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   VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09   

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VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung eines Verbots der Errichtung von Werbeanlagen beim Erlass einer Satzung gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO; Mögliche Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagesatzung bei fehlender Differenzierung des Normgebers bei einzelnen Verboten nach Gegebenheiten der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2, Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV
    Bauordnungsrecht: Popularklage gegen eine Werbeanlagensatzung | Popularklage; Werbeanlagensatzung; Bauordnungsrechtliche Regelungen der Ortsgestaltung; Grenzen für die Ausübung der Satzungsermächtigung; Ortsgestalterische Gründe; Unterschiedliche Schutzwürdigkeit von ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2, Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV
    Bauordnungsrecht: Popularklage gegen eine Werbeanlagensatzung | Popularklage; Werbeanlagensatzung; Bauordnungsrechtliche Regelungen der Ortsgestaltung; Grenzen für die Ausübung der Satzungsermächtigung; Ortsgestalterische Gründe; Unterschiedliche Schutzwürdigkeit von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen! (IBR 2012, 293)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 297
  • DVBl 2012, 626
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Der Regelung dieses "Baugestaltungsrechts" (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 = BVerwGE 129, 318) dient Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, indem er die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt.

    Er greift deshalb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht ein (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.; Jäde, ZfBR 2010, 34/44).

    Doch auch diese Betrachtungsweise bleibt objektbezogen (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.).

    Bei den insoweit genannten ortsbildprägenden Sichtachsen und Blickbezügen, wesentlichen Straßenräumen und Fahrbahnmittelstreifen der Hauptzufahrten in die Stadt handelt es sich um eine beispielhafte Beschreibung der Umgebung, in die die Werbeanlage hineingestellt ist und zu der sie in eine gestalterische Beziehung tritt, ohne dass damit flächenbezogen die Nutzung von Grund und Boden geregelt würde (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Damit schließt der Satzungsgeber Werbeanlagen auf bestimmten Flächen nicht generell aus, sondern nimmt ihre jeweilige Beziehung zum gestalterischen Eigenwert der Umgebung in den Blick (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    (3) Der Einordnung als Bauordnungsrecht steht ferner nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 und 3 WaS an die Aufstellung von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten anknüpft und damit für die Umschreibung des Geltungsbereichs der Satzung auf bauplanungsrechtliche Begriffe Bezug nimmt (vgl. BVerwGE 129, 318/326 f.).

    Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass in der Satzung das Verbot bestimmter Werbearten und -formen typisierend vor die Klammer gezogen wird, etwa weil diese wegen ihrer optischen Auffälligkeit einen bestimmten Rahmen überschreiten (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Verbote für die gesamte Stadt gerechtfertigt sind, einzelne Tatbestände der Verunstaltungsabwehr also gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden, etwa wenn Werbeanlagen wegen ihrer Häufung stören (§ 2 Nr. 5 WaS; vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Bis zu 10 m hohe, nicht in die freie Landschaft wirkende Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, auf Ausstellungs- und Messegeländen sowie Sportanlagen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 WaS) sind generell vom Geltungsbereich der Satzung ausgenommen; die Verbote der Satzung gelten daher insoweit nicht (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Werbeanlagen verfolgen ihrer Natur nach den Zweck, optisch aufzufallen und gezielt Aufmerksamkeit auf sich zu lenken (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Da § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaS Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten nur insoweit erfasst, als sie sich an der Stätte der Leistung befinden, fallen alle sonstigen Anlagen, insbesondere die gesamte Fremdwerbung, in den Anwendungsbereich der Verbotstatbestände des § 2 Nrn. 1, 2, 4 und 6 WaS (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des formellen Gesetzesrechts sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 129, 318; BayVGH vom 16.9.2005 Az. 26 B 04.3258; OVG Bremen vom 24.2.1981 = BRS 38 Nr. 148 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 44.76

    Lichtwerbung - Ortsrechtliches Verbot - Ermächtigungsnorm - Eigentumsschutz -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG vom 22.2.1980 = BayVBl 1980, 408/409; BVerwG vom 22.2.1980 = BayVBl 1980, 598 f.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.2.1992 = NVwZ 1993, 87/88 f.; HessVGH vom 15.09.1994 = NVwZ-RR 1995, 249/250; VGH Baden-Württemberg vom 6.4.2011 = VBlBW 2011, 352/353; Decker, a. a. O., RdNrn.

    Die Allgemeinheit hat - unbeschadet einer Erlaubnispflicht nach Art. 6 DSchG - ein besonderes Interesse daran, dass solche Bauquartiere nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408/409; BayVGH vom 18.11.2010 = GewArch 2011, 261/263).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf das hohe Gewicht des Denkmalschutzes nicht, zumal nur sehr auffallend wirkende Formen der Werbung betroffen sind (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408 f.).

    Jedenfalls in denkmalschutzrechtlich festgelegten Ensembles und vor Einzeldenkmalen, wo insoweit ein noch höherer Schutzbedarf besteht, beeinträchtigt solche Werbung den Charakter dieser Bauquartiere (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408/409).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).

    Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95; VerfGH 60, 1/6).

    Die einfachrechtliche Auslegung im Einzelnen ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 60, 1/6 f.).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Wird aufgrund einer Popularklage eine Regelung für verfassungswidrig erklärt, kann dieser Ausspruch aber auf Vorschriften erstreckt werden, die zwar nicht ausdrücklich angefochten sind, jedoch in so engem sachlichem Zusammenhang mit der angefochtenen Vorschrift stehen, dass sie mit ihr eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VerfGH vom 24.5.1973 VerfGHE 26, 48/65 f.; vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/21 f. m. w. N.).

    Werbeverbote für Glücksspielangebote unterliegen als Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit zwar nur dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt nach Art. 101 BV (vgl. VerfGHE 65, 1/15) und damit keinem umfassenden Parlamentsvorbehalt dergestalt, dass sämtliche Detailregelungen unmittelbar im Staatsvertrag enthalten sein müssten.

    Hierfür steht den Ländern - ebenso wie für die ästhetischen Gestaltungsanforderungen an Bauwerke (vgl. VerfGHE 65, 1/9; BVerwG vom 11.10.2007 BVerwGE 129, 318 Rn. 10 ff.) - nach Art. 70 Abs. 1 GG die alleinige Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH NVwZ 2014, 141/142).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    (1) Das Eigentumsgrundrecht schützt das Recht des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen (VerfGH vom 26.1.1996 BayVBI 1997, 45/46; vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/13).

    Denn er ist nach seinem objektiven Gehalt mit diesen nicht zu einer untrennbaren Gesamtregelung verbunden, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verliert, wenn man einzelne Bestandteile herausnimmt (vgl. VerfGHE 65, 1/21 f. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245

    Großflächige Werbeanlage im Dorfgebiet; teilweise Unwirksamkeit einer

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a.a.O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

    Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines "unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes", der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks "der ursprünglichen Ländlichkeit" für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m.w.N.).

    Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

    Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 104, 107).

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

    Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

  • VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21

    Unzulässige Popularklagen gegen Freiflächengestaltungssatzung

    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/12; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 38 m. w. N.; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 79).

    Auch eine Unverhältnismäßigkeit des Bußgeldrahmens in § 10 FGS ist im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass diese Bestimmung nur auf Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO und auf den dort festgelegten Bußgeldrahmen verweist, wie es von dieser Bestimmung vorgesehen ist; verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Bußgeldregelung in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestützten städtischen Satzung über unzulässige Werbeanlagen, die eine vergleichbare Verweisung enthielt, waren für den Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 nicht ersichtlich (VerfGHE 65, 1/9).

    Sie gehen insbesondere nicht darauf ein, inwieweit bei Grundstücken in Wohngebieten und solchen in Gewerbe- und Industriegebieten angesichts der dort jeweils zulässigen Nutzungen (vgl. §§ 3 ff. BauNVO einerseits und §§ 8, 9 BauNVO andererseits) ein vergleichbares Ortsbild bzw. gleiche ortsgestalterische Belange in Bezug auf die Errichtung von Einfriedungen vorliegen könnten (vgl. etwa zur Notwendigkeit einer Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Baugebiete bei einem Verbot von Werbeanlagen VerfGHE 65, 1/18 f.).

    Damit wird eine mögliche Sachwidrigkeit im oben genannten Sinn schon deshalb nicht dargelegt, weil hinsichtlich der Anforderungen an eine ausreichende Klarheit und Justiziabilität solcher Begriffe auf einen verständigen Normadressaten abzustellen ist (vgl. VerfGHE 65, 1/12 f.) und es sich dabei um im Bauordnungsrecht übliche Begrifflichkeiten handelt (vgl. oben unter a) bb)).

  • VGH Bayern, 12.01.2015 - 15 ZB 13.1896

    Großflächige Werbeanlage im Mischgebiet; teilweise Unwirksamkeit einer

    Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m.w.N.).

    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu.

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 85 m.w.N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141).

    Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 104, 107).

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 15.02380

    Baugenehmigung einer Werbeanlage bei generalisierendem Verbot durch

    Die Werbeanlagensatzung trage auch der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 - Vf. 18-VII-09 - Rechnung, da die dort verworfene Satzung für das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt gelten sollte, während im Fall der Gemeinde ... die Werbeanlagensatzung aber nur für einen kleinen Teil des bebauten Gemeindegebietes mit dem Gebietstyp Mischgebiet gelte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind generalisierende Verbote bestimmter Werbeanlagen durch Ortsgestaltungssatzungen nur dann im Einklang mit Art. 14 GG und verhältnismäßig, wenn sie eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden und die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot tatsächlich erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BeckRS 1972, 30435060; BayVerfGA, E.v. 23.1.2012 - Vf 18-VII-09 - BayVBl. 2012, 397 ff.).

    Demnach hat der Satzungsgeber die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen weitergehend etwa nach Straßenzügen abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.).

    Generalisierende Regelungen für Werbeanlagen können nur bei einer Homogenität des zu schützenden Bereichs getroffen werden (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.).

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 6 K 2948/13

    Hamburgisches Verbot von Werbeanlagen an Brücken; Verfassungsmäßigkeit

    2) Andere Auffassung vertritt allerdings zu einen vergleichbaren, auf bayerischen Landesrecht beruhenden satzungsrechtlichen Vorschrift der VerfGH München (NVwZ-RR 2012, 297).

    Sie verweist hierzu auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09), nach dem ein solches Verbot nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sei.

    Es sei jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig seien, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris).

    Die besondere Bedeutung von Brücken für das Ortsbild aufgrund ihrer exponierten Lage erkennt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof an (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 127, juris).

    An den genannten Standorten würden Werbeanlagen nicht unbedingt zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds führen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris).

  • VGH Bayern, 14.09.2018 - 9 B 15.1278

    Baugenehmigung für Werbetafel in Mischgebiet - Berufung durch beigeladene

    Angesichts des geringen Raums der jeweiligen der Altstadt vorgelagerten Bereiche sei ein anderer Maßstab anzulegen, als er der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1) für die Großstadt Nürnberg zugrunde gelegen habe.

    Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist aber nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 - BayVBl 1973, 471) oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 = juris Rn. 105 m.w.N.).

    Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von einem Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 a.a.O juris Rn. 102 ff.).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

    Die Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes sind an Art. 104 Abs. 1 BV zu messen, der als neben Art. 103 Abs. 2 GG fortgeltendes (vgl. Art. 142 GG) Grundrecht festlegt, dass eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn die Strafbarkeit - respektive die Bewehrtheit mit Bußgeld - gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.11.1990 VerfGHE 43, 165/167; vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/230; vom 23.1.2012 BayVBl 2012, 397/400).
  • VGH Bayern, 28.06.2018 - 9 B 13.2616

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel

    Angesichts des geringen Raums der jeweiligen der Altstadt vorgelagerten Bereiche sei ein anderer Maßstab anzulegen, als er der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1) für die Großstadt Nürnberg zugrunde gelegen habe.

    Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist aber nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 - BayVBl 1973, 471) oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 = juris Rn. 105 m.w.N.).

    Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von einem Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 a.a.O juris Rn. 102 ff.).

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 8 S 3273/20

    Baugenehmigung für beleuchtete Werbetafel; Beschränkung der Baufreiheit durch

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2023 - 3 S 938/23

    Baden-Württemberg; kommunale Satzung über das Anbringen von Werbeanlagen

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00224

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Augsburg, 31.07.2013 - Au 4 K 12.1462

    Werbeanlagensatzung des Marktes ... vom 7.12.2011

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00228

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00227

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00221

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00079

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00218

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00080

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

  • VG Ansbach, 28.05.2013 - AN 9 K 12.01688

    Werbeanlagen an ortsbildprägenden Brücken

  • VG München, 04.05.2016 - M 9 K 15.4615

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage im faktischen

  • VG Ansbach, 20.11.2013 - AN 9 K 13.01623

    Werbeanlagensatzung, Außenwerbung, Premium-Großflächentafel, Wohnnutzung,

  • VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1582

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Plakatanschlagtafel

  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078

    Sanierungsrechtliche Genehmigung - Formlose Richtlinien als Sanierungskonzept

  • VGH Bayern, 30.08.2019 - 1 ZB 17.1540

    Versagung der Baugenehmigung für großflächige Werbeanlagen

  • VG Ansbach, 29.06.2015 - AN 9 K 14.01985

    Recht der Außenwerbung

  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 9 ZB 20.2993

    Errichtung einer Werbeanlage - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • VG Augsburg, 12.09.2013 - Au 5 K 12.1588

    Errichtung einer unbeleuchteten Plakatwerbetafel

  • VG München, 27.06.2012 - M 9 K 11.5688

    Werbeanlagensatzung; Verbot von Werbeanlagen entlang von Hauptverkehrsstraßen

  • VGH Bayern, 10.05.2022 - 1 B 19.362

    Tekturbaugenehmigung für Einfamilienhaus - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VGH Bayern, 11.09.2014 - 1 B 14.169

    Den Gemeinden steht nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO die Befugnis zu, zur Wahrung

  • VG München, 23.05.2012 - M 9 K 10.1484

    Werbeanlagensatzung; 5 m Streifen entlang bestimmter Hauptverkehrsstraßen;

  • VG München, 10.12.2014 - M 9 K 14.629

    Werbeanlagensatzung; 5 m-Anbauverbot entlang von Hauptverkehrsstraßen

  • VG Ansbach, 04.12.2013 - AN 9 K 13.01558

    Werbeanlagen an ortsbildprägenden Brücken; Verunstaltung des Straßen- und

  • VG Bayreuth, 17.06.2021 - B 2 K 20.555

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung einer Werbeanlage (hier:

  • VG München, 28.03.2017 - M 1 K 16.3707

    Ausschluss von Fremdwerbung durch Satzung

  • VG München, 09.07.2014 - M 9 K 14.208

    Werbeanlage; Nichtige Werbeanlagensatzung wegen Ausschluss jeglicher Fremdwerbung

  • VG Karlsruhe, 10.05.2019 - 10 K 3418/17

    Anforderungen an die Festsetzung eines Innenbereichs als besonderes Wohngebiet;

  • VG Ansbach, 23.07.2013 - AN 9 K 12.00790

    Baurecht Werbeanlagen am Ort der Leistung (Glasplatten an Hausfassade); Kein

  • VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 4 K 2698/17

    Ausschluss von Werbeanlagen durch örtliche Bauvorschrift - intendierter Zweck der

  • VGH Bayern, 11.09.2014 - 1 B 14.170

    Ortsgestaltungssatzung; Abgrenzung Bauplanungs-, Bauordnungsrecht; Verbot der

  • OVG Saarland, 03.04.2019 - 2 A 22/19

    Zulässigkeit von Brückenwerbung; Bahnbrücke; Begriff der Fassade

  • VG Würzburg, 10.03.2015 - W 4 K 14.1137

    Die Lage des Baugrundstücks im Geltungsbereich einer städtebaulichen

  • VG Aachen, 29.11.2012 - 5 K 944/11

    Gestaltungssatzung der Stadt Aachen ist unwirksam

  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 9 B 16.1952

    Absolutes Werbeverbot in öffentlichen Park- und Grünanlagen

  • VG München, 11.12.2018 - M 1 K 17.5315

    Baugenehmigung für Wohnhaus mit Flachdach - Unwirksame örtliche

  • VG München, 18.06.2015 - M 11 K 14.1181

    Werbeanlage; faktische Baugrenze (verneint); unwirksame Werbeanlagesatzung;

  • VGH Bayern, 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796

    Teilweises Verbot von Fremdwerbung in Mischgebiet (Größenbeschränkung); besondere

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 K 15.1496

    Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung - Textteil und Planteil einer

  • VG München, 30.07.2013 - M 1 K 13.1791

    Werbeanlage für Fremdwerbung; örtliche Bauvorschrift als Festsetzung im

  • VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680

    Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer großformatigen LED-Werbetafel

  • VGH Bayern, 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530

    Baugenehmigung, Fremdwerbeanlage, Bebauungsplan, Werbeanlage, Berufungszulassung

  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.932

    Werbeanlagen; gemeindliche Werbeanlagensatzung; ortsgestalterische Gründe

  • VG München, 08.05.2012 - M 1 K 12.1061

    Rückbauanordnung für auf dem Dach angebrachte, aufgeständerte Solaranlage

  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 18.828

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel

  • VG München, 26.11.2015 - M 11 K 14.3572

    Baugenehmigung für eine großflächige Plakatwerbetafel

  • VG Würzburg, 28.10.2014 - W 4 K 14.149

    Werbeanlagen; faktisches Mischgebiet; kein "Außenbereich im Innenbereich";

  • VG München, 08.05.2012 - M 1 K 12.1156

    Rückbauanordnung für auf dem Dach angebrachte, aufgeständerte Solaranlage;

  • VG München, 28.02.2023 - M 9 SN 22.160

    Versenkgaragen als Tiefgarageneinstellplätze

  • VG Regensburg, 15.06.2021 - RN 6 K 20.1379

    Beseitigung einer Werbeanlage

  • VG München, 19.11.2019 - M 1 K 17.3685

    Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes

  • VG München, 17.03.2016 - M 11 K 15.2618

    Keine Beeinträchtigung durch Werbeanlage in gewerblich geprägtem Mischgebiet

  • VG München, 26.11.2015 - M 11 K 15.815

    Anspruch auf Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung

  • VG München, 15.05.2014 - M 11 K 13.5213

    Werbeanlagensatzung Markt ...; Straßenverkehrsgefährdung; gemeindliches

  • VG Regensburg, 26.07.2012 - RO 2 K 12.609

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Fremdwerbetafel in einem

  • VG München, 20.06.2012 - M 9 K 10.549

    Werbeanlage; Einfügen; Werbeanlagensatzung; Nichtigkeit; Verunstaltung

  • VG München, 23.05.2012 - M 9 K 11.5487

    Werbeanlage; Wirksamkeit einer Werbeanlagensatzung; Ausschluss von Fremdwerbung

  • VG München, 23.05.2012 - M 9 K 11.2191

    Werbeanlage; Dorfgebiet; Unzulässige örtliche Bauvorschrift; Verhinderungsplanung

  • VG Ansbach, 30.07.2015 - AN 3 K 14.01051

    Großflächige Werbetafel; Anforderungen an eine Werbeanlagensatzung; ausreichende

  • VG Augsburg, 18.05.2012 - Au 5 K 12.364

    Errichtung einer Werbetafel; Faktisches Mischgebiet; Werbeanlagensatzung

  • VG München, 06.10.2021 - M 9 K 20.171

    Keine klageerweiternde Auslegung oder Umdeutung einer ausdrücklichen

  • VG Augsburg, 10.02.2017 - Au 4 K 16.1452

    Unwirksame Größenbeschränkung für Großflächenwerbeanlagen im Mischgebiet durch

  • VG München, 03.12.2015 - M 11 K 15.3066

    Anspruch auf eine Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen

  • VG Bayreuth, 25.09.2014 - B 2 K 14.279

    Zulässigkeit von Werbeanlagen (Fremdwerbung) im allgemeinen Wohngebiet

  • VG Regensburg, 05.08.2014 - 6 K 14.1

    Fremdproduktwerbung, Mischgebiet, Verbot, Bauantrag, Baugenehmigung,

  • VG Regensburg, 12.12.2013 - RO 2 K 13.1669

    Baugenehmigung für unbeleuchtete Werbetafel; Dorfgebiet; Werbeanlagensatzung;

  • VG Ansbach, 04.12.2013 - AN 9 K 12.02192

    Werbeanlage an denkmalgeschütztem Gebäude (Aluminiumverbundplatten an

  • VG Augsburg, 27.04.2012 - Au 5 K 11.626

    Errichtung zweier Werbeanlagen; Innenbereich; faktisches Dorfgebiet;

  • VG München, 19.11.2019 - M 1 K 18.1095

    Baugenehmigung für Werbeanlagen Bahnunterführung

  • VG München, 27.04.2016 - M 9 K 15.5148

    Abweichung von einer Satzung hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung

  • VG Regensburg, 05.08.2014 - RN 6 K 14.1

    Verbot von Fremdproduktwerbung im Mischgebiet

  • VG Würzburg, 14.01.2014 - W 4 K 13.533

    Werbeanlagen; gemeindliche Werbeanlagensatzung; ortsgestalterische Gründe

  • VG Würzburg, 12.08.2013 - W 4 K 12.855

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung; Werbeanlage; unbeplanter

  • VG Ansbach, 24.07.2013 - AN 9 K 12.01308

    Recht der Außenwerbung

  • VG München, 11.07.2012 - M 9 K 11.2823

    Bebauungsplan; Gestaltungsvorschrift; Werbeanlagen

  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 5 K 11.373

    Verpflichtungsklage; Errichtung einer Plakatwerbetafel; Innenbereich; faktisches

  • VG München, 27.06.2023 - M 1 K 19.6446

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, Beschränkung der Ansichtsfläche,

  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.466

    Werbeanlagen; gemeindliche Werbeanlagensatzung; ortsgestalterische Gründe

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