Rechtsprechung
| OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25 |
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§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
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Differenzschaden; Software-Update
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Differenzschaden; Software-Update
Verfahrensgang
- LG Bochum, 15.10.2021 - 2 O 142/21
- OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (21)
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Er behauptet zwar, dass die Beklagte prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen in sein Fahrzeug implementiert habe, es fehlt jedoch an greifbaren Anhaltspunkten für die Richtigkeit dieses Vortrags, der folglich prozessual unbeachtlich ist (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 53).Denn dem vom Kläger ursprünglich begehrten großen Schadensersatz einerseits und dem Differenzschaden andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern jeweils an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH…, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 599/21, Rn. 21;… Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 11; Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 45).
Rn. 11 b) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).
Rn. 15 Wenn eine Abschalteinrichtung im genannten Sinne festzustellen ist, trägt der auf Ersatz des Differenzschadens in Anspruch genommene Fahrzeughersteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abschalteinrichtung ausnahmsweise gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 54).
Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 87; BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 60).
Soweit der Kläger im Widerspruch dazu die (gegenwärtige) Existenz einer KSR behauptet, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für die Richtigkeit dieses Vortrags, der folglich prozessual unbeachtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 53;… Beschluss vom 21.09.2022 - VII ZR 471/21, Rn. 13; jeweils m.w.N.).
Auf den Inhalt der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung kommt es dabei nicht an (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 34).
Rn. 28 e) Das für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erforderliche Verschulden des Fahrzeugherstellers - jede Fahrlässigkeit genügt - wird in Anbetracht der objektiven Pflichtverletzung vermutet (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 35 ff., 58 ff.).
Rn. 33 f) Der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der - unstreitigen - Unkenntnis des Klägers von der konkreten Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der daraus resultierenden Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung und dem Fahrzeugerwerb wird aufgrund eines entsprechenden Erfahrungssatzes grundsätzlich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 55-57).
Rn. 34 g) Schließlich hat der Kläger auch einen Vermögensschaden im Sinne der Differenzhypothese erlitten, da er im Gegenzug zur Kaufpreiszahlung ein Fahrzeug erhielt, das aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung von behördlichen Maßnahmen bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bedroht war und daher einen objektiven Minderwert aufwies (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 39 ff.;… Urteil vom 04.12.2023 - VIa ZR 181/22, Rn. 13).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Wertes ist nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 73 ff.).
Maßgeblich für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 80;… Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 23).
Rn. 42 (2) Vom Käufer gezogene Nutzungsvorteile und der aktuelle Restwert des Fahrzeugs sind schadensmindernd anzurechnen, wenn und soweit sie - zusammengenommen - den Kaufpreis abzüglich des Differenzschadens übersteigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 80).
Das wiederum kann nur dann der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 80).
- BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Der Eigentumsverlust als solcher ist insoweit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 16 f.).Denn dem vom Kläger ursprünglich begehrten großen Schadensersatz einerseits und dem Differenzschaden andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern jeweils an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH…, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 599/21, Rn. 21; Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 11;… Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 45).
Der Fahrzeughersteller muss darlegen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.v. § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der fraglichen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder des Fahrzeugkaufs im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 13 f.;… Urteil vom 04.12.2023 - VIa ZR 1067/22, Rn. 13).
Hat der Käufer das Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall - wieder veräußert, tritt grundsätzlich der Verkaufserlös an die Stelle des Restwertes (BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 17).
Dem Zinsanspruch seit diesem Tag steht nicht entgegen, dass der Kläger anfänglich den großen Schadensersatz unter Zug-um-Zug-Vorbehalt geltend gemacht hat, denn dieses Klagebegehren umfasste bereits einen Zahlungsanspruch in Höhe des Differenzschadens (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 11).
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 87; BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 60).Rn. 16 Der Ausnahmetatbestand des Motorschutzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Abschalteinrichtung ausschließlich notwendig ist, um unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 89).
Zudem ist eine Abschalteinrichtung jedenfalls dann unzulässig, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 90 f.).
Der Hersteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Kosten für die Forschung oder die technische Ausrüstung hoch seien oder dass für den Nutzer bei einer anderen technischen Lösung häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen würden (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 92 ff.).
Da es sich insoweit noch um Temperaturen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 274 ff.), und die Reduzierung der AGR-Rate mit einer Erhöhung der Stickoxidemissionen einhergeht, ist das Thermofenster als Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren (vgl. EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 31 ff.; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 83 ff.).
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Die bloße Schonung von Bauteilen genügt nicht (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 70).Da es sich insoweit noch um Temperaturen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 274 ff.), und die Reduzierung der AGR-Rate mit einer Erhöhung der Stickoxidemissionen einhergeht, ist das Thermofenster als Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 31 ff.;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 83 ff.).
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
"VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Daraus errechnet sich nach der üblichen Formel (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, Rn. 12) bei einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 km, von der der Senat in Anbetracht des Fahrzeug- und Motorentyps ausgeht, ein Nutzungsvorteil von 4.108,30 EUR. - BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21
"Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Maßgeblich für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 80; Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 23). - EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Rn. 32 cc) Ob es der Beklagten aus unionsrechtlichen Gründen generell verwehrt ist, sich auf eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung des Thermofensters durch das KBA zu berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-666/23, Tz. 83), kann dahinstehen. - BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20
Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Die zeitliche Staffelung der Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass der für die anwaltlichen Terminsgebühren maßgebende Gegenstandswert am Tag des Senatstermins erheblich niedriger war als der ursprüngliche Berufungsstreitwert (vgl. zur Möglichkeit der Staffelung etwa BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 533/20, Abs. 4 des Tenors; näher OLG Frankfurt…, Beschluss vom 16.11.2005 - 17 W 81/05, juris Rn. 6 ff.). - BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 137/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Ein Zulassungsgrund besteht auch nicht unter dem Aspekt der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem gedachten Revisionsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015 - 1 BvR 137/13, juris Rn. 13). - BGH, 21.09.2022 - VII ZR 471/21
Gehörsverletzung im Dieselabgasskandal: Substanziierungsanforderungen im Hinblick …
Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Soweit der Kläger im Widerspruch dazu die (gegenwärtige) Existenz einer KSR behauptet, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für die Richtigkeit dieses Vortrags, der folglich prozessual unbeachtlich ist (vgl. BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 53; Beschluss vom 21.09.2022 - VII ZR 471/21, Rn. 13; jeweils m.w.N.). - BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 340/22
Schadensersatzanspruch gegen Fahrzeughersteller im Dieselskandal: Anforderungen …
- BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 1291/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
- BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 181/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …
- BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 1067/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …
- OLG Frankfurt, 16.11.2005 - 17 W 81/05
Verhältnismäßige Kostenteilung bei Streitwertminderung
- VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18
Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen …
- BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22
"Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …
- BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"
- BGH, 25.11.2021 - VII ZR 257/20
"Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189
- BGH, 23.02.2022 - VII ZR 252/20
Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht …
- BGH, 01.02.2024 - VII ZR 599/21
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …
- OLG Hamm, 16.01.2026 - 12 U 150/22
Diesel; EA 896 Gen. 2; Euro 5; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; …
Denn dem nach §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen "großen" Schadensersatz und dem nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern aber beide an die gescheiterte Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH…, Urteil vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 13 f.; so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 9 m.w.N.).Diese entfaltet auch keine legalisierende Tatbestandswirkung (…vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 10 ff. sowie zum Ganzen OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 26 m.w.N.).
Rn. 47 aa) Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierten Einrichtung, die dafür sorgt, dass die AGR außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird (Thermofenster), handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist (so auch u. a. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 12.11.2025 - 6 U 35/22, juris Rn. 106; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 16 sowie zuletzt OVG Schleswig…, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23, juris Rn. 82 ff.).
Rn. 49 (2) Da es sich hierbei um Temperaturen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 274 ff. sowie im Nachgang OVG Schleswig…, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23, juris Rn. 87, wonach es angezeigt ist, einen Temperaturbereich von -7° C bis +35° C als Orientierung im Sinne von Mindest anforderungen heranzuziehen), und die Reduzierung der AGR-Rate mit einer Erhöhung der Stickoxidemissionen einhergeht, ist das Thermofenster als Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren (vgl. EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 31 ff.;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 83 ff. sowie OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 17 für ein Thermofenster, bei dem die AGR-Rate bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von 0 °C und oberhalb von +35 °C reduziert wurde).
Insoweit sind auch Hardware-Lösungen in Betracht zu ziehen, selbst wenn diese mit hohen Kosten für Forschung oder Ausrüstung verbunden gewesen wären (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf die vorstehend unter (1) dargestellte Rechtsprechung des EuGH, vgl. insbesondere Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 68 f.).
Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht darauf, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den Angaben des KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (BGH…, Urteil vom 30.01.2024 - VIa ZR 1291/22, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 28).
Aus diesem Vortrag lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, ob und ggf. welche Vorstellungen sich die (sämtlichen) haftungsrechtlichen Organe im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses über die Rechtmäßigkeit des konkreten Thermofensters gemacht haben (vgl. OLG München…, Urteil vom 26.06.2024 - 7 U 5502/22, juris Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 29).
Anhaltspunkte, die zur Entkräftung dieser Vermutung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 32 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 55-57).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Wertes ist nicht geboten (so OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 37 unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 73 ff.).
Rn. 87 Andererseits ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß nicht festgestellt werden kann und dass die Implementierung eines Thermofensters zur fraglichen Zeit weit verbreitet war (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 38).
Vielmehr handelt es sich um einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH…, Urteil vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 13 f.; so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 9 m.w.N.).
- OLG Hamm, 25.02.2026 - 12 U 157/21
Diesel; Mercedes; OM 651; Euro 5; SCR-Katalysator; unzulässige …
Denn dem nach §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen "großen" Schadensersatz und dem nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern aber beide an die gescheiterte Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH…, Urteil vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 13 f.; so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 9 m.w.N.).Diese entfaltet auch keine legalisierende Tatbestandswirkung (…vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 10 ff. sowie zum Ganzen OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 26 m.w.N.).
Rn. 62 Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierten Einrichtung, die dafür sorgt, dass die AGR außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird (Thermofenster), handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist (so auch u. a. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 12.11.2025 - 6 U 35/22, juris Rn. 106; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 16 sowie zuletzt OVG Schleswig…, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23, juris Rn. 82 ff.).
Rn. 66 Da es sich hierbei um Temperaturen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 274 ff. sowie im Nachgang OVG Schleswig…, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23, juris Rn. 87, wonach es angezeigt ist, einen Temperaturbereich von -7° C bis +35° C als Orientierung im Sinne von Mindest anforderungen heranzuziehen), und die Reduzierung der AGR-Rate mit einer Erhöhung der Stickoxidemissionen einhergeht, ist das Thermofenster als Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren (vgl. EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 31 ff.;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19, juris Rn. 83 ff. sowie OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 17 für ein Thermofenster, bei dem die AGR-Rate bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von 0 °C und oberhalb von +35 °C reduziert wurde).
Insoweit sind auch Hardware-Lösungen in Betracht zu ziehen, selbst wenn diese mit hohen Kosten für Forschung oder Ausrüstung verbunden gewesen wären (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf die vorstehend unter (1) dargestellte Rechtsprechung des EuGH, vgl. insbesondere Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 68 f.).
Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht darauf, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den Angaben des KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (BGH…, Urteil vom 30.01.2024 - VIa ZR 1291/22, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 28).
Aus diesem Vortrag lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, ob und ggf. welche Vorstellungen sich die (sämtlichen) haftungsrechtlichen Organe im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses über die Rechtmäßigkeit des konkreten Thermofensters gemacht haben (vgl. OLG München…, Urteil vom 26.06.2024 - 7 U 5502/22, juris Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 29).
Anhaltspunkte, die zur Entkräftung dieser Vermutung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 32 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 55-57).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Wertes ist nicht geboten (so OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 37 unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 73 ff.).
Rn. 119 Andererseits ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß nicht festgestellt werden kann und dass die Implementierung eines Thermofensters zur fraglichen Zeit weit verbreitet war (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 38).
Vielmehr handelt es sich um einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH…, Urteil vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 13 f.; so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 9 m.w.N.).
- OLG Hamm, 13.03.2026 - 12 U 213/21
Diesel; EA 288; Euro 6; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; …
Denn dem nach §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen "großen" Schadensersatz und dem nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern aber beide an die gescheiterte Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH…, Urteil vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 13 f.; so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 9 m.w.N.).Diese entfaltet auch keine legalisierende Tatbestandswirkung (…vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 10 ff. sowie zum Ganzen OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 26 m.w.N.).
Rn. 75 Insoweit sind auch Hardware-Lösungen in Betracht zu ziehen, selbst wenn diese mit hohen Kosten für Forschung oder Ausrüstung verbunden gewesen wären (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf die vorstehend unter (1) dargestellte Rechtsprechung des EuGH, vgl. insbesondere Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 68 f.).
Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht darauf, dass der Verwendung von bestimmten Abschalteinrichtungen ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den Angaben des KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (BGH…, Urteil vom 30.01.2024 - VIa ZR 1291/22, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 28).
Aus diesem Vortrag lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, ob und ggf. welche Vorstellungen sich die (sämtlichen) haftungsrechtlichen Organe im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses über die Rechtmäßigkeit der konkreten Abschalteinrichtung gemacht haben (vgl. OLG München…, Urteil vom 26.06.2024 - 7 U 5502/22, juris Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 29).
Anhaltspunkte, die zur Entkräftung dieser Vermutung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 32 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 55-57).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Wertes ist nicht geboten (so OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 37 unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 73 ff.).
Rn. 105 Andererseits ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß nicht festgestellt werden kann und dass die Implementierung einer solchen Abschalteinrichtung - ebenso wie eines Thermofensters - zur fraglichen Zeit weit verbreitet war (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 38).
Vielmehr handelt es sich um einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH…, Urteil vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 13 f.; so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2025 - 18 U 90/25, juris Rn. 9 m.w.N.).
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