Rechtsprechung
| BayObLG, 02.03.1966 - BReg. 1a Z 76/65 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 1664
- BayObLGZ 1966, 86
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 24.10.2018 - 13 U 1223/15
Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht zur Erforschung des …
Rn. 11 b) Dabei wirkt die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinaus (vgl. BGHZ 91, 392, 398; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1966, BReg. 1a Z 76/65 = NJW 1966, 1664;… MüKoZPO a.a.O. Rn. 36; jeweils zitiert nach beck-online; vgl. auch Nr. 2.2.3 CCBE). - BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; …
Gegen Beschlüsse, welche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Recht der Zeugnisverweigerung eine Zwischenentscheidung treffen, findet die sofortige weitere Beschwerde statt ( § 15 Abs. 1 S. 1 FGG , § 387 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung; §§ 19, 22 Abs. 1 FGG ; vgl. BGHZ 91, 392/394 f. = NJW 1984, 2893; BayObLGZ 1966, 86/87 m.w.Nachw.;… Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 15 RdNr. 21 m.w.Nachw.).Im Hinblick auf die Eigenschaft des Beteiligten zu 3 als Zeugen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausreicht (vgl. § 203 Abs. 4 StGB ; BGHZ 91, 392/398; vgl. auch BayObLGZ 1966, 86/90 zur Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts).
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, ist nach Lage des Einzelfalls differenzierend festzustellen (vgl. BayObLGZ 1966, 86/90 f.).
Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).
- OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche …
« Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich danach nicht nur auf Tatsachen, die dem Steuerberater als für die Durchführung seiner Beratungstätigkeit notwendige oder förderliche Informationen mitgeteilt oder bekannt geworden sind; "anvertraut« iSd § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind vielmehr auch sonstige Tatsachen, die der Steuerberater aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang mit dieser erfahren hat (vgl. BayObLGZ 1966, 86, 89 mwN; OLG Naumburg OLG 9, 137;… Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 383 Anm. III mwN;… Jansen, FGG 2. Aufl. § 15 Rdn. 44;… Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 383 Anm. 3; vgl. OLG Hamm BB 1969, 861).Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1966, 86) der Auffassung, daß diese Fragen differenzierend zu beantworten sind a) Bei der dem Geheimnisträger anvertrauten Tatsache kann es sich um eine Tatsache handeln, die nach dem eindeutigen Erblasserwillen nach seinem Tode nicht mehr geheim gehalten, sondern gerade offenbart werden soll.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".