Rechtsprechung
| AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07
Verwertbarkeit der Auskunft eines Internet-Providers über die Zuordnung …
Auszug aus AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14
Somit handelt es sich bei der Zuordnung um ein Verkehrsdatum, da Verkehrsdaten solche Daten sind, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen 4 U 86/07 Rdnr. 24 bei juris und ebenso Braun in Beckscher TKG-Kommentar, 4. Auflage, München 2013, Rdnr. 93 zu § 3 TKG).Liegen nämlich die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsdaten einer elektronischen Kommunikation offenbart werden dürfen, nicht vor, müssen die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens, das durch die Internetnutzung des Beklagten möglicherweise in seinen Rechten verletzt wurde, gegenüber dem grundrechtlichen Schutz aus Artikel 10 Abs. 1 GG zurücktreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen 4 U 86/07, Rdnr. 30 bei juris, OLG Köln…, Beschluss vom 26.05.2011, Aktenzeichen 6 W 85/11, Rdnr. 6 bei juris).
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
Auszug aus AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14
Im Zivilprozess kann es dabei durchaus Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende "schlichte" Beweisinteresse hinaus - besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, Az. 1 BvR 1611/96 Rdnr. 61, 62 bei juris). - AG Koblenz, 02.01.2015 - 153 C 3184/14
Filesharing: 3-jährige Verjährungsfrist gilt!
Auszug aus AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14
Nach §§ 112 11, 113 III TKG dürfen Auskünfte jedoch nur an die dort bezeichneten Behörden (insbesondere Polizei, Zollkriminalamt, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Nachrichtendienste) erteilt werden, nicht jedoch an Dritte (vgl. AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015, Aktenzeichen 153 C 3184/14 Rdnrn. 11 u. 12 bei juris).
- OLG Köln, 27.11.2012 - 6 W 181/12
Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von …
Auszug aus AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14
Rn. 25 Dem steht auch nicht der Beschluss des OLG Köln vom 27.11.2012, Aktenzeichen I-6 W 181/12, entgegen, da dieses die Frage, ob hinsichtlich der Auskunftserteilung durch den Reseller noch ein weiteres Verfahren nach § 101 IX UrhG hätte durchgeführt werden müssen, ausdrücklich offen gelassen hat (…OLG Köln, aaO, Rdnr. 3 bei Juris). - AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14
Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse - Beweisverwertungsverbot
Auszug aus AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14
Nicht von der Gestattungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 06.01.2010 erfasst war damit die …, so dass diese auch nicht berechtigt war, das Verkehrsdatum der Zuordnung der von der … mitgeteilten Benutzerkennung zum Namen und Vornamen des Beklagten der Klägerin mitzuteilen (so auch AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, Az. 411 C 250/14, Rdnr. 17 bei juris). - OLG Köln, 26.05.2011 - 6 W 85/11
Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Gestattungsbeschluss gem. § …
Auszug aus AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14
Liegen nämlich die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsdaten einer elektronischen Kommunikation offenbart werden dürfen, nicht vor, müssen die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens, das durch die Internetnutzung des Beklagten möglicherweise in seinen Rechten verletzt wurde, gegenüber dem grundrechtlichen Schutz aus Artikel 10 Abs. 1 GG zurücktreten (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen 4 U 86/07, Rdnr. 30 bei juris, OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, Aktenzeichen 6 W 85/11, Rdnr. 6 bei juris).
- BGH, 13.07.2017 - I ZR 193/16
Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing
Die Auskunft des Endkundenanbieters dazu, welchem Anschlussinhaber eine bestimmte Benutzerkennung zuzuordnen ist, beschränkt sich hingegen auf die dem Anordnungserfordernis des § 101 Abs. 9 UrhG nicht unterfallende Bekanntgabe von Bestandsdaten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 137; AG Potsdam, ZD 2016, 296; aA LG Frankenthal, K&R 2015, 671; AG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2015 - 16 C 3030/14, juris; AG Koblenz, ZD 2015, 235; Zimmermann, K&R 2015, 73, 74). - AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
Urheberrechtsverstoß durch Filesharing im Internet: Beweisverwertungsverbot bei …
Rn. 18 Für einen solchen Fall wird vereinzelt von der Rechtsprechung verlangt, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei; wenn dies nicht erfolgt sei, greife ein Beweisverwertungsverbot ein (AG Koblenz, Urteil vom 9.1.2015, 411 C 250/14, zitiert nach juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.6.2015, 16 C 3030/14, zitiert nach juris; AG Rostock, Urteil vom 7.8.2015, 48 C 11/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 11.8.2015, 6 O 55/15, BeckRS 2015, 14278). - LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16
Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum …
Rn. 36 (1) Teilweise wird ein solches Verwertungsverbot mit der Begründung angenommen, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit. Juris; AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14, zitiert Juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, 16 C 3030/14, zitiert Juris; AG Rostock…, Urteil vom 07.08.2015, 48 C 11/15, Rn. 13 ff., zitiert juris). - AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
Internetanschluss, Schadensersatz, Filmwerk, Verkehrsdaten
Da Verkehrsdaten solche Daten sind, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten, handelt es sich vorliegend bei der Zuordnung um ein Verkehrsdatum (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, AZ 16 C 3030/14, Büttgen in Beck'scher TKG Kommentar, 4. Auflage 2013, Randnummer 6 zu § 3 TKG, OLG Karlsruhe…, Urteil vom 04.12.2008, AZ 4 U 86/07, Randziffer 24, Braun in Beck'scher TKG Kommentar, 4. Auflage, München 2013, Randziffer 93, zu § 3 TKG).
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Rechtsprechung
| AG Berlin-Mitte, 13.03.2015 - 16 C 3030/14 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Vizepräsidentin des AG Mitte in Berlin verurteilt mit beachtenswertem Urteil vom 13.3.2015 - 16 C 3030/14 - die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 13.03.2015 - 16 C 3030/14
Nach den Entscheidungen des BGH vom 11.2.14 - VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014 VI ZR 357/13 - beurteilt sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB m erster Linie nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.Dabei hat das Gericht erhebliches Vorbringen der Parteien, die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung zu berücksichtigen, wesentliche Bemessungsfaktoren zu beachten und der Schätzung zutreffende Maßstäbe zugrunde zu legen (vgl. BGH VI ZR 357/13 Rdnr 12 mwN).
Ausgehend hiervon ist das Gericht aber auch nach Meinung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VI ZR 357/13 Rdnr. 12) nicht gehindert, zunächst anhand der BVSK-Befragung zu prüfen, ob die geltend gemachten Gutachterkosten überhaupt "erheblich über den üblichen Preisen liegen".
Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGH VI ZR 357/13 zitiert nach juris Rdnr. 16 u. 17) ausgeführt:.
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 13.03.2015 - 16 C 3030/14
Nach den Entscheidungen des BGH vom 11.2.14 - VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014 VI ZR 357/13 - beurteilt sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB m erster Linie nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VI ZR 225/13 Rdz. 8 und 9) kann die Rechnung eines Sachverständigen nicht allein auf der Grundlage der Honorarumfrage des BVSK gekürzt werden, weil damit die besondere Bedeutung nicht ausreichend berücksichtigt wird, die die vorgelegte Rechnung für den konkreten Einzelfall hat.
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