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   OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04   

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https://dejure.org/2005,10405
OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04 (https://dejure.org/2005,10405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.06.2005 - 18 U 140/04 (https://dejure.org/2005,10405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - 18 U 140/04 (https://dejure.org/2005,10405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 ArbGG, § 1 KSchG, § 14 KSchG
    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf den Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers einer GmbH & Co KG - hier abgelehnt

  • Judicialis

    ArbGG § 5; ; KSchG § 1; ; KSchG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 5; KSchG § 1 § 14
    Keine Anwendbarkeit des KSchG auf Geschäftsführeranstellungsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf ein Geschäftsführer - Anstellungsverhältnis; Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 KSchG auf die zur Vertretung einer Personengesamtheit berufenen Personen; GmbH & Co KG als juristische Konstruktion zur Haftungsberegnzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04
    Zwar vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch in seinem Beschluss vom 20.08.2003 (Bl. 108 - 112 d.A. = ZIP 2003, 1722 ff. = NZA 2003, 1108 ff.) weiterhin die Ansicht, dass solche Geschäftsführer-Anstellungsverträge bei einer starken internen Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnisse anzusehen seien und deshalb dem von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden materiellen Arbeitsrecht unterlägen.

    Nur diese Sichtweise ist letztlich auch vereinbar mit den einzelnen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 20.08.2003 (aaO) mit dem dieses ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH lediglich als Organvertreter der GmbH, nicht aber zugleich als gesetzlicher Vertreter der KG angesehen wurde.

  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04
    Dem steht aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen, wonach das der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers zugrunde liegende Rechtsverhältnis zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan auch im Einzelfall bei starker interner Weisungsgebundenheit kein Arbeitsverhältnis sein kann, sondern immer nur ein freies Dienstverhältnis darstellt, bei dessen ordentlicher Kündigung nur eine entsprechende (analoge) Anwendung der für Arbeitsverhältnisse verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB in Frage kommt (vgl. hierzu BAG, NZA 1999, 987 ff. in Abweichung von BGH, NJW 1978, 1435, 1437 = AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG; BGHZ 79, 291).
  • BGH, 29.01.1981 - II ZR 92/80

    GmbH-Geschäftsführer - Kündigungsfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04
    Dem steht aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen, wonach das der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers zugrunde liegende Rechtsverhältnis zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan auch im Einzelfall bei starker interner Weisungsgebundenheit kein Arbeitsverhältnis sein kann, sondern immer nur ein freies Dienstverhältnis darstellt, bei dessen ordentlicher Kündigung nur eine entsprechende (analoge) Anwendung der für Arbeitsverhältnisse verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB in Frage kommt (vgl. hierzu BAG, NZA 1999, 987 ff. in Abweichung von BGH, NJW 1978, 1435, 1437 = AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG; BGHZ 79, 291).
  • BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79

    GmbH Co. KG - Geschäftsführer - Kündigungsschutz - Ausschluß - Juristische Person

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04
    Soweit der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts nach seiner bisherigen Rechtsprechung eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG auf Fälle der vorliegenden Art mit der Begründung abgelehnt hat, unmittelbar werde die GmbH u. Co. KG von der GmbH vertreten, deren Geschäftsführer sei deshalb nicht gesetzlich zur Vertretung der KG berufen und eine mittelbare Vertretung genüge zum Ausschluss des Kündigungsschutzes nicht (vgl. BAG, NJW 1983, 2405 ff.), ist diese Betrachtungsweise zu formal.
  • BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76

    Keine Kündigung des Angestelltenverhältnisses durch GmbH-Geschäftsführer bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04
    Dem steht aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen, wonach das der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers zugrunde liegende Rechtsverhältnis zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan auch im Einzelfall bei starker interner Weisungsgebundenheit kein Arbeitsverhältnis sein kann, sondern immer nur ein freies Dienstverhältnis darstellt, bei dessen ordentlicher Kündigung nur eine entsprechende (analoge) Anwendung der für Arbeitsverhältnisse verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB in Frage kommt (vgl. hierzu BAG, NZA 1999, 987 ff. in Abweichung von BGH, NJW 1978, 1435, 1437 = AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG; BGHZ 79, 291).
  • OLG Hamburg, 22.03.2013 - 11 U 27/12

    Kündigung - Geschäftsführer

    a) Ob sich der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten überhaupt auf die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes berufen dürfte oder ihm dies - wenn nicht schon wegen einer fehlenden Arbeitnehmereigenschaft - jedenfalls durch § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG verwehrt wäre, kann offen bleiben (vgl. zu dieser Fragestellung BGH, Urteil vom 08.01.2007, II ZR 267/05, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2005, 18 U 140/04, juris Rn. 22; Hessisches LAG, Urteil vom 31.08.2004, 13 Sa 340/04).
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