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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2028
VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2, Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV
    Bauordnungsrecht: Popularklage gegen eine Werbeanlagensatzung | Popularklage; Werbeanlagensatzung; Bauordnungsrechtliche Regelungen der Ortsgestaltung; Grenzen für die Ausübung der Satzungsermächtigung; Ortsgestalterische Gründe; Unterschiedliche Schutzwürdigkeit von ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2, Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV
    Bauordnungsrecht: Popularklage gegen eine Werbeanlagensatzung | Popularklage; Werbeanlagensatzung; Bauordnungsrechtliche Regelungen der Ortsgestaltung; Grenzen für die Ausübung der Satzungsermächtigung; Ortsgestalterische Gründe; Unterschiedliche Schutzwürdigkeit von ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 2; Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen vom 6.4.2009 (ABl. S. 133) §§ 1, 2, 5.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtfertigung eines Verbots der Errichtung von Werbeanlagen beim Erlass einer Satzung gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO; Mögliche Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagesatzung bei fehlender Differenzierung des Normgebers bei einzelnen Verboten nach Gegebenheiten der ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen! (IBR 2012, 293)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 297
  • DVBl 2012, 626
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (95)Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Rn. 85 Der Regelung dieses "Baugestaltungsrechts" (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 = BVerwGE 129, 318) dient Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, indem er die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt.

    Er greift deshalb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht ein (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.; Jäde, ZfBR 2010, 34/44).

    Doch auch diese Betrachtungsweise bleibt objektbezogen (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.).

    Bei den insoweit genannten ortsbildprägenden Sichtachsen und Blickbezügen, wesentlichen Straßenräumen und Fahrbahnmittelstreifen der Hauptzufahrten in die Stadt handelt es sich um eine beispielhafte Beschreibung der Umgebung, in die die Werbeanlage hineingestellt ist und zu der sie in eine gestalterische Beziehung tritt, ohne dass damit flächenbezogen die Nutzung von Grund und Boden geregelt würde (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Damit schließt der Satzungsgeber Werbeanlagen auf bestimmten Flächen nicht generell aus, sondern nimmt ihre jeweilige Beziehung zum gestalterischen Eigenwert der Umgebung in den Blick (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Rn. 93 (3) Der Einordnung als Bauordnungsrecht steht ferner nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 und 3 WaS an die Aufstellung von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten anknüpft und damit für die Umschreibung des Geltungsbereichs der Satzung auf bauplanungsrechtliche Begriffe Bezug nimmt (vgl. BVerwGE 129, 318/326 f.).

    Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass in der Satzung das Verbot bestimmter Werbearten und -formen typisierend vor die Klammer gezogen wird, etwa weil diese wegen ihrer optischen Auffälligkeit einen bestimmten Rahmen überschreiten (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Verbote für die gesamte Stadt gerechtfertigt sind, einzelne Tatbestände der Verunstaltungsabwehr also gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden, etwa wenn Werbeanlagen wegen ihrer Häufung stören (§ 2 Nr. 5 WaS; vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Bis zu 10 m hohe, nicht in die freie Landschaft wirkende Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, auf Ausstellungs- und Messegeländen sowie Sportanlagen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 WaS) sind generell vom Geltungsbereich der Satzung ausgenommen; die Verbote der Satzung gelten daher insoweit nicht (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Werbeanlagen verfolgen ihrer Natur nach den Zweck, optisch aufzufallen und gezielt Aufmerksamkeit auf sich zu lenken (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Da § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaS Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten nur insoweit erfasst, als sie sich an der Stätte der Leistung befinden, fallen alle sonstigen Anlagen, insbesondere die gesamte Fremdwerbung, in den Anwendungsbereich der Verbotstatbestände des § 2 Nrn. 1, 2, 4 und 6 WaS (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des formellen Gesetzesrechts sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 129, 318; BayVGH vom 16.9.2005 Az. 26 B 04.3258; OVG Bremen vom 24.2.1981 = BRS 38 Nr. 148 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 44.76

    Lichtwerbung - Ortsrechtliches Verbot - Ermächtigungsnorm - Eigentumsschutz - …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG vom 22.2.1980 = BayVBl 1980, 408/409; BVerwG vom 22.2.1980 = BayVBl 1980, 598 f.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.2.1992 = NVwZ 1993, 87/88 f.; HessVGH vom 15.09.1994 = NVwZ-RR 1995, 249/250; VGH Baden-Württemberg vom 6.4.2011 = VBlBW 2011, 352/353; Decker, a. a. O., RdNrn.

    Die Allgemeinheit hat - unbeschadet einer Erlaubnispflicht nach Art. 6 DSchG - ein besonderes Interesse daran, dass solche Bauquartiere nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408/409; BayVGH vom 18.11.2010 = GewArch 2011, 261/263).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf das hohe Gewicht des Denkmalschutzes nicht, zumal nur sehr auffallend wirkende Formen der Werbung betroffen sind (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408 f.).

    Jedenfalls in denkmalschutzrechtlich festgelegten Ensembles und vor Einzeldenkmalen, wo insoweit ein noch höherer Schutzbedarf besteht, beeinträchtigt solche Werbung den Charakter dieser Bauquartiere (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408/409).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).

    Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95; VerfGH 60, 1/6).

    Die einfachrechtliche Auslegung im Einzelnen ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 60, 1/6 f.).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des …

    Wird aufgrund einer Popularklage eine Regelung für verfassungswidrig erklärt, kann dieser Ausspruch aber auf Vorschriften erstreckt werden, die zwar nicht ausdrücklich angefochten sind, jedoch in so engem sachlichem Zusammenhang mit der angefochtenen Vorschrift stehen, dass sie mit ihr eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VerfGH vom 24.5.1973 VerfGHE 26, 48/65 f.; vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/21 f. m. w. N.).

    Rn. 219 Werbeverbote für Glücksspielangebote unterliegen als Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit zwar nur dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt nach Art. 101 BV (vgl. VerfGHE 65, 1/15) und damit keinem umfassenden Parlamentsvorbehalt dergestalt, dass sämtliche Detailregelungen unmittelbar im Staatsvertrag enthalten sein müssten.

    Hierfür steht den Ländern - ebenso wie für die ästhetischen Gestaltungsanforderungen an Bauwerke (vgl. VerfGHE 65, 1/9;… BVerwG vom 11.10.2007 BVerwGE 129, 318 Rn. 10 ff.) - nach Art. 70 Abs. 1 GG die alleinige Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH NVwZ 2014, 141/142).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren …

    Rn. 144 (1) Das Eigentumsgrundrecht schützt das Recht des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen (VerfGH vom 26.1.1996 BayVBI 1997, 45/46; vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/13).

    Denn er ist nach seinem objektiven Gehalt mit diesen nicht zu einer untrennbaren Gesamtregelung verbunden, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verliert, wenn man einzelne Bestandteile herausnimmt (vgl. VerfGHE 65, 1/21 f. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245

    Großflächige Werbeanlage im Dorfgebiet; teilweise Unwirksamkeit einer …

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251;… BVerwG, U.v. 28.4.1972, a.a.O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (…vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

    Rn. 17 Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines "unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes", der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks "der ursprünglichen Ländlichkeit" für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m.w.N.).

    Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

    Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 104, 107).

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84;… BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407;… vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

    Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

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