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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,54002
VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657 (https://dejure.org/2009,54002)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2009 - 19 C 09.2657 (https://dejure.org/2009,54002)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2009 - 19 C 09.2657 (https://dejure.org/2009,54002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 23 Abs 2
    Russische Föderation: Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (82)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657
    Dieser ist verletzt, wenn - wie hier - eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 99, 165 [177]; 113, 167 [214 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Risikostrukturausgleich

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657
    Dieser ist verletzt, wenn - wie hier - eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 99, 165 [177]; 113, 167 [214 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657
    Dieser ist verletzt, wenn - wie hier - eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 99, 165 [177]; 113, 167 [214 f.] m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 15.98

    Chemische Fabrik; Anlage; Stoff, organischer; Vorsorge; Verwaltungsvorschrift, …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657
    Ergeht die Verwaltungsanordnung - wie regelmäßig so auch hier - in der Gestalt einer Verwaltungsvorschrift, so entfaltet diese im Rahmen ihrer normkonkretisierenden Funktion rechtliche Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 [218]).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657
    Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19/99 -, BVerwGE 112, 63 [66] zu § 32 AuslG 1990).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657
    Im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfen die Nachweisanforderungen nicht derart überspannt werden, dass eine vernünftige Relation zu dem Maß der zu beseitigenden Ungewissheit nicht mehr besteht und die Anforderungen damit mehr und mehr den Charakter eines Ausschlusstatbestandes gewinnen, wodurch die Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (vgl. BVerfGE 84, 366 [369 f.]).
  • VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957

    Nr. I 2 a Verfahrensanordnung BMI vom 24.5.2007 i.d.F. vom 22.7.2009

    Soweit demgegenüber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (19 C 09.2657 - juris -) in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe - eine Hauptsacheentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der entsprechenden Fallgruppe liegt noch nicht vor - sich zwar ebenfalls auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 (…a.a.O.) bezieht, dann aber ausführt, bei der gerichtlichen Kontrolle, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der Anwendung der Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG gegeben seien, seien die bei Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden zu Grunde zu legen, wobei den entstehungsgeschichtlichen Argumenten eine besondere Bedeutung zukomme, findet dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage.

    Keine Grundlage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich aber auch insoweit, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) nicht nur ausführt, darüber hinaus müsse die Verwaltungspraxis den Anforderungen des Gleichheitssatzes, sondern auch der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen und die allgemeinen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots beachten.

    Rn. 26 Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) in einem Fall, in dem der Kläger lediglich eine vor 1990 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter, die deren Abstammung von ihrer Mutter jüdischer Nationalität belegt und in dem damit - wie im Fall der Klägerin zu 1) - lediglich die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil belegt ist, ausführt, der Annahme des Bundesamtes, der unabdingbare Nachweis der jüdischen Nationalität oder die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden sei somit nicht erbracht, könne nicht gefolgt werden, führt dies - worauf vorsorglich hinzuweisen ist - nicht zum Erfolg der Klage.

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) zudem ausführt, Nr. 1 2 a der Verfahrensanordnung BMI dürfe nicht dahin (miss)verstanden werden, dass die "Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil jüdischer Nationalität" gemeint sei und in diesem Zusammenhang auf die Zielsetzung der Regelung verweist, unternimmt er ebenfalls den unzulässigen Versuch, die Regelung so auszulegen, wie es ihm als richtig erscheint und verkennt dabei, dass es für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die ständige Verwaltungspraxis und den aus Art. 3 GG sich ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis ankommt.

    Rn. 30 Gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssage hinsichtlich der Anwendung der Verfahrensanordnung BMI und der Überprüfbarkeit der auf ihr beruhenden Entscheidungen des Bundesamtes grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil der Kammer von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 (a.a.O.) abweicht.

  • VG Ansbach, 14.10.2010 - AN 5 K 10.01401

    Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

    Soweit demgegenüber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (19 C 09.2657 - juris -) in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe sich zwar ebenfalls auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 (…a.a.O.) bezieht, dann aber ausführt, bei der gerichtlichen Kontrolle, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der Anwendung der Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG gegeben seien, seien die bei Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden zu Grunde zu legen, wobei den entstehungsgeschichtlichen Argumenten eine besondere Bedeutung zukomme, findet dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage.

    Keine Grundlage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich aber auch insoweit, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) nicht nur ausführt, darüber hinaus müsse die Verwaltungspraxis den Anforderungen des Gleichheitssatzes, sondern auch der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen und die allgemeinen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots beachten.

    Rn. 29 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht demgegenüber mit Beschluss vom 23. November 2009 (19 C 09.2657 - juris -) in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon aus, der Nachweis gemäß Nr. 1 2. a) Verfahrensanordnung BMI könne auch dadurch geführt werden, dass der Antragsteller und damit der Kläger durch eine vor 1990 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter deren Abstammung vom Judentum nachweist und hinsichtlich seiner Abstammung von der jüdischen Mutter Zweifel nicht bestehen.

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) zudem ausführt, Nr. 1 2. a) der Verfahrensanordnung BMI dürfe nicht dahin (miss)verstanden werden, dass die "Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil jüdischer Nationalität" gemeint sei und in diesem Zusammenhang auf die Zielsetzung der Regelung verweist, unternimmt er ebenfalls den unzulässigen Versuch, die Regelung so auszulegen, wie es ihm als richtig erscheint und verkennt dabei, dass es für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die ständige Verwaltungspraxis und den aus Art. 3 GG sich ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis ankommt.

    Rn. 32 Gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO ist die Berufung im Falle des Klägers zuzulassen, weil die Rechtssache insoweit hinsichtlich des Verständnisses der Ziffer I 2. a) Verfahrensanordnung BMI grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil des Gerichts von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 (a.a.O.) abweicht.

  • VG Ansbach, 14.10.2010 - AN 5 K 10.00547

    Nachweis der jüdischen Abstammung (nur) nach einem Großelternteil; Abweichung zur …

    Rn. 10 Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 wurde den Klägern unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 (Az. 19 C 09.2657) Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Dies hat zur Folge, dass es sich entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 23. November 2009 (Az. 19 C 09.2657) bei der Verfahrensanordnung BMI nicht um eine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion handelt, wie es etwa die Regelungen der TA-Luft oder TA-Lärm sind.

    Es ist deshalb gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Anwendung der Verfahrensanordnung BMI und der Überprüfbarkeit der auf ihr beruhenden Entscheidungen des Bundesamtes grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil der Kammer von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 (a.a.O.) abweicht.

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