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   OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - I-15 U 196/04   

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https://dejure.org/2005,1926
OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - I-15 U 196/04 (https://dejure.org/2005,1926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04 (https://dejure.org/2005,1926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - I-15 U 196/04 (https://dejure.org/2005,1926)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten; Anerkennung der Verhinderung der Kreditvergabe an ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823, 1004 BGB

  • Judicialis

    ZPO § 308 Abs. 1; ; ZPO § ... 528; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 890 Abs. 2; ; BDSG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank unrichtige Daten an die Schufa übermittelt wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Bank muss bei Abgabe von Schufa-Meldung aufpassen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BDSG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
    Kein berechtigtes Interesse bei der Übermittlung unrichtiger Daten an die SCHUFA

  • beck.de (Leitsatz)

    Übermittlung unrichtiger Daten an die Schufa

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2401
  • MMR 2005, 538
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04
    Ein berechtigtes Interesse der Bank an der Übermittlung ist danach jedenfalls dann zu verneinen, wenn die mitgeteilte Information unrichtig ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1011).

    Hierzu sei die Beklagte daher gerade im Interesse der Klägerin verpflichtet gewesen (so OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012).

    Zwar trifft es zu, dass im Falle einer nachträglichen Einigung über die Ratenzahlung grundsätzlich im Interesse des Kunden eine Meldung dieser Vereinbarung an die Schufa zu erfolgen hat (so OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012).

    Der Senat schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012) an, dass ein derartiger Richtigstellungsanspruch als Ergebnis der von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG geforderten Güterabwägung gegeben ist, wenn durch eine für sich genommen zutreffende Mitteilung an die Schufa ein unrichtiger Eindruck erweckt wird.

    Diese Grundsätze sind auch auf die Mitteilungen an die Schufa anzuwenden, denn der Sache nach sind die Fallgestaltungen vergleichbar (i.Erg. ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04
    Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf wie auch ein solcher auf Richtigstellung als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben sein (grundlegend: BGH NJW 1984, 436, 436).

    Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen (BGH NJW 1984, 436, 437;BGH MDR 1984, 822, 822; Kloepfer/Kutzschbach, MMR 1998, 650, 653 f.).

    Dabei ist das Ziel des Schufa-Systems, die Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern, grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (BGH NJW 1984, 436, 437).

    Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist dabei, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal für das Kreditsicherungssystem hat (BGH NJW 1984, 436, 437.; BGH MDR 1984, 822, 823; Kloepfer/Kutzschbach, MMR 1998, 650, 654).

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 207/82

    Zulässigkeit - Speicherung - Personenbezogene Daten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04
    Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen (BGH NJW 1984, 436, 437;BGH MDR 1984, 822, 822; Kloepfer/Kutzschbach, MMR 1998, 650, 653 f.).

    Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist dabei, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal für das Kreditsicherungssystem hat (BGH NJW 1984, 436, 437.; BGH MDR 1984, 822, 823; Kloepfer/Kutzschbach, MMR 1998, 650, 654).

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85

    Irrtümliche Annahme einer zulassungsfreien Revision durch das Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04
    Zwar sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (std. Rspr.: BGH NJW 1986, 3143, 3143 m.w.N.).
  • LG Bonn, 30.12.2009 - 18 O 310/09

    Unberechtigter Schufaeintrag, Anspruch auf Geldentschädigung

    Eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten - wie sie vorliegend erfolgt iststellt sich als eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, 15 U 196/04, BeckRS 2005 30356101; AG Hamm, Urteil vom 14.10.2008, 16 C 127/08 zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa

    Auch ein Anspruch auf Richtigstellung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 52 ff.) besteht nicht, weil die an die Schufa übermittelten und von dieser in ihren Datenbestand eingepflegten Daten prinzipiell richtig sind, jedenfalls aber den Verlauf der Vertragsbeziehung mit der Beklagten nicht unzutreffend wiedergeben und zum Nachteil der Klägerin ein falsches Bild erzeugen.

    Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

    Der Streitwert wird auf insgesamt EUR 10.000,00 festgesetzt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 68).

  • OLG München, 22.06.2010 - 5 U 2020/10

    Widerrufsanspruch gegen eine Datenübermittlung an die Schufa: Erforderlichkeit

    8 Das demnach erforderliche überwiegende Interesse der Beklagten oder Dritter an der streitigen Mitteilung ist nicht festzustellen, so dass dem Kläger wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 823, 1004, 12 BGB in entsprechender Anwendung gegen die Beklagte ein Widerrufsanspruch zusteht (BGH, Urteil vom 07.07.1983 - III ZR 159/82, WM 1983, 1188, Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2008 - 23 U 221/07, NJW-RR 2008, 1228, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteile vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, NJW 2005, 2401, Rn. 33, und vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06, MDR 2007, 836, Rn. 8).

    10 aa) Die bloße Richtigkeit der übermittelten Daten reicht nicht aus, um die Wahrung berechtigter Interessen im Sinne der genannten Vorschriften annehmen zu können (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, a.a.O., Rn. 41 ff.).

  • LG Oldenburg, 07.03.2017 - 5 O 1595/15

    Ersatzfähigkeit Verbringungskosten & UPE-Aufschläge fiktiver

    Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Weitergabe seiner Daten könnte sich zwar aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ergeben, weil eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und keine speziellen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436, zitiert nach juris, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 - 15 U 196/04, NJW 2005, 2401, zitiert nach juris, Rn. 57 ff.; Taeger in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4 Rn. 76; Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 35 Rn. 73 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.10.2005 - 8 UH 323/05

    Datenschutz: Übermittlung von Daten an die Schufa; hier: Mahnbescheid

    Eine von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung dieses Rechts dar (vgl. BGH NJW 1984, 436; OLG Köln, WM 1984, 1022, 1023; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2402).

    Er enthält jedoch anders als der erste Absatz der Klausel keine Einwilligung der Klägerin in die Übermittlung von Negativmerkmalen, sondern beschreibt lediglich unter Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz die Voraussetzungen der Übermittlung von Negativmerkmalen; er hat daher nur deklaratorischen Charakter (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2402; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski; Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., Bd. I, § 41, Rdnr. 14).

    Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. denen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1984, 436, 437; OLG Köln WM 1984, 1022, 1023; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401, 2403).

    Zudem hätte die Klägerin, falls ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verletzt gewesen wäre, von der Beklagten verlangen können, gegenüber der SCHUFA die von der Beklagten mitgeteilten Daten zu widerrufen (vgl. BGH NJW 1984, 436 f.; OLG Köln WM 1984, 1022 f.; OLG Düsseldorf NJW 2005, 2401 ff.).

  • KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12

    Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.05.2005 (- 15 U 196/04 - NJW 2005, 2401) stützen.

    In diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf - noch unter der Geltung des alten Rechts und dort unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung - angenommen, dass Daten auch dann unrichtig seien, wenn sie zwar für sich genommen zutreffen, wenn aber durch fehlende Eintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird (OLG Düsseldorf - 15 U 196/04 - a.a.O., Ls. 1 und Rdnrn. 39, 41, 48 nach juris).

  • OLG Oldenburg, 23.12.2014 - 13 U 66/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Übermittlung persönlicher

    Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Weitergabe seiner Daten könnte sich zwar aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ergeben, weil eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und keine speziellen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436, zitiert nach juris, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 - 15 U 196/04, NJW 2005, 2401, zitiert nach juris, Rn. 57 ff.; Taeger in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4 Rn. 76; Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 35 Rn. 73 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2010 - 19 W 33/10

    Zulässigkeit der Speicherung von Schufa-Daten

    Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu verschaffen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Kunden durch Beratung vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.09.2009, 2 U 423/09, Rn. 24, 25, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 06.10.2005, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.06.2008, 23 U 221/07, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005, 15 U 196/04, Rn. 39, 40, juris).
  • AG Hamm, 14.10.2008 - 16 C 127/08

    Zur Zulässigkeit der Datenweitergabe von säumigen Schuldnern an

    Grundsätzlich gilt, dass eine nicht von den Bestimmungen des BDSG gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt (vgl. OLG E, NJW 2005, 2401 ff.; Saarländisches OLG, MDR 2006, 525).
  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

    Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist allerdings, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal für das Kreditsicherungssystem hat (BGH, Urt. v. 17.12.1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505 ; OLG Düsseldorf, MMR 2005, 538 ).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 W 69/06

    Höhe des Gebührenstreitwertes bei Klage auf Widerruf einer negativen

  • LG Mainz, 18.12.2019 - 3 O 137/19

    Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegenüber einem Inkassodienstleister

  • OLG Koblenz, 25.03.2020 - 12 U 2228/19

    Beschwer bei Widerruf Negativeintrag bei der Schufa im Eilverfahren

  • LG Dortmund, 30.09.2009 - 2 O 93/09

    Schufa, Interessenabwägung

  • KG, 25.05.2009 - 2 AR 16/09

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen sachlicher Unzuständigkeit bei

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