Weitere Entscheidung unten: KG, 30.06.2021

Rechtsprechung
   KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21, (3) 161 Ss 61/21 (28/21)   

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KG, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 3 Ss 28/21, (3) 161 Ss 61/21 (28/21) (https://dejure.org/2021,34930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Beschränkung der Berufung, unzulässige Beweiserhebung über Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beweiserhebung über Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Wirksame Beschränkung der Berufung - Unzulässige Beweiserhebung über Schuldfähigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).

    Tatsächlich erkennen mehrere Oberlandesgerichte an, dass in diesem Ausnahmefall keine Bindungswirkung besteht (sei es, weil die Beschränkung als unwirksam anzusehen sei [so OLG Köln NStZ 1984, 379] oder als Bruch der prozessualen Systematik zur Wahrung materieller Gerechtigkeit).

    Nur im Falle offensichtlicher Schuldunfähigkeit kann sich das Gericht über die durch die Beschränkung herbeigeführte Rechtskraft des Schuldspruchs hinwegsetzen; eine weitergehende Befassungs- und Begründungspflicht würde den mit § 318 StPO verfolgten Entlastungszweck hinfällig machen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln NStZ 1984, 379).

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21

    Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).

    Dieses Erfordernis widerspricht zwar der oben zitierten - allerdings 65 Jahre alten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 283) und erscheint angesichts des an sich bindend feststehenden Schuldspruchs auf den ersten Blick auch als systematisch unnötig oder sogar folgewidrig, hat seinen tieferen Sinn aber darin, dass aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ausgeschlossen werden soll, dass der Tatrichter seinem Urteil einen für falsch erkannten Schuldspruch zu Grunde legt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.).

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    Der Bundesgerichtshof ist in einer ähnlichen Konstellation so weit gegangen, dass im Falle einer Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch der neu befasste Tatrichter an den rechtskräftigen Schuldspruch selbst dann gebunden sei, wenn die erneute Verhandlung zum Strafausspruch ergibt, dass der Angeklagte schuldunfähig war (vgl. BGHSt 7, 283).

    Dieses Erfordernis widerspricht zwar der oben zitierten - allerdings 65 Jahre alten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 283) und erscheint angesichts des an sich bindend feststehenden Schuldspruchs auf den ersten Blick auch als systematisch unnötig oder sogar folgewidrig, hat seinen tieferen Sinn aber darin, dass aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ausgeschlossen werden soll, dass der Tatrichter seinem Urteil einen für falsch erkannten Schuldspruch zu Grunde legt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.).

  • KG, 21.02.2012 - 121 Ss 32/12

    Angaben zu Handelsmengen und Wirkstoffgehalt

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    Beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam, wenn tatbestandliche Voraussetzungen - wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - in Frage stehen (vgl. KG NJW-Spezial 2017, 538; Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris; Beschluss 12. Januar 2017 - [5] 121 Ss 197/16 [56/16] -, juris).

    Daneben ist durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass die Feststellungen unabhängig von der möglichen Würdigung als nicht geringe Menge keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch bilden, wenn Angaben zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel und zum Wirkstoffgehalt fehlen (KG, Beschluss vom 21. Februar 2012, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).
  • BGH, 15.04.2003 - 1 StR 64/03

    Vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    Denn der Angeklagte muss sich auf den ihm bekannt gemachten Ablehnungsgrund ggf. einstellen und seine Verteidigung darauf ausrichten können (vgl. BGHSt 48, 268; Senat StV 2019, 834 [Volltext bei juris], hierzu auch Krenberger, jurisPR-VerkR 1/2019 Anm. 5).
  • BGH, 06.07.1983 - 2 StR 222/83

    Wahrheitswidrige Angabe eines Arbeitsverhältnisses und bestimmter Krankmeldungen

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    Dies hat z. B. Bedeutung bei der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO), auf deren Einhaltung der Angeklagte ein schutzwürdiges Vertrauen haben kann (BGHSt 32, 44; Hamm/Pauly in: Hamm/Pauly a.a.O., Rn. 927).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21
    Beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam, wenn tatbestandliche Voraussetzungen - wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - in Frage stehen (vgl. KG NJW-Spezial 2017, 538; Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris; Beschluss 12. Januar 2017 - [5] 121 Ss 197/16 [56/16] -, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 30.06.2021 - (3) 161 Ss 61/21 (28/21)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35463
KG, 30.06.2021 - (3) 161 Ss 61/21 (28/21) (https://dejure.org/2021,35463)
KG, Entscheidung vom 30.06.2021 - (3) 161 Ss 61/21 (28/21) (https://dejure.org/2021,35463)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - (3) 161 Ss 61/21 (28/21) (https://dejure.org/2021,35463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 StGB, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 244 Abs 3 S 3 Nr 6 StPO, § 244 Abs 4 S 1 StPO, § 318 StPO
    Zulässigkeit einer Beweiserhebung über die Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 ; StPO § 318 ; StGB § 20
    Keine Beweiserhebung über Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 ; StPO § 318 ; StGB § 20
    Zulässigkeit der Überprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).

    Tatsächlich erkennen mehrere Oberlandesgerichte an, dass in diesem Ausnahmefall keine Bindungswirkung besteht (sei es, weil die Beschränkung als unwirksam anzusehen sei [so OLG Köln NStZ 1984, 379] oder als Bruch der prozessualen Systematik zur Wahrung materieller Gerechtigkeit).

    Nur im Falle offensichtlicher Schuldunfähigkeit kann sich das Gericht über die durch die Beschränkung herbeigeführte Rechtskraft des Schuldspruchs hinwegsetzen; eine weitergehende Befassungs- und Begründungspflicht würde den mit § 318 StPO verfolgten Entlastungszweck hinfällig machen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln NStZ 1984, 379).

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21

    Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).

    Dieses Erfordernis widerspricht zwar der oben zitierten - allerdings 65 Jahre alten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 283) und erscheint angesichts des an sich bindend feststehenden Schuldspruchs auf den ersten Blick auch als systematisch unnötig oder sogar folgewidrig, hat seinen tieferen Sinn aber darin, dass aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ausgeschlossen werden soll, dass der Tatrichter seinem Urteil einen für falsch erkannten Schuldspruch zu Grunde legt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.).

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    Der Bundesgerichtshof ist in einer ähnlichen Konstellation so weit gegangen, dass im Falle einer Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch der neu befasste Tatrichter an den rechtskräftigen Schuldspruch selbst dann gebunden sei, wenn die erneute Verhandlung zum Strafausspruch ergibt, dass der Angeklagte schuldunfähig war (vgl. BGHSt 7, 283).

    Dieses Erfordernis widerspricht zwar der oben zitierten - allerdings 65 Jahre alten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 283) und erscheint angesichts des an sich bindend feststehenden Schuldspruchs auf den ersten Blick auch als systematisch unnötig oder sogar folgewidrig, hat seinen tieferen Sinn aber darin, dass aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ausgeschlossen werden soll, dass der Tatrichter seinem Urteil einen für falsch erkannten Schuldspruch zu Grunde legt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.).

  • KG, 21.02.2012 - 121 Ss 32/12

    Angaben zu Handelsmengen und Wirkstoffgehalt

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    Beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam, wenn tatbestandliche Voraussetzungen - wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - in Frage stehen (vgl. KG NJW-Spezial 2017, 538; Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris; Beschluss 12. Januar 2017 - [5] 121 Ss 197/16 [56/16] -, juris).

    Daneben ist durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass die Feststellungen unabhängig von der möglichen Würdigung als nicht geringe Menge keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch bilden, wenn Angaben zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel und zum Wirkstoffgehalt fehlen (KG, Beschluss vom 21. Februar 2012, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).
  • BGH, 15.04.2003 - 1 StR 64/03

    Vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    Denn der Angeklagte muss sich auf den ihm bekannt gemachten Ablehnungsgrund ggf. einstellen und seine Verteidigung darauf ausrichten können (vgl. BGHSt 48, 268; Senat StV 2019, 834 [Volltext bei juris], hierzu auch Krenberger, jurisPR-VerkR 1/2019 Anm. 5).
  • BGH, 06.07.1983 - 2 StR 222/83

    Wahrheitswidrige Angabe eines Arbeitsverhältnisses und bestimmter Krankmeldungen

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    Dies hat z. B. Bedeutung bei der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO), auf deren Einhaltung der Angeklagte ein schutzwürdiges Vertrauen haben kann (BGHSt 32, 44; Hamm/Pauly in: Hamm/Pauly a.a.O., Rn. 927).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21
    Beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam, wenn tatbestandliche Voraussetzungen - wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - in Frage stehen (vgl. KG NJW-Spezial 2017, 538; Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris; Beschluss 12. Januar 2017 - [5] 121 Ss 197/16 [56/16] -, juris).
  • KG, 25.07.2022 - 161 Ss 93/21

    Jacke als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Daran war auch das Landgericht gebunden, denn die (Teil-)Rechtskraft erstreckt sich nicht nur auf die getroffenen Feststellungen, sondern auch auf ihre rechtliche Einordnung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2021 - (3) 161 Ss 61/21 (28/21) -, juris; KG StV 2021, 290; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 318 Rdn. 31 m.w.N.; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 318 Rdn. 9 m.w.N.).
  • KG, 25.07.2022 - 3 Ss 34/22

    Jacke als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Daran war auch das Landgericht gebunden, denn die (Teil-)Rechtskraft erstreckt sich nicht nur auf die getroffenen Feststellungen, sondern auch auf ihre rechtliche Einordnung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2021 - (3) 161 Ss 61/21 (28/21) -, juris; KG StV 2021, 290; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 318 Rdn. 31 m.w.N.; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 318 Rdn. 9 m.w.N.).
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