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   OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17   

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https://dejure.org/2018,10396
OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17 (https://dejure.org/2018,10396)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2018 - 17 W 198/17 (https://dejure.org/2018,10396)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 17 W 198/17 (https://dejure.org/2018,10396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2
    Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1085
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 09.02.1899 - VI 23/99

    Hat der gemäß § 354 C.P.O. zur Verhandlung über seine Zeugnisweigerung geladene

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17
    Der Zeuge erhält für seine Teilnahme am Termin keine Zeugenentschädigung, dies selbst dann nicht, wenn er, etwa weil er auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, doch noch sogleich vernommen wird (RGZ 43, 409; Zöller/Greger, a.a.O.).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08

    Rechtsschutzversicherung: Erstattung der durch die Selbstvertretung eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17
    Die Personenverschiedenheit von Rechtsanwalt und Mandant ist kein kennzeichnendes Merkmal des Anwaltsmandats (BGH NJW 2011, 232 Tz. 21 - juris -).
  • OLG München, 18.11.2002 - 11 W 2487/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Umsatzsteuer bei Anwaltstätigkeit in eigener Sache

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17
    In einem solchen Fall liegt mangels Ausführung von Leistungen für Zwecke "außerhalb des Unternehmens" ein der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG nicht vor (BGH NJW-RR 2005, 363; OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer").
  • BGH, 25.11.2004 - I ZB 16/04

    "Umsatzsteuererstattung"; Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17
    In einem solchen Fall liegt mangels Ausführung von Leistungen für Zwecke "außerhalb des Unternehmens" ein der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG nicht vor (BGH NJW-RR 2005, 363; OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer").
  • OLG Hamburg, 26.03.1999 - 8 W 77/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Umsatzsteuer bei Tätigkeit in eigener Sache

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17
    In einem solchen Fall liegt mangels Ausführung von Leistungen für Zwecke "außerhalb des Unternehmens" ein der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG nicht vor (BGH NJW-RR 2005, 363; OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer").
  • LG Düsseldorf, 10.12.2018 - 4a O 142/17

    Rechtsanwaltsvergütung

    Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (BGH, NJW-RR 2005, 363, 364; OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2018 - 17 W 198/17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2009 - 5 W 273/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2007 - I-24 W 93/07).
  • VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

    Es ist daher - ohne dass der Antragsteller dies gesondert hervorheben müsste - davon auszugehen, dass er sich im hiesigen Verfahren als Rechtsanwalt selbst vertritt, was bei seinem Obsiegen gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung - ZPO - zur Folge hätte, dass er vom Antragsgegner seine Gebühren und Auslagen erstattet verlangen könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 17 W 198/17 - BeckRS 2018, 6561, Rn. 10).
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