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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.03.2017 - 19 W 7/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44620
OLG Köln, 02.03.2017 - 19 W 7/17 (https://dejure.org/2017,44620)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2017 - 19 W 7/17 (https://dejure.org/2017,44620)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. März 2017 - 19 W 7/17 (https://dejure.org/2017,44620)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 05.08.2011 - 19 W 36/11

    Anwendbarkeit des § 321a ZPO auf Beschlüsse über die Einstellung der …

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2017 - 19 W 7/17
    Auf einen solchen Beschluss findet seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes zum 01.01.2005 die Regelung des § 321a ZPO Anwendung, da es sich um eine rügefähige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift handelt (Senat, Beschluss v. 05.08.2011, 19 W 36/11, juris, auch zum Folgenden).

    Rn. 20 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird mit 1/5 des Werts der Hauptsache und damit auf 1.696,74 EUR festgesetzt (vgl. Senat, Beschluss v. 05.08.2011, 19 W 36/11, juris).

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2017 - 19 W 7/17
    Rn. 16 Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2011 (III ZR 342/09, juris) ist selbst ein gemeinsamer Briefschlitz in der Haustür eines Mehrparteienhauses jedenfalls dann eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 S. 1 ZPO, wenn in dem betreffenden Gebäude lediglich wenige Parteien wohnen beziehungsweise Geschäftsräume unterhalten, der Zustellungsadressat gewöhnlich seine Post auf diesem Weg erhält und - etwa aufgrund einer entsprechenden Beschriftung - eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten möglich ist.
  • BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94

    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2017 - 19 W 7/17
    Nach allgemeiner Auffassung folgt aus der wirksamen Zustellung nicht, dass der Empfänger von dem zugestellten Schriftstück auch tatsächlich Kenntnis erhalten hat (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa BGH, Beschluss v. 15.06.1994, IV ZB 6/94; OLG Frankfurt, Beschluss v. 03.09.2003, 13 U 152/03; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 06.02.2001, 11 U 215/99; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Brandenburg, 06.02.2001 - 11 U 215/99

    Anforderungen an die Organisation des Posteingangs in einen Privathaushalt

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2017 - 19 W 7/17
    Nach allgemeiner Auffassung folgt aus der wirksamen Zustellung nicht, dass der Empfänger von dem zugestellten Schriftstück auch tatsächlich Kenntnis erhalten hat (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa BGH, Beschluss v. 15.06.1994, IV ZB 6/94; OLG Frankfurt, Beschluss v. 03.09.2003, 13 U 152/03; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 06.02.2001, 11 U 215/99; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2003 - 13 U 152/03

    Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2017 - 19 W 7/17
    Nach allgemeiner Auffassung folgt aus der wirksamen Zustellung nicht, dass der Empfänger von dem zugestellten Schriftstück auch tatsächlich Kenntnis erhalten hat (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa BGH, Beschluss v. 15.06.1994, IV ZB 6/94; OLG Frankfurt, Beschluss v. 03.09.2003, 13 U 152/03; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 06.02.2001, 11 U 215/99; jeweils zit. nach juris).
  • LG Lübeck, 18.12.2025 - 15 O 191/24

    Wirksamkeit einer Zustellung eines Vollstreckungsbescheides durch Ablage auf eine …

    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der Umstand, dass ein noch überschaubarer weiterer Personenkreis Zugriff auf die Einrichtung hat, jedenfalls dann der Zustellung nach § 180 S. 1 ZPO nicht entgegensteht, wenn dennoch die eindeutige Zuordnung der Einrichtung (auch) zum jeweiligen Beklagten gegeben ist (… BGH, Urt. v. 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 -, NJW 2011, 2440, Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 02. März 2017 - 19 W 7/17, BeckRS 2017, 132888; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14. Januar 2010 - 3 Ws 21/10 -, NStZ-RR 2010, 349 sowie OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2009 - 10 U 185/08 -, BeckRS 2010, 5421 : "Maßgeblich ist vielmehr, ob der Briefkasten bzw. die ähnliche Einrichtung eindeutig eine Zuordnung zum Adressaten ermöglicht und für diesen auch beschriftet ist.

    Solange eine solche gemeinschaftliche Nutzung sowohl vom Postzusteller als auch von dem Adressaten - hier dem Beklagten - willentlich gelebt wird, ist die freiwillig gewählte Form der Empfangsvorrichtung damit auch geeignete Stelle zur Ablage von Schriftstücken i. S. v. § 180 S. 1 ZPO (i.d.S. auch OLG Köln Beschluss v. 2. März 2017 - 19 W 7/17, BeckRS 2017, 132888).

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