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Rechtsprechung
   AG München, 28.06.2021 - 191 C 15959/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19483
AG München, 28.06.2021 - 191 C 15959/20 (https://dejure.org/2021,19483)
AG München, Entscheidung vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20 (https://dejure.org/2021,19483)
AG München, Entscheidung vom 28. Juni 2021 - 191 C 15959/20 (https://dejure.org/2021,19483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 275 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 326 Abs. 1, § 535 Abs. 1, § 537 Abs. 1
    Verpflichtung zur Mietzahlung bei coronabedingter Veranstaltungsabsage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Messe corona-bedingt abgesagt: Wer zahlt die Messeausstattung?

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Messe wegen Corona abgesagt: Was wird aus der Messeausstattung? - Corona-Virus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Risiko für Stuhl-Miete bei coronabedingter Messeabsage fast hälftig zu teilen - Risiko für Stuhl-Miete bei coronabedingter Messeabsage fast hälftig zu teilen

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Lockdown: Hat Vermieter für Messeausstattung (Teil-)Entgeltanspruch trotz abgesagter Messe?

Papierfundstellen

  • ZMR 2021, 824

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Gießen, 27.10.2021 - 2 O 154/21

    Mietmessestand, Absage wegen der Corona-Pandemie

    Der Mietmessestand konnte grundsätzlich nach den Wünschen der Klägerseite hergestellt bzw. angepasst und grundsätzlich angeliefert werden (vgl. auch AG München, Endurteil vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065).

    Der in der Corona-Pandemie liegende Grunde für die Absage der Messe fällt zudem weder in die Sphäre der Klägerin noch in die des Beklagten (vgl. AG München, Endurteil vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065;… OLG Köln Urt. v. 14.5.2021 - 1 U 9/21, COVuR 2021, 530).

    Zwar trägt der Beklagte im Hinblick auf die nicht erfolgte Durchführung des Vertrags kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden (vgl. so etwa AG München, Endurteil vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20, BeckRS 2021, 17065), allerdings ist auch zu sehen, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Anmietung von Gegenständen - Messestand, Mobiliar usw. - geht, sondern dass jedenfalls auch - wenn auch zwischen den Parteien Streit hinsichtlich deren Umfangs und der Frage inwieweit damit bereits begonnen wurden - planerische Arbeiten im Vorfeld Vertragsgegenstand waren.

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