Rechtsprechung
| FG München, 29.10.2009 - 15 K 298/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4 FördGG nach Eintritt der Bestandskraft - Kein Wiederaufleben des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - Wahlrecht nach § 4 FördGG kein materieller Fehler nach 177 AO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4 FördGG nach Eintritt der Bestandskraft; Kein Wiederaufleben des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; Wahlrecht nach § 4 FördGG kein materieller Fehler nach 177 AO
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4 FördGG nach Eintritt der Bestandskraft - Kein Wiederaufleben des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO - Wahlrecht nach § 4 FördGG kein materieller Fehler nach 177 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 29.10.2009 - 15 K 298/07
- BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.02.1997 - IV R 59/95
Wahlrechtsausübung bei Sonderabschreibungen
Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 15 K 298/07
Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheitert daran, dass die erneute Ausübung des Wahlrechts keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt (BFH-Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635).Der auf eine höhere Sonderabschreibung gerichtete Antrag stellt jedoch kein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 a AO (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635).
Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2001 an die getroffene Wahl gebunden (BFH-Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635).
- BFH, 04.11.2004 - III R 73/03
Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung …
Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 15 K 298/07
Das Wahlrecht ist in diesem Fall erschöpft (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03, BStBl II 2005, 290). - BFH, 03.02.1987 - IX R 255/84
Zulässigkeit des Wechsels der Veranlagungsart durch den Steuerpflichtigen und …
Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 15 K 298/07
Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 1987 (IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751), das sich damit beschäftigt, ob die Rechtskraft eines Urteils, das im Verfahren über einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid ergangen ist, die Anfechtung des endgültigen Steuerbescheides hindert, wenn dieser inhaltsgleich ist und sich der Streit auf die selben Fragen - in dem entschiedenen Fall die Frage der Zusammenveranlagung von Ehegatten - bezieht, können für den vorliegenden Fall keine Folgerungen entnommen werden, da der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
- BFH, 27.10.2015 - X R 44/13
Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten
Rn. 6 Mit seiner Revision verweist das FA auf eine gegenteilige Entscheidung des FG München vom 29. Oktober 2009 15 K 298/07 (…Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415). - FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21
Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von …
Rn. 29 aa.) Zwar hat z.B. das Finanzgericht München im Urteil vom 29.10.2009 (15 K 298/07, juris) entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 AO nicht gegeben seien, weil es sich bei der Ausübung eines Wahlrechts z.B. aus § 4 FördGG nicht um einen materiellen Fehler handele, der nach § 177 Abs. 1 AO zu korrigieren wäre.Diese fehlende verfahrensrechtliche Umsetzung der materiell-rechtlich wirksamen Wahlrechtsausübung begründet - entgegen der Rechtsauffassung des Finanzgericht München im Urteil vom 29.10.2009 (15 K 298/07, juris) - eine materielle Rechtswidrigkeit der bisherigen Steuerfestsetzung und führt damit zu einem materiellen Fehler i.S.d. § 177 AO (vgl. auch Heinen, DStR 2020, 361).
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