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| VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 89 Abs. 2 ArbGG setzen keinen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gestellten ausdrücklichen Antrag voraus. Daher ist es ausreichend, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (27)
- BAG, 04.08.1981 - 1 ABR 106/79
Betriebsrat - Mitbestimmung
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Rn. 34 Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 17.6.1992 BVerwGE 90, 228/235; BVerwG vom 20.7.1998 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 12 S. 31; BVerwG vom 1.6.2007 PersR 2007, 356; BAG vom 4.8.1981 BAGE 36, 161 m.w.N.), auch des erkennenden Senats (BayVGH vom 25.7.2007 Az. 17 P 05.3061), besteht eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifvertragliche Regelung dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf.Damit enthalten §§ 55, 56 NV Bühne zwar bestimmte Vorgaben für die Lage der Arbeitszeiten, treffen aber selbst keine Regelung darüber, an welchen Tagen überhaupt und zu welchen Tageszeiten gearbeitet werden muss oder zulässige Proben stattfinden sollen (vgl. BAG vom 4.8.1981 a.a.O. zu § 18 NV Solo).
Das gilt auch, soweit es um das Ende der Probezeiten geht (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).
Rn. 53 Unter Arbeitszeit sind grundsätzlich diejenigen Zeiträume zu verstehen, in denen der Beschäftigte die ihm obliegende Dienstleistung erbringen muss (vgl. zu der dem Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG vergleichbaren Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG vom 4.8.1981 a.a.O. S. 167).
Insofern ist auch unbeachtlich, dass die Probenzeiten nicht die gesamte Arbeitszeit des vom Antrag erfassten Personenkreises umfassen (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.), denn die Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann auch dann eingreifen, wenn nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird (…BVerwG vom 12.8.2002 a.a.O.).
Rn. 60 Der Vollständigkeit halber wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nicht zu einer Mitbestimmung über die Dauer der Arbeitszeit des vom Antragsteller betroffenen Personenkreises überhaupt führt (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).
Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Personalrates müssen daher dann zurücktreten, wenn durch die Wahrnehmung dieser Rechte die geistig-ideelle Zielsetzung des BBS und deren Verwirklichung verhindert oder jedenfalls ernstlich beeinträchtigt werden kann (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).
Dementsprechend liegt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vor, wenn es um Fragen der Gesamtdauer von Proben oder deren Anzahl geht (…BVerwG vom 12.8.2002 a.a.O.) oder auch dann, wenn künstlerische Gesichtspunkte eine bestimmte zeitliche Lage der einzelnen Proben erfordern (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).
- BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90
Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche …
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Zwar setzt ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Norm das Vorliegen der Voraussetzungen des hier im Streit befindlichen Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG voraus (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 413 zu Art. 75 m.w.N.; BVerwG vom 9.10.1991 PersR 1992, 16 = DVBl. 1992, 164 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 74 = ZBR 1992, 171 zum inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 BPersVG).Da solche Grundsätze aber bisher vom Beteiligten zu 1) nicht aufgestellt wurden, würde auch kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehen (vgl. BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).
Zum anderen wird durch Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG die Aufgabe des Personalrats begründet, darauf zu achten, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt werden (BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).
Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG setzt notwendigerweise das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG voraus (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 413 zu Art. 75 m.w.N.; BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O. zum inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 BPersVG).
Die Schwierigkeit seiner Praktizierbarkeit wird bei kurzfristiger Festsetzung der Arbeitszeit aber nicht durch die Unregelmäßigkeit des Festsetzungsvorgangs, sondern durch die Unregelmäßigkeit der festzusetzenden Arbeitszeit bedingt (BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).
Dementsprechend kann ein Fall des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG z.B. dann vorliegen, wenn Dienstpläne kurzfristig vor Beginn der maßgeblichen Dienstperiode geändert (BVerwG vom 16.12.1960 Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 4) oder wenn kurzfristig Überstunden angeordnet werden müssen (BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).
Dies würde praktisch darauf hinauslaufen, dass - um im Beispiel zu bleiben - der den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens bildende Dienstplan durch Zeitablauf längst gegenstandslos geworden wäre, ehe das Mitbestimmungsverfahren zum Abschluss gebracht werden kann (vgl. BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).
- BVerwG, 18.03.1981 - 6 P 27.79
Mitbestimmung des Personalrats - Personalangelegenheiten - Künstlerisches …
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Da es sich bei dieser Norm jedoch um eine spezielle Regelung des Betriebsverfassungsrechts handelt und es vorliegend um Beteiligungsrechte des Personalrats des in öffentlich-rechtlicher Form betriebenen BBS geht, kann § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG keine direkte Anwendung finden (vgl. z.B. BVerwG vom 18.3.1981 BVerwGE 62, 55).Rn. 70 Letztlich besteht auch keine rahmenrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, besondere Vorschriften für das künstlerische oder sonstige Personal an öffentlich-rechtlich organisierten Theatern zu erlassen (vgl. BVerwG vom 18.3.1981 BVerwGE 62, 55; siehe auch Benclowitz ZUM 1994, 405).
Adressat der Garantie der Kunstfreiheit sind der Staat bzw. seine verantwortlichen Kompetenzträger (BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O.) Die Grundrechtsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kann auch einem öffentlich-rechtlichen Träger kunstvermittelnder Medien zugute kommen.
Die Kunstfreiheit wird dann von dem jeweils künstlerisch Verantwortlichen wahrgenommen (vgl. BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O. S. 59; BVerwG vom 22.4.1998 Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1).
Deshalb kann die Lösung nicht darin bestehen, eine Mitbestimmung zu bejahen, die bis in die künstlerischen Fragen vordringt und damit die Verantwortung des Intendanten in Frage stellt, noch darf sie - wie der Beteiligte zu 1) offensichtlich zu meinen scheint - unter Überbetonung der Kunstfreiheit völlig ausgeschaltet werden (vgl. BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O.; das verkennt Benclowitz ZUM 1994, 405/411).
Dieser Aufgabenbereich ist für alle Personalvertretungen gleich und hängt nicht von ihrer jeweiligen Zusammensetzung ab (so überzeugend BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O.).
- BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Folglich kann auch durch die staatlicherseits erfolgte Einräumung von Mitbestimmungsrechten für Personalvertretungsorgane ein Eingriff in diesem Sinne erfolgen (BVerfG vom 24.5.1995 BVerfGE 93, 37).Die Mitbestimmung darf folglich nur so weit gehen, wie die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (BVerfG vom 24.5.1995 BVerfGE 93, 37).
- BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85
Personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Tendenzträgern
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Rn. 68 Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen (so genannte Tendenzunternehmen; vgl. BAG vom 28.10.1986 BAGE 53, 237; Sächs-OVG vom 22.11.2000 PersV 2001, 333), soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.Die Beteiligungsrechte (hier des Betriebsrats) müssen nur insoweit zurücktreten, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Unternehmers, wie er den künstlerischen Zweck seines Unternehmens verwirklichen will, ernsthaft beeinträchtigt werden kann (BAG vom 28.10.1986 a.a.O.).
- VGH Bayern, 17.09.1992 - 17 P 92.2174
Mitbestimmung des Personalrats bei der Dienstzeitregelung für die …
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Rn. 58 In der Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 23.12.1982 ZBR 1983, 132), auch des erkennenden Senats (z.B. BayVGH vom 17.9.1992 Az. 17 P 92.2174; BayVGH vom 31.7.1996 Az. 17 P 96.1404), ist anerkannt, dass sich die Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen darf, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen.Mögliche Folgemaßnahmen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls eine Abgrenzung zwischen innerdienstlichen, der Mitbestimmungspflicht unterliegenden und nach außen gerichteten Angelegenheiten nicht möglich ist, denn so gut wie jede innerdienstliche Maßnahme hat letztlich auch Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Behörde und umgekehrt (BayVGH vom 17.9.1992 a.a.O).
- VGH Bayern, 25.07.2007 - 17 P 05.3061
Personalvertretungsrecht (Land); Dienstvereinbarung "Flexible Arbeitszeit"; Keine …
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Rn. 34 Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 17.6.1992 BVerwGE 90, 228/235; BVerwG vom 20.7.1998 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 12 S. 31; BVerwG vom 1.6.2007 PersR 2007, 356; BAG vom 4.8.1981 BAGE 36, 161 m.w.N.), auch des erkennenden Senats (BayVGH vom 25.7.2007 Az. 17 P 05.3061), besteht eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifvertragliche Regelung dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf.Solche sind dann gegeben, wenn sich das Regelungsproblem wegen eines auf Dauer angelegten betrieblichen Bedürfnisses stellt und zwar unabhängig von der Person und den individuellen Bedürfnissen des einzelnen (vgl. BVerwG vom 30.6.2006 BVerwGE 124, 34; BayVGH vom 25.7.2007 Az. 17 P 05.3061).
- BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Zugleich gewährleistet diese Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG vom 24.2.1971 BVerfGE 30, 173/188 "Mephisto"). - BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02
Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Rn. 69 Aber auch eine analoge Anwendung der Norm scheidet aus, denn es fehlt schon an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe etwa BVerfG vom 31.5.2006 BVerfGE 116, 69; BGH vom 16.7.2003 BGHZ 155, 380/389 m.w.N.;… Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, S. 194 ff.;… Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.). - BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
Jugendstrafvollzug
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
Rn. 69 Aber auch eine analoge Anwendung der Norm scheidet aus, denn es fehlt schon an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe etwa BVerfG vom 31.5.2006 BVerfGE 116, 69; BGH vom 16.7.2003 BGHZ 155, 380/389 m.w.N.;… Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, S. 194 ff.;… Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.). - BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82
Nachtarbeitsverbot
- BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04
Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit …
- BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
Sonntagsbackverbot
- BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67
Grundrechtsschutz des Personalrats
- BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84
Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
- VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404
Mitbestimmung des Personalrats über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit …
- VGH Bayern, 27.02.2006 - 17 C 05.1527
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1994 - 1 A 4139/92
Erledigung eines Streitfalls; Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren; …
- BVerwG, 08.01.2001 - 6 P 6.00
Kurzpausen während der Bildschirmarbeit; Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen; …
- BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04
Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung
- BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 21.90
Personalvertretung - Initiativantrag - Stufenvertretung - Arbeitszeitregelung
- BVerwG, 17.06.1992 - 6 P 17.91
Begriff der Rationalisierungsmaßnahme aufgrund von Personalbemessung; …
- BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 81/83
Betriebsrat - Zustimmungsersetzung - Personalmaßnahmen - Verweisung
- BAG, 30.11.1983 - 4 AZR 353/81
Arbeiter des öffentlichen Dienstes - Bewährungsaufstieg - Bewährungszeit - …
- BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 658/93
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Hochschullehrers im Zuge der Abwicklung …
- VG München, 10.12.2008 - M 20 P 08.1934
Mitbestimmung, Arbeitszeit; Theater, Technik; Künstler
- VGH Bayern, 10.06.2024 - 17 P 23.2146
Mitbestimmungspflichtigkeit der Dienstpläne eines städtischen Theaters, die es …
Praktische Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einschränkungen der personalvertretungsrechtlich gebotenen Mitbestimmung (im Anschluss an BVerwG, B.v. 12.8.2002 - 6 P 17.01 - NZA-RR 2003, 276/279 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 65;… OVG NW, B.v. 22.2.2007 - 1 B 2563/06.PVL - juris Rn. 35).Rn. 19 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris) ein Mitbestimmungsrecht bei den Monats-, Wochen- und Tagesdienstplänen sowohl für das künstlerische als auch für technische Personal zu.
Dessen Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris) gehe fehl, weil im dortigen Fall ein ganz anderes Feststellungsziel verfolgt worden sei als vorliegend.
Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des Art. 78 Abs. 1 BayPVG, der nur auf Art. 75 "Abs. 1" BayPVG Bezug nimmt, ist das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 "Abs. 4" Satz 1 Nr. 1 BayPVG auch bei sogenannten Tendenzbetrieben wie dem vorliegenden Theater gewährleistet (…vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2011 - 17 P 09.3225 - juris Rn. 35; B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 29).
Wenn jedoch aufgrund einer tariflichen Regelung die Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung - auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum - der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 34 m.w.N.; BVerwG, B.v. 12.8.2002 - 6 P 17.01 - NZA-RR 2003, 276/277).
Der Senat hat zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002 bereits entschieden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 36 bis 45), dass dieser Tarifvertrag für die ihm unterfallenden Bühnenangestellten und Bühnentechniker in seinen §§ 5, 6, 54 bis 62, 63 bis 70, 71 bis 83 und 84 bis 97 keine den Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ausschließende Regelung enthält.
Insbesondere ist es nach wie vor so (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 38), dass sich § 6 NV Bühne thematisch nicht mit der Arbeitszeit befasst, sondern mit der Arbeitseinteilung.
Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG steht mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 66 ff.; BVerwG, B.v. 12.8.2002 - 6 P 17.01 - NZA-RR 2003, 276/278 ff.).
Der Mitbestimmung unterfällt nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt, die auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt ist und keiner Einschränkung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG (siehe auch dd)) unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 50).
Vielmehr gebietet es der Schutzzweck des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG, der insbesondere dem Interesse der Beschäftigten an der Abgrenzung von Arbeits- und Freizeitbereich Rechnung trägt, die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn durch eine Maßnahme nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird, insbesondere der Beginn oder das Ende von Proben (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 53;… BVerwG, B.v. 12.8.2002 a.a.O. S. 276).
Für die Zuordnung zum innerdienstlichen Bereich oder zur nach Außen gerichteten auch organisatorischen Aufgabenerfüllung kommt es auf die direkte Auswirkung der Maßnahme an (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 58 m.w.N.).
Rn. 56 Vorliegend scheidet deshalb eine Mitbestimmungspflichtigkeit der antragsgegenständlichen Dienstpläne aus, soweit sie sich zu "Vorstellungen", insbesondere zur Zahl der Vorstellungstage pro Woche, zur zeitlichen Verteilung der Vorstellungstage oder zu den jeweiligen Vorstellungszeiten äußern, weil der Regelung von publikumsbezogenen Vorstellungen ausschließlich unmittelbare Außenwirkung zukommt und sie deshalb der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG entzogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 59).
Rn. 57 dd) Weitere Einschränkungen eines an sich nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG bestehenden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 62 m.w.N.) Mitbestimmungsrechts können sich aus Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG (siehe auch aa)) ergeben.
Denn es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass bei einem Theater für die vorliegend betroffene Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage sowie die Pausen stets unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müssen und dies durch Erfordernisse ausgelöst wird, die das Theater stets nicht voraussehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 63).
Entgegen der Einschätzung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (…VG Ansbach, B.v. 25.9.2023 - AN 8 P 22.02641 - juris Rn. 25) und der Dienststellenleitung hindert deshalb für derartige Pläne im Theaterbetrieb auch der Vorbehalt einer Änderung bei Bedarf die Mitbestimmungspflichtigkeit nicht (…vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2016 a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 43 zur Ebene der Wochenpläne).
Fallen etwa Darsteller krankheitsbedingt kurzfristig aus, kann sich ad hoc der Bedarf ergeben, dass ausgefallene Veranstaltungen kurzfristig nachgeholt werden müssen, um die in bestimmte, zeitlich nicht beliebig lang wiederholbare Inszenierungen investierten Mittel zu nutzen und eventuell bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Abonnementkunden und anderen Abnehmern von Theaterkarten zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 63).
Wenn solche Grundsätze nicht vorliegen, kann der Personalrat von seinem Initiativrecht nach Art. 70a Abs. 1 BayPVG Gebrauch machen und den Erlass von derartigen Grundsätzen beantragen (…vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 - 6 P 12.90 - PersV 1992, 166 Rn. 23; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 25).
Praktische Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einschränkungen der personalvertretungsrechtlich gebotenen Mitbestimmung des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 12.8.2002 - 6 P 17.01 - NZA-RR 2003, 276/279 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 65;… OVG NW, B.v. 22.2.2007 - 1 B 2563/06.PVL - juris Rn. 35).
- BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17
Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung
Es fehlte jedenfalls der für Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG erforderliche kollektive Tatbestand (zu dieser Anforderung Bayerischer VGH 8. Februar 2010 - 17 P 09.144 - zu II B 3 a [2] der Gründe). - VG Ansbach, 25.09.2023 - AN 8 P 22.02641
Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelung
Es werde insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144) verwiesen.Der Mitbestimmung unterfällt damit jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleisten Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt, soweit sie auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt ist, keine Einschränkung durch Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG unterliegt und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. juris Rn. 50 m.w.N.).
Wirkt sich eine Arbeitszeitregelung auf die nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle aus, betrifft sie den Bereich der organisatorischen Angelegenheiten bei dem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine uneingeschränkte Mitbestimmung nicht zulässig ist (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. juris Rn. 58 m.w.N.).
Darüber hinaus gibt es im NV-Bühne für bestimmte Berufsgruppen auch (wenngleich meist nicht abschließend geregelte) Sonderregelungen, auf die auch der Beteiligte Bezug nimmt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 36 ff.).
Daher ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die kollektiven Interessen bestimmter Personenkreise der betroffenen Beschäftigten berührt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 55 m.w.N.).
Soweit sich der Antragsteller insoweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 65) beruft, verkennt er zum einen, dass die dortigen Ausführungen zu Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG darauf fußen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG bejaht hat, was vorliegend aus vorgenannten Gründen nicht der Fall ist.
- VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
Freistellung von Rechtsanwaltskosten
Die Einschränkung der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG voraus (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 62;… Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 75 Rn. 413 m.w.N.). - VGH Bayern, 28.02.2011 - 17 P 09.3225
Ausschluss der Mitbestimmung wegen Anwendbarkeit eines "Bühnendienstvertrags"
Rn. 37 Offen bleiben kann daher schließlich auch die Frage, ob die Vergütungsregelungen im NV-Bühne abschließenden (zum Problem siehe etwa BayVGH vom 8.2.2010 Az. 17 P 09.144 m.w.N.) Charakter haben (dagegen: LAG Niedersachsen vom 2.11.2009 Az. 9 TaBV 7/09), mit der Folge, dass nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayPVG ein etwaiges Mitbestimmungsrecht entfallen würde.
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