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   BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87   

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BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87 (https://dejure.org/1987,1184)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1987 - 2 AZR 26/87 (https://dejure.org/1987,1184)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 (https://dejure.org/1987,1184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Entgegennahme eines Honorars für die Vermittlung einer Arbeitsstelle

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines Bewerbers durch den Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines Bewerbers durch den AN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    KSchG § 1 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2261
  • BB 1988, 1466
  • DB 1988, 1757
  • JR 1988, 440
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    In dem Urteil vom 9. Dezember 1982 (BAGE 41, 150 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB, zu II 3 der Gründe) hat der Senat offen gelassen, ob eine Gefährdung des Betriebsfriedens zur Rechtfertigung einer (fristlosen) Kündigung ausreicht.
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentliche Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; Senatsurteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Anders als bei einer als Schmiergeldannahme zu wertenden Annahme von Geld bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben kann vorliegend die Beklagte somit nicht geltend machen, der Kläger werde bei der Verrichtung seiner Tätigkeit ihre Interessen nicht mehr pflichtgemäß wahrnehmen, sondern sich von persönlichen Vorteilen leiten lassen (vgl. dazu BAGE 24, 401 [BAG 17.08.1972 - 2 AZR 415/71] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB, zu III 3 der Gründe; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 282; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 333).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. Mai 1977 (BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 6 b der Gründe) ausgesprochen, zur Rechtfertigung einer (fristlosen) Kündigung genüge eine abstrakte Gefährdung des Betriebsfriedens nicht; vielmehr müsse dieser tatsächlich gestört sein oder es müsse erfahrungsgemäß zu einer Störung kommen (ähnlich bereits BAG Urteil vom 13. Januar 1956 - 1 AZR 167/55 - AP Nr. 4 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 13.10.1977 - 2 AZR 387/76

    Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Zwar liegt eine derartige Störung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers diskriminiert und in der öffentlichen Meinung herabgesetzt wird (vgl. BAGE 24, 438 = AP Nr. 2 zu § 134 BGB, zu II 2 c, d der Gründe sowie Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - 2 AZR 387/76 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 c der Gründe).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82

    Ordentliche Kündigung eines im Angestelltenverhältnis beschäftigten

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Entscheidend ist auch hier die konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich (vgl. BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71

    Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Zwar liegt eine derartige Störung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers diskriminiert und in der öffentlichen Meinung herabgesetzt wird (vgl. BAGE 24, 438 = AP Nr. 2 zu § 134 BGB, zu II 2 c, d der Gründe sowie Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - 2 AZR 387/76 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 c der Gründe).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83

    Ordentliche Kündigung wegen Diebstahls

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerdienstliches Verhalten geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentliche Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; Senatsurteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55

    Volksabstimmung - Parteipolitisches Interesse der KPD - Amtspflichten eines

    Auszug aus BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. Mai 1977 (BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 6 b der Gründe) ausgesprochen, zur Rechtfertigung einer (fristlosen) Kündigung genüge eine abstrakte Gefährdung des Betriebsfriedens nicht; vielmehr müsse dieser tatsächlich gestört sein oder es müsse erfahrungsgemäß zu einer Störung kommen (ähnlich bereits BAG Urteil vom 13. Januar 1956 - 1 AZR 167/55 - AP Nr. 4 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    a) Generell setzt die Rechtfertigung einer Kündigung durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus (Senat 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14; 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP aaO Nr. 19 = EzA aaO Nr. 18; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 414).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    a) Die Rechtfertigung einer Kündigung durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers setzt generell eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus (Senat 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14; 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP aaO Nr. 19 = EzA aaO Nr. 18; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 414).
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund läge vor, wenn das Arbeitsverhältnis konkret durch das im außerdienstlichen Bereich liegende Verhalten des Arbeitnehmers - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - beeinträchtigt wäre (so BAGE 29, 195, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe m.w.N.; BAG Urteil vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/88 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe; vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18, aaO, zu II 2 der Gründe; vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25, aaO, zu II 2a der Gründe) die Auffassung vertreten, es liege ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, wenn es um das vorwerfbare Verhalten oder die Einstellung eines Arbeitnehmers gehe, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im personalen Vertrauensbereich oder sonst im Unternehmensbereich.
  • BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90

    Vorliegen einer unberechtigten Kündigung - Ausgleich der Differenz zwischen

    Dieses kann eine fristlose Kündigung dann tragen, wenn es sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (Senatsurteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - und vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 13 und 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 bzw. II 2 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 21.07.2004 - 12 Sa 620/04

    Kündigung wegen Anspuckens

    Vielmehr bedarf es, ohne die Darlegungspflicht hinsichtlich der konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses zu überspannen (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1987, 2 AZR 26/87, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), der nachvollziehbaren Begründung, dass das inkriminierte Fehlverhalten das Arbeitsverhältnis dermaßen beeinträchtigt, dass die Kündigung, ob außerordentlich oder die ordentlich, ultima ratio ist.
  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 633/90

    Nichtigkeit einer Personalratswahl - Kündigungsbefugnis des Vorsitzenden des

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die der revisionsrechtlichen Nachprüfung grundsätzlich nur dahin unterliegt, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sozialwidrigkeit verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Vorschrift des § 1 KSchG Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob die erforderliche Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, insbesondere ob sie widerspruchsfrei oder offensichtlich falsch ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG Urteil vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 41/88

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Ein solcher Kündigungsgrund läge vor, wenn das Arbeitsverhältnis konkret durch das im außerdienstlichen Bereich liegende Verhalten des Arbeitnehmers - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - beeinträchtigt wäre (so BAGE 29, 195, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.1995 - 12 Sa 188/94

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Abgrenzung zwischen Verdachts- und

    Die unbefugte Tonträgeraufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen und der Gebrauch der so hergestellten Aufnahme durch Abspielen gegenüber einem Dritten ist, sofern schuldhaft geschehen, gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB eine strafbare Handlung, aber kündigungsrechtlich nur von Belang, wenn sich dieses Verhalten auch innerbetrieblich auswirkt (BAG, 24.09.1988 - 2 AZR 26/87 - DB 88/1750, betr. Forderung einer Vermittlungsprovision für die bewirkte Einstellung eines Landsmannes, sowie BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91 - betr. sexuelle Handlungen eines Bauleiters an der Tochter eines Hausmeisters einer öffentlichen Schule).
  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 157/90
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muß also durch objektive Umstände, die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich beeinträchtigt sein (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 19/90

    Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Täuschung des Arbeitgebers

  • LAG Berlin, 16.05.1994 - 9 Sa 152/93

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen vormaliger Tätigkeit für das MfS

  • ArbG Bonn, 12.06.1997 - 1 Ca 220/97

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Begehung einer außerdienstlichen Straftat

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