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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22192
VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505 (https://dejure.org/2019,22192)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.05.2019 - 17 P 18.2505 (https://dejure.org/2019,22192)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 17 P 18.2505 (https://dejure.org/2019,22192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 672
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Diese beiden Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76/83 f. m.w.N.).

    Dessen sachgerechter Gebrauch setzt eine Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände durch dieses Gremium voraus (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76/84 m.w.N.), wobei jedoch zugunsten der für den Personalrat handelnden Personen von der Perspektive eines Laien auszugehen ist (…BayVGH, B.v. 17.10.2011 - 17 P 11.1430 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Von einer Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76/85 m.w.N.) Die Grenze der mutwilligen Rechtsverfolgung, die auch Fälle des Rechtsmissbrauchs einschließt, ist überschritten, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte (…vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand März 2019, Art. 44 Rn. 33 b).

    Bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen darf etwa nicht der kostspieligere beschritten werden (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76/85 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.07.2003 - 17 P 03.18

    Personalvertretungsrecht, Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme von …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Solange eine durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Verbindlichkeit seinerseits noch nicht erfüllt worden ist, ist dieser Rückerstattungsanspruch ein Freistellungsanspruch, der auch die Freistellung von Rechtsanwaltskosten umfassen kann, die durch die gerichtliche Wahrnehmung der Rechte des Personalrats entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2003 - 17 P 03.18 - PersV 2004, 144/145).

    aa) Der Höhe nach sind dem Personalrat seitens der Dienststelle nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur die Gebührensätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) zu erstatten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.4.2011 - 6 PB 21.10 - PersV 2011, 397 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.7.2003 - 17 P 03.18 - PersV 2004, 144/146).

    Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2003 - 17 P 03.18 - PersV 2004, 144/146), da die Verbindlichkeit des Antragstellers mit Beendigung des Rechtszugs im Verfahren AN 8 P 17.533 fällig geworden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 RVG).

  • BVerwG, 12.09.2005 - 6 P 1.05

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit; …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Der nötige kollektive Bezug ist gegeben, da eine bestimmte größere Gruppe betroffen ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2005 - 6 P 1.05 - NVwZ 2006, 466/468).

    Selbst wenn sich die Beschäftigten mit der Ableistung von Überstunden oder Mehrarbeit einverstanden erklärt hätten, entfiele allein deshalb der kollektive Charakter der Anordnung nicht, weil die Beschäftigten über die Mitbestimmung des Personalrats grundsätzlich nicht disponieren können (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2005 - 6 P 1.05 - NVwZ 2006, 466/468).

  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Sind diese Einschränkungen nicht erfüllt, so greift die Erstattungspflicht der Dienststelle selbst dann ein, wenn der Personalrat im Beschlussverfahren unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.2011 - 6 PB 21.10 - PersV 2011, 397).

    aa) Der Höhe nach sind dem Personalrat seitens der Dienststelle nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur die Gebührensätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) zu erstatten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.4.2011 - 6 PB 21.10 - PersV 2011, 397 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.7.2003 - 17 P 03.18 - PersV 2004, 144/146).

  • OVG Hamburg, 11.06.2001 - 8 Bf 370/00

    Voraussetzungen für die Verpflichtung einer Dienststelle zur Zahlung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Voraussetzung für die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Personalrats ist nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht, dass dem Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG eine an ihn als Auftraggeber adressierte Berechnung mitgeteilt worden ist (…entgegen OVG Hamburg, B.v. 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - juris Rn. 27; B.v. 11.6.2001 - 8 Bf 370/00.PVL - juris Rn. 34, jeweils zu § 46 Abs. 1 HmbPersVG a.F. und zu § 18 BRAGO).

    bb) Voraussetzung für die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Personalrats ist nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht, dass dem Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG eine an ihn als Auftraggeber adressierte Berechnung mitgeteilt worden ist (…a.A. OVG Hamburg, B.v. 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - juris Rn. 27 m.w.N.; B.v. 11.6.2001 - 8 Bf 370/00.PVL - juris Rn. 34, jeweils zu § 46 Abs. 1 HmbPersVG a.F. und zu § 18 BRAGO;… Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 44 Rn. 34 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 26.11.2001 - 8 Bf 372/00
    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Voraussetzung für die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Personalrats ist nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht, dass dem Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG eine an ihn als Auftraggeber adressierte Berechnung mitgeteilt worden ist (entgegen OVG Hamburg, B.v. 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - juris Rn. 27;… B.v. 11.6.2001 - 8 Bf 370/00.PVL - juris Rn. 34, jeweils zu § 46 Abs. 1 HmbPersVG a.F. und zu § 18 BRAGO).

    bb) Voraussetzung für die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Personalrats ist nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht, dass dem Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG eine an ihn als Auftraggeber adressierte Berechnung mitgeteilt worden ist (a.A. OVG Hamburg, B.v. 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - juris Rn. 27 m.w.N.;… B.v. 11.6.2001 - 8 Bf 370/00.PVL - juris Rn. 34, jeweils zu § 46 Abs. 1 HmbPersVG a.F. und zu § 18 BRAGO;… Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 44 Rn. 34 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren: …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Denn § 10 RVG betrifft nicht das Außenverhältnis zwischen Mandant und erstattungspflichtigem Dritten, sondern nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt (…vgl. BSG, U.v. 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 17 f.; BGH, U.v. 22.3.2011 - VI ZR 63/10 - NJW 2011, 2509/2511 Rn. 18).
  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Denn § 10 RVG betrifft nicht das Außenverhältnis zwischen Mandant und erstattungspflichtigem Dritten, sondern nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt (vgl. BSG, U.v. 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 17 f.;… BGH, U.v. 22.3.2011 - VI ZR 63/10 - NJW 2011, 2509/2511 Rn. 18).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Der Umkehrschluss aus Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG zeigt, dass der Personalrat im Zusammenhang mit der Verteilung und Festlegung der Arbeitszeit grundsätzlich im Einzelfall darüber mitzubestimmen hat, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2005 - 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34/38 f. zum im Ausgangspunkt inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 BPersVG).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion; …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505
    Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.12.2016 - 5 P 9.15 - BVerwGE 157, 117/119 m.w.N.) auch ein einmaliges erledigtes Ereignis zum Anlass genommen werden, diese Frage abstrakt zu klären, soweit eine Wiederholungsgefahr besteht, was vorliegend auch geltend gemacht wurde; auf die Stellung eines diesbezüglichen abstrakten Feststellungsantrags ist gegebenenfalls gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuweisen.
  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche …

  • BVerwG, 19.12.1996 - 6 P 10.94

    Personalvertretungsrecht, Sachaufwand des Personalrats, Freistellung von …

  • BVerwG, 02.06.1992 - 6 P 14.90

    Mitbestimmung des Personalrates bei Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen …

  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144

    Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 89 Abs. 2 ArbGG setzen keinen innerhalb der …

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1430

    Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Einschaltung von Rechtsanwälten in …

  • VGH Bayern, 22.09.2025 - 17 P 24.1668

    Zur Zuständigkeit von Personalvertretungen in mehrstufigen Verwaltungen, zur …

    Dies gilt aber mit Rücksicht auf das Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle dann nicht, wenn die anwaltliche Vertretung mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Anspruch genommen worden ist (…vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2011 a.a.O.; B.v. 21.5.2019 - 17 P 18.2505 - BayVBl 2020, 167 Rn. 18 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 9.3.1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76/83 f. m.w.N.).

    Rn. 31 Von Haltlosigkeit im oben genannten Sinn ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2019 a.a.O. Rn. 20 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 9.3.1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76/85 m.w.N.).

    Rn. 34 Zwar ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen - auch dies gilt aber nicht, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist (BayVGH, B.v. 21.5.2019 - 17 P 18.2505 - BayVBl 2020, 167 Rn. 18 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 29.4.2011 - 6 PB 21.10 - PersV 2011, 397).

  • VG Meiningen, 13.07.2021 - 3 P 419/20

    Kostentragung bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Personalrat

    Diese Frage ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, vielmehr genügt es, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, B.v. 09.10.1991 - 6 P 1/90 - B.v. 15.04.2008 - 6 PB 3/08 - VGH München, B.v. 21.05.2019 - 17 P 18.2505 - B.v. 23.7.2003 - 17 P 03.18 - VGH Mannheim, B.v. 02.11.2010 - PB 15 S 127/10 - VG Karlsruhe, B.v. 11.12.2009 - PB 14 K 2747/09 - OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B.v. 12.03.2009 - 5 L 6/07 -, alle zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 05.06.2020 - 62 K 1.19
    Ebenfalls anders als etwa im Bund (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BPersVG) oder in Bayern (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayPVG; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 17 P 18.2505 -, Juris Rn. 25 f.) ist die Mitbestimmung dann nicht auf bestimmte Grundsätze beschränkt, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt wird.
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