Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1004 BGB, § 823 BGB, § 23 KUG, § 22 KUG, Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler - kanzlei.biz
Einwilligung in die Verbreitung von Bildern eines Profifußballers in Klubfarben umfasst auch Bilder in den Farben der Nationalmannschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler
- rechtsportal.de
Umfang der Einwilligung eines Fußballspielers in die Verbreitung von Bildnissen seiner Person auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten
Kurzfassungen/Presse (8)
- Justiz Hessen (Pressemitteilung)
Vertragsauslegung - Verbreitung von Fußballsammelbildern
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Zur Auslegung der Einwilligung eines Profifußballers im Vertrag mit Fußballverein hinsichtlich der Bildrechte für Fußball-Tausch- und Sammelkarten
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Sammelbilder von Profifußballer
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Fußballsammelbilder
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Profi-Fußballer muss Verbreitung von Fußballbildern als Nationalspieler hinnehmen - Profi-Fußballer muss Verbreitung von Fußballbildern als Nationalspieler hinnehmen
- jurios.de (Kurzinformation)
Muss ein Fußballer einwilligen, dass von ihm Fußball-Sammelbilder verbreitet werden?
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Einwilligungs-Umfang bei Verbreitung von Fußballsammelbildern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Einwilligung in die Verbreitung von Fußballbilder als Clubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler - Vertragliche Beschränkung lediglich auf Bilder als Clubspieler nicht erkennbar
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.05.2019 - 34 O 255/22
- LG Frankfurt/Main, 19.09.2022 - 34 O 255/22
- OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2023, 384
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 6 U 63/17
Irreführung durch Spitzenstellungsbehauptung; Anforderungen an die Widerlegung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22
Für die Geltendmachung eines eilbedürftigen Anspruchs ist nach der ständigen Praxis des 6. und des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt eine Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß als grober Zeitrahmen zugrunde zu legen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251 Rz. 52; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 25.4.2013 - 16 W 21/13, MMR 2013, 743 Rz. 15 sowie Beschluss vom 9.9.2021 - 16 W 47/21, n.v.). - OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 16 W 21/13
Einstweilige Verfügung gegen Äußerungen auf Facebook
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22
Für die Geltendmachung eines eilbedürftigen Anspruchs ist nach der ständigen Praxis des 6. und des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt eine Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß als grober Zeitrahmen zugrunde zu legen (…OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251 Rz. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.4.2013 - 16 W 21/13, MMR 2013, 743 Rz. 15 sowie Beschluss vom 9.9.2021 - 16 W 47/21, n.v.). - BGH, 20.02.1968 - VI ZR 200/66
Vertrieb von Sammelbildern von Fußball-Nationalspielern - Annahme einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22
Da eine Einwilligung gegeben ist, kann die streitige Frage, ob es bei den beiden Bildnissen des Antragstellers vor dem Hintergrund der Entscheidungen BGHZ 49, 288 einerseits und BGH GRUR 1979, 426 andererseits um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt, dahingestellt bleiben.
- OLG Frankfurt, 17.07.2025 - 16 U 80/24
Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern
Der streitgegenständliche Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 28.03.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 37 LGA), wurde mithin vor Ablauf der regelmäßig - so auch hier - 6 Wochen betragenden Dringlichkeitsfrist gestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.11.2022 - 16 W 52/22 , Rn. 21 , Senat, Beschluss vom 07.11.2024, Az. 16 W 50/24 ). - OLG Frankfurt, 06.02.2025 - 16 U 8/24
Berichterstattung über vergangene Beziehung eines Prominenten nicht allein wegen …
Die Klägerseite wendet sich gegen Äußerungen in den am XX. und XX.XX.2023 veröffentlichten Artikeln der Beklagten gemäß dem Anlagenkonvolut AST 1. Der streitgegenständliche Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 03.05.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 1 LGA), wurde mithin vor Ablauf der regelmäßig - so auch hier - 6 Wochen betragenden Dringlichkeitsfrist gestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.11.2022 - 16 W 52/22 , Rn. 21 , Senat, Beschluss vom 07.11.2024, Az. 16 W 50/24 ). - OLG Frankfurt, 07.11.2024 - 16 W 50/24
Berichterstattung über laufendes Strafverfahren setzt vorausgehende Konfrontation …
Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschluss v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22 , Rn. 21 , Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).Der Antragsteller hat den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 11.07.2024, eingegangen beim Landgericht Hamburg am selben Tag (Bl. 17 LGA), gestellt und mithin vor Ablauf der regelmäßig - so auch hier - 6 Wochen betragenden Dringlichkeitsfrist (vgl. auch Senat, Beschluss v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22 , Rn. 21 , Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).
- OLG Frankfurt, 15.01.2026 - 16 U 138/24
Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nach Einführung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22 , Rn. 21 ). - OLG Frankfurt, 14.03.2023 - 16 W 6/23
Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht
Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2022 - 16 W 52/22 - Rn. 21). - OLG Frankfurt, 05.09.2023 - 16 U 31/23
Übereinstimmende Erledigung für die Zukunft nach Abgabe einer …
Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2022 - 16 W 52/22 - Rn. 21).
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