Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Jüdischer Emigrant; Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Auslandsaufenthalt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber die zukünftige Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu gestaltet (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3/11 - juris).Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden aufgrund des Beschlusses der Ministerkonferenz vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11, U.v. 4.10.2012 - 1 C 12.11, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - jeweils juris).
- VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Rn. 30 Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Verwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall (U.v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - juris) ist nicht gegeben. - VGH Bayern, 10.01.2007 - 24 BV 03.722
Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Bei der vorliegenden gesetzlichen Ausschlussfrist kommt eine Wiedereinsetzung in der Regel auch nicht in Betracht (Renner a.a.O., Hailbronner a.a.O., BayVGH, U.v. 10.1.2007 - 24 BV 03.722 - juris).
- BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 12.11
Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage; …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden aufgrund des Beschlusses der Ministerkonferenz vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11, U.v. 4.10.2012 - 1 C 12.11, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - jeweils juris). - BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 8.89
Ausländerrecht: Rechtsfolgen der "Ungültig"-Stempelung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Nicht vergleichbar ist demgegenüber der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 (1 C 8/89 - juris) entschiedene Fall. - VGH Baden-Württemberg, 13.03.1990 - 1 S 3361/89
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen von Ausländerbehörde …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Denn Ziff. I des Bescheids trifft eine verbindliche Regelung hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers und ist nicht nur ein Hinweis auf die Rechtslage (ebenso VGH BW, B.v. 13.3.1990 - 1 S 3361/89 -, OVG Hamburg, B.v. 2.2.1990 - Bf IV 86/89 - jeweils juris -, Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, AufenthG § 51 Rn. 32).
- VG Darmstadt, 28.02.2024 - 5 K 1525/18
Erlöschen Niederlassungserlaubnis
Da es sich bei der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist keine Wiedereinsetzung in diese Frist nach § 32 HVwVfG möglich (…OVG Thüringen, Beschl. v. 19.11.2021 - 3 EO 167/21 -, juris Rn. 48; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2014 - 19 CS 14.968 -, juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).Allenfalls in besonderen Konstellationen kommt nach § 242 BGB analog eine Abweichung von der Gesetzesfolge des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Betracht, etwa wenn der betroffene Ausländer infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Ereignisse, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen vermindert werden können, daran gehindert war rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen (BayVGH, Beschl. v. 06.08.2014 - 19 CS 14.968 -, juris Rn. 29) oder treuwidriges Verhalten der Ausländerbehörde - etwa in Form eines erheblichen Beratungsfehlers (…Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 51 Rn. 16) - vorlag.
Gleiches gilt für den in Afghanistan mandatierten Rechtsanwalt des Klägers (BayVGH, Beschl. v. 06.08.2014 - 19 CS 14.968 -, juris Rn. 29).
- VG München, 19.08.2026 - M 27 S 26.3490
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Erlass einer …
Unschädlich ist ein Überschreiten der Sechs-Monats-Frist jedoch nur, wenn diese vor Ablauf auch tatsächlich verlängert worden ist (BayVGH, B.v. 6.6.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 26).Dies kommt lediglich dann in Betracht, wenn in einem Fall höherer Gewalt außergewöhnliche Ereignisse vorliegen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können (BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 29).
- VG Ansbach, 17.03.2021 - AN 11 K 19.01796
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt
Bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich zudem um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwunden werden kann, sodass mangels Verschuldensabhängigkeit unerheblich ist, ob der Kläger durch die geltend gemachte von der Türkei verhängte Ausreisesperre an einer Rückkehr nach Deutschland verhindert war (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 27 f.;… vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2020 - 19 ZB 19.2453 - Rn. 10).Unschädlich ist ein Überschreiten der Frist jedoch nur dann, wenn diese vor Ablauf auch tatsächlich verlängert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 26 m.w.N.).
Diese kann lediglich dann in Erwägung gezogen werden, wenn in einem Fall höherer Gewalt außergewöhnliche Ereignisse vorliegen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 29).
- VG Stuttgart, 14.08.2024 - 8 K 3207/24
Erlöschen des Aufenthaltstitels; Ablauf der Sechsmonatsfrist
Rn. 10 Bei der Sechs-Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 1 AufenthG handelt es sich um eine gesetzliche materielle Ausschlussfrist, die ohne Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde - die grundsätzlich auf Antrag des Betroffenen erfolgen muss - das Erlöschen des Aufenthaltstitels unmittelbar kraft Gesetzes bewirkt (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Thüringen…, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 EO 167/21 -, juris Rn. 48; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2014 - 19 CS 14.968 -, juris Rn. 27 ff.; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 32 ; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 41.Eine Ausnahme ist nur in extremen Ausnahmekonstellationen, etwa in Bezug auf schwerstkranke oder verunfallte Alleinreisende oder Entführungsopfer sowie in außergewöhnlichen Fällen höherer Gewalt, die es dem Ausländer unmöglich macht, eine Fristverlängerung zu beantragen, anzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2014 - 19 CS 14.968 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 09.04.2009 - 11 ME 484/08 -, juris Rn. 4; VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198 (201 f.): Ausnahmefall bejaht für einen Kläger, der durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge einer dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistandes an der fristgerechten Stellung eines entsprechenden Antrags gehindert war).
- VG Ansbach, 20.06.2023 - AN 11 K 22.01693
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes, Bescheinigung
Rn. 22 1. Die Voraussetzungen der - wie im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegt - vorliegend anwendbaren § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG; vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - NVwZ-RR 2013, 338; BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 25) liegen vor; wobei diesen Regelungen die Befugnis innewohnt, das Erlöschen des Aufenthaltstitels mittels Verwaltungsakt festzustellen (…vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2023, § 51 AufenthG Rn. 37 und 45).
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