Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 19.01.2017

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53789
OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16 (https://dejure.org/2016,53789)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2016 - 19 U 82/16 (https://dejure.org/2016,53789)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 19 U 82/16 (https://dejure.org/2016,53789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,53789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14

    Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wirksamkeit, Fernabsatzgeschäft,

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Entscheidend ist vielmehr, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 4.7.2002, Az. I ZR 55/00; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, Az. 19 U 4833/14).

    Diese durch den Gesetzgeber übernommene Wertentscheidung des Verordnungsgebers ist auch bei der Auslegung der Anforderungen aus § 355 BGB zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung nicht alleine darauf gestützt werden kann, dass diese überflüssige Angaben für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes enthält (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016, Az. 22 U 132/15; OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15 und Urteil vom 9.11.2015, Az. 19 U 4833/14; OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, Az. 13 U 139/15; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, Az. 16 U 5/16, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 31 U 155/14.

    Denn die Frage nach dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V.m. Anlage 2 zur BGB-InfoV a.F. stellt sich grundsätzlich nur und erst dann, wenn zuvor ein inhaltlicher Fehler der verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen worden ist, da die Widerrufsbelehrung primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. zu messen ist und nicht an der Musterbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2009, Az. XI ZR 156/08; OLG München, Urteil vom 9. November 2015, Az. 19 U 4833/14).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2016 - 22 U 132/15

    Anforderungen an die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Zum einen kann ein Verbraucher, der - entsprechend den Anforderungen des BGH aus seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15 - den Dokumentinhalt sorgfältig durchliest, auch ohne juristische Fachkenntnisse ohne Weiteres erkennen, dass sämtliche Angaben unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " ihn gar nicht betreffen, so dass eine Verwirrung über den Inhalt seines Widerrufsrechtes schon aus diesem Grunde ausscheidet (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016, Az. 22 U 132/15; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2016, Az. 13 U 27/16).

    Diese durch den Gesetzgeber übernommene Wertentscheidung des Verordnungsgebers ist auch bei der Auslegung der Anforderungen aus § 355 BGB zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung nicht alleine darauf gestützt werden kann, dass diese überflüssige Angaben für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes enthält (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016, Az. 22 U 132/15; OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15 und Urteil vom 9.11.2015, Az. 19 U 4833/14; OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, Az. 13 U 139/15; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, Az. 16 U 5/16, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 31 U 155/14.

  • OLG Hamburg, 10.02.2016 - 13 U 139/15
    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Diese durch den Gesetzgeber übernommene Wertentscheidung des Verordnungsgebers ist auch bei der Auslegung der Anforderungen aus § 355 BGB zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung nicht alleine darauf gestützt werden kann, dass diese überflüssige Angaben für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes enthält (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016, Az. 22 U 132/15; OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15 und Urteil vom 9.11.2015, Az. 19 U 4833/14; OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, Az. 13 U 139/15; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, Az. 16 U 5/16, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 31 U 155/14.

    Dafür, dass der Bundesgerichtshof die Angaben zu finanzierten Geschäften auch dann für unschädlich hält, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt, spricht die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Hamburg vom 10.02.2015, Az. 13 U 139/15, durch Beschluss vom 27.09.2016, Az. XI ZR 99/16.

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass eine Widerrufsbelehrung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten darf (BGH, Urteil vom 25.05.2009, Az. XI ZR 242/08; Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 191/06; Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 4.7.2002, Az. I ZR 55/00; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, Az. 19 U 4833/14).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Insofern erscheint fernliegend, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15), annehmen könnte, dass für den Ausnahmefall einer nachträglichen Belehrung die Überlassung einer Vertragsurkunde erforderlich sei, für den Regelfall einer sofortigen Belehrung bei Vertragsschluss indes nicht, zumal ein nachvollziehbarer Grund für eine entsprechende Differenzierung auch nicht erkennbar wäre.

    Zum einen kann ein Verbraucher, der - entsprechend den Anforderungen des BGH aus seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15 - den Dokumentinhalt sorgfältig durchliest, auch ohne juristische Fachkenntnisse ohne Weiteres erkennen, dass sämtliche Angaben unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " ihn gar nicht betreffen, so dass eine Verwirrung über den Inhalt seines Widerrufsrechtes schon aus diesem Grunde ausscheidet (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016, Az. 22 U 132/15; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2016, Az. 13 U 27/16).

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Eine solche Bereitschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere dann angenommen werden, wenn es sich bei der Person des Gegners um öffentlich-rechtliche Anstalten, Versicherungen oder Banken handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995, Az. XI ZR 78/94; OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2016, Az. 31 U 39/15; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 256 Rn. 13).

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Banken der staatlichen Aufsicht unterliegen, weshalb eine hinreichende Gewähr dafür bestehe, dass bereits aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils geleistet werde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995, Az. XI ZR 78/94).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, durch welche das Nichtvorliegen einer schädlichen "anderen Erklärung" in Form einer Angabe zu Rechtsfolgen eines Widerrufes bei verbundenen Geschäften davon abhängig gemacht wurde, dass tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, kann nach Auffassung des Senates nichts Gegenteiliges entnommen werden.
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Denn die Frage nach dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V.m. Anlage 2 zur BGB-InfoV a.F. stellt sich grundsätzlich nur und erst dann, wenn zuvor ein inhaltlicher Fehler der verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen worden ist, da die Widerrufsbelehrung primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. zu messen ist und nicht an der Musterbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2009, Az. XI ZR 156/08; OLG München, Urteil vom 9. November 2015, Az. 19 U 4833/14).
  • OLG München, 21.05.2015 - 17 U 709/15

    Wirksame Widerrufsbelehrung bei nicht vorliegendem Verbundgeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Diese durch den Gesetzgeber übernommene Wertentscheidung des Verordnungsgebers ist auch bei der Auslegung der Anforderungen aus § 355 BGB zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung nicht alleine darauf gestützt werden kann, dass diese überflüssige Angaben für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes enthält (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016, Az. 22 U 132/15; OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15 und Urteil vom 9.11.2015, Az. 19 U 4833/14; OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, Az. 13 U 139/15; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, Az. 16 U 5/16, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 31 U 155/14.
  • OLG Köln, 22.12.2015 - 13 U 154/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
    Die benannte Unrichtigkeit ist auch nicht alleine deswegen unbeachtlich, weil im Falle einer taggleichen Belehrung ein zeitlicher und situativer Zusammenhang regelmäßig anzunehmen sein wird (so OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 13 U 154/15, Anlage B7).
  • BGH, 26.05.2009 - XI ZR 242/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • OLG Köln, 07.03.2016 - 13 U 27/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 99/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • LG Köln, 22.03.2016 - 21 O 333/15

    Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund Widerrufs der Willenserklärung

  • OLG Hamm, 25.03.2015 - 31 U 155/14

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Aufhebung

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 508/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2016 - 16 U 5/16

    Verbraucherkreditgeschäft - Vorzeitige Darlehensablösung

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 298/88

    Verjährung der Ansprüche eines Baubetreuers auf Erstattung verauslagter

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • LG Köln, 12.01.2016 - 22 O 334/15

    Rückabwicklung eines geschlossenen Darlehensvertrages; Hinreichende Belehrung des

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1965 - 20 U 244/65
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • BGH, 14.10.2008 - XI ZR 260/07

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

  • BGH, 05.02.1990 - II ZR 309/88

    Berufung auf Unrichtigkeit des Handelsregisters

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 370/17

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Anforderungen an eine deutliche Belehrung

    Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzgeschäft ohne tatsächliche Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es nicht an (so aber OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 41 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Das ist wirksam, solange es sich um eine dem Verbraucher gegenüber der Gesetzeslage günstige Änderung handelt (BGH NJOZ 2009, 2520, 2522 f.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2016, Az. 19 U 82/16, juris Rn. 28 ff. zur hier verwendeten Belehrung).

    So hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 43) diesen Belehrungsteil wegen der dortigen Verwendung der Belehrung im Präsenzgeschäft als wirksam angesehen.

    Hier gibt die Belehrung durch die Formulierung "nicht taggleich" aber diese Fristdauer nicht nur für den Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, sondern auch für den Fall der Belehrung vor dem Vertragsschluss an (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 41 f.).

  • LG Dortmund, 24.03.2017 - 3 O 78/16

    Feststellungklage betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Zunächst ist der Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages mit den Endziffern -51 bei verständiger Würdigung in einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung dieses Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis umzudeuten (vgl. dazu: OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 - I-19 U 82/16 - BeckRS 2016, 114665, Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Das ist zulässig und wirksam, solange es sich um eine dem Verbraucher gegenüber der Gesetzeslage günstige Änderung handelt (BGH NJOZ 2009, 2520, 2522 f.; WM 2014, 1146, 1150; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016, 19 U 82/16, juris-Rdnr. 28 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,72230
OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16 (https://dejure.org/2017,72230)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 19 U 82/16 (https://dejure.org/2017,72230)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - 19 U 82/16 (https://dejure.org/2017,72230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,72230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    (1) Nach Auffassung des Senats spricht angesichts der Vertragsgestaltung auch aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht der Kläger (§§ 133, 157 BGB) bereits einiges dafür, dass es an der Abgabe einer Willenserklärung des Zeugen A im Namen der Beklagten fehlt, sondern das Geschäft mit dem Zeugen A als Privatperson zustande gekommen ist (vgl. auch zu einem vergleichbaren Fall: BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), selbst wenn die Kläger in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf diesbezügliche Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 5.9.2002 - 11 U 184/01, in: OLGR 2003, 22 ff.) zutreffend darauf hinweisen, dass Anlageinteressenten grundsätzlich kein Interesse daran haben, ein direktes Vertragsverhältnis zum Handelsvertreter zu begründen.

    Auch ansonsten hat die Beklagte selbst nach dem Vortrag der Kläger ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf deren Rechte, Rechtsgüter und Interessen im Umgang mit dem Zeugen A nicht verletzt, da sie bei dessen Auswahl und Überwachung aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Gründen keine weitergehenden Maßnahmen vornehmen musste als von ihr entfaltet wurden (vgl. auch BGH, Urteile vom 14.3.2013 - III ZR 296/11, in: BGHZ 196, 340 ff., und vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.).

    Dass der Zeuge A aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten i.S.d. § 831 BGB war (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), greift die Berufung nicht an.

    Entgegen dem von den Klägern verfochtenen Standpunkt war der Zeuge A jedenfalls mangels Abschlussvollmacht (vgl. dazu ebenfalls BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff. - juris-Rn 17) auch kein Repräsentant der Beklagten, so dass diese nicht analog §§ 30, 31 BGB für dessen Verhalten einzustehen hat.

  • OLG Köln, 26.06.2003 - 8 U 29/03

    Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel; Behandlung zurückgewiesenen

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Ob der Schriftsatz vom 17.5.2016 - wie die Kläger meinen - zweitinstanzlich gleichwohl zu berücksichtigen wäre oder nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa: OLG Köln, Beschluss vom 26.6.2003 - 8 U 29/03, in: OLGR 2004, 60 f. m.w.N.), bedarf deshalb keiner abschließenden Beurteilung.
  • OLG Celle, 05.09.2002 - 11 U 184/01

    Vertragsrecht; Anlageberatungsvertrag; Kreditfinanzierter Erwerb einer

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    (1) Nach Auffassung des Senats spricht angesichts der Vertragsgestaltung auch aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht der Kläger (§§ 133, 157 BGB) bereits einiges dafür, dass es an der Abgabe einer Willenserklärung des Zeugen A im Namen der Beklagten fehlt, sondern das Geschäft mit dem Zeugen A als Privatperson zustande gekommen ist (vgl. auch zu einem vergleichbaren Fall: BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), selbst wenn die Kläger in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf diesbezügliche Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 5.9.2002 - 11 U 184/01, in: OLGR 2003, 22 ff.) zutreffend darauf hinweisen, dass Anlageinteressenten grundsätzlich kein Interesse daran haben, ein direktes Vertragsverhältnis zum Handelsvertreter zu begründen.
  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Auch ansonsten hat die Beklagte selbst nach dem Vortrag der Kläger ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf deren Rechte, Rechtsgüter und Interessen im Umgang mit dem Zeugen A nicht verletzt, da sie bei dessen Auswahl und Überwachung aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Gründen keine weitergehenden Maßnahmen vornehmen musste als von ihr entfaltet wurden (vgl. auch BGH, Urteile vom 14.3.2013 - III ZR 296/11, in: BGHZ 196, 340 ff., und vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.).
  • BGH, 15.03.2012 - III ZR 148/11

    Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 10.2.2005 - III ZR 258/04, in: MDR 2005, 917 f., und vom 15.3.2012 - III ZR 148/11, in: MDR 2012, 644 f.), der sich der Senat anschließt, ist die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist.
  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 258/04

    Haftung eines Versicherungsunternehmens für die Unterschlagung von

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 10.2.2005 - III ZR 258/04, in: MDR 2005, 917 f., und vom 15.3.2012 - III ZR 148/11, in: MDR 2012, 644 f.), der sich der Senat anschließt, ist die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist.
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Gegenteiliges ergibt sich aus den in der Berufungserwiderung zutreffend dargelegten Gründen auch nicht aus der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.1.2007 - IX ZR 31/05, in: BGHZ 170, 276 ff.).
  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Abgesehen davon, dass auch das Vorbringen der Kläger zu den Umständen, aufgrund derer die Beklagte von den Machenschaften des Zeugen A wusste oder hätte wissen können, weitgehend spekulativ ist und aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht ausreicht, um eine Kenntnis oder zumindest die Möglichkeit der Kenntniserlangung zu bejahen (vgl. zu diesen Voraussetzungen: etwa BGH, Urteil vom 5.3.1998 - III ZR 183/96, in: NJW 1998, 1854 ff.), fehlt es - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - auch an einem schutzwürdigen Vertrauen der Kläger in ein Handeln des Zeugen mit Vollmacht der Beklagten.
  • OLG Hamm, 27.07.2004 - 4 U 63/04

    Rückzahlungsverpflichtung wegen Pflichtverletzung; Zurechenbarkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    Die Voraussetzungen einer solchen Haftung sind vorliegend nicht erfüllt, weil es aus der Sicht eines Außenstehenden an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Handeln des Zeugen A und dem allgemeinen Rahmen der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgaben fehlt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OLG Hamm, Urteil vom 27.7.2004 - 4 U 63/04, in: VersR 2005, 104 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht