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23
Kostenübernahme für eine Schulbegleitung für seelisch behinderte Kinder und …
Auszug aus VG Schleswig, 23.09.2025 - 15 B 89/25
Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (…vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77).Rn. 4 Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung - auch der Kammer (…vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 - 15 B 61/25 -, juris Rn. 4 m. w. N.) - insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 76-77).
- VGH Bayern, 21.02.2013 - 12 CE 12.2136
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Auszug aus VG Schleswig, 23.09.2025 - 15 B 89/25
Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 12 CE 12.2136 , juris Rn. 26).Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 26).
- VG Würzburg, 12.08.2022 - W 3 E 22.1238
Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Auszug aus VG Schleswig, 23.09.2025 - 15 B 89/25
Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (…vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77).Rn. 4 Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung - auch der Kammer (…vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 - 15 B 61/25 -, juris Rn. 4 m. w. N.) - insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 76-77).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2001 - 12 B 582/01
Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags; Deckung des jugendhilferechtlichen …
Auszug aus VG Schleswig, 23.09.2025 - 15 B 89/25
Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (…vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77).Rn. 4 Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung - auch der Kammer (…vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 - 15 B 61/25 -, juris Rn. 4 m. w. N.) - insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 76-77).
- VG Schleswig, 09.07.2025 - 15 B 61/25
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz bei …
Auszug aus VG Schleswig, 23.09.2025 - 15 B 89/25
Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77).Rn. 4 Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung - auch der Kammer (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 - 15 B 61/25 -, juris Rn. 4 m. w. N.) - insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 76-77).
- VG Schleswig, 13.08.2026 - 15 B 79/26
Vorläufige Bewilligung einer 1:1 Schulbegleitung bei bereits bewilligter …
Rn. 8 Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 - 15 B 89/25 -, juris Rn. 4 , vom 9. Juli 2025 - 15 B 61/25 -, juris Rn. 4 und vom 15. Dezember 2025 - 15 B 127/25 -, juris Ls. 1 und 2, jeweils m. w. N.) insbesondere bei - wie hier, vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO - Kostenübernahmebegehren für eine (Individual-)Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 76 - 77, jeweils m. w. N.). - VG Schleswig, 15.12.2025 - 15 B 127/25
Anordnungsgrund bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung bzw. …
Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 15 B 89/25 , juris Rn. 4 m. w. N. …und vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei den hier vom Antragsteller durchweg begehrten, vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung bzw. Therapien als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77, jeweils m. w. N.).Rn. 4 Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 - 15 B 89/25 -, juris Rn. 4 m. w. N. …und vom 9. Juli 2025 - 15 B 61/25 -, juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei - den hier vom Antragsteller durchweg begehrten, vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO - Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung bzw. Therapien als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; OVG Münster…, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; VG Würzburg…, Beschluss vom 12. August 2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 76-77, jeweils m. w. N.).
- VG Schleswig, 18.08.2026 - 15 B 77/26
Schulbegleitung Stattgabe Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich
Auch entfällt der Anordnungsgrund nicht aufgrund finanzieller Erwägungen (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 - 15 B 89/25 -, juris Rn. 4 , vom 9. Juli 2025 - 15 B 61/25 -, juris Rn. 4 und vom 15. Dezember 2025 - 15 B 127/25 -, juris Ls. 1 und 2, jeweils.
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